Zwangsvollstreckung
Ich habe längst gezahlt — trotzdem wird vollstreckt. Was jetzt?
Gegen einen Titel, der eigentlich erledigt ist, hilft die Vollstreckungsabwehrklage — sie stoppt die Vollstreckung aber nicht automatisch.
Kurz gesagt
Ist die titulierte Forderung nachträglich erloschen — etwa durch Zahlung, Verjährung oder Aufrechnung nach dem Urteil —, ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO das richtige Mittel. Sie muss beim Prozessgericht der ersten Instanz erhoben werden, nicht beim Vollstreckungsgericht, und stoppt die Zwangsvollstreckung nicht automatisch — dafür braucht es zusätzlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO.
- Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer- Fachlich geprüft ·
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Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklage?
Erinnerung (§ 766 ZPO)
Gegen das Wie
- Richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung.
- Zuständig: das Vollstreckungsgericht.
- Kein amtliches Formular, keine feste Frist.
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Gegen den Anspruch selbst
- Richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs.
- Zuständig: das Prozessgericht der ersten Instanz.
- Nur Einwendungen, die nach dem letztmöglichen Zeitpunkt im Ausgangsverfahren entstanden sind.
Ein Titel bleibt formal bestehen, auch wenn die zugrunde liegende Schuld längst erloschen ist — das Gesetz sieht dafür eine eigene Klage vor, keinen bloßen Antrag beim Vollstreckungsgericht.
Wogegen sich die Klage richtet
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO greift die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs selbst an — anders als die Erinnerung, die sich gegen die Art der Vollstreckung richtet. Typischer Fall: Der Schuldner hat nach dem Urteil gezahlt, mit einer Gegenforderung aufgerechnet, oder die Forderung ist inzwischen verjährt.
Zuständig ist das Prozessgericht der ersten Instanz — also das Gericht, das den Titel ursprünglich erlassen hat, nicht das Vollstreckungsgericht. Das ist der zentrale Unterschied zur Erinnerung.
Die wichtigste Einschränkung: Präklusion
Nicht jeder Einwand ist zulässig. Zugelassen sind nur Gründe, die erst nach dem letztmöglichen Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie im ursprünglichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Wer im Prozess bereits die Möglichkeit hatte, einen Einwand geltend zu machen, es aber unterlassen hat, kann ihn über die Vollstreckungsabwehrklage nicht nachholen. Und: Wer zum Zeitpunkt der Klageerhebung mehrere zulässige Einwendungen hat, muss sie alle zusammen vorbringen (§ 767 Abs. 3 ZPO) — ein zweiter Anlauf mit dem nächsten Einwand ist nicht vorgesehen.
Die Klage stoppt die Vollstreckung nicht automatisch
Ein häufiges Missverständnis: Allein die Erhebung der Klage hält die Zwangsvollstreckung nicht auf. Dafür ist ein gesonderter Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO nötig — das Prozessgericht kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Klage aussetzen, in eiligen Fällen auch das Vollstreckungsgericht vorläufig.
Was das für Sie bedeutet
Handeln Sie zügig: Läuft eine Vollstreckungsmaßnahme bereits, verhindert nur der zusätzliche Eilantrag nach § 769 ZPO, dass sie währenddessen fortgesetzt wird. Prüfen Sie außerdem genau, ob Ihr Einwand tatsächlich erst nach dem Urteil entstanden ist — sonst greift die Präklusion, und die Klage bleibt erfolglos.
Kurz beantwortet
Nur solche, deren Gründe erst entstanden sind, nachdem sie im Ausgangsverfahren nicht mehr hätten vorgebracht werden können — etwa eine Zahlung, eine Aufrechnung oder eine Verjährung nach dem letzten möglichen Zeitpunkt (§ 767 Abs. 2 ZPO). Einwände, die schon im Prozess hätten geltend gemacht werden können, sind ausgeschlossen.
Ja — wer zum Zeitpunkt der Klageerhebung mehrere Einwendungen hat, muss sie alle gleichzeitig vorbringen (§ 767 Abs. 3 ZPO).
Nicht von selbst. Ohne einen zusätzlichen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO kann die Zwangsvollstreckung während des Klageverfahrens weiterlaufen — in eiligen Fällen kann bereits das Vollstreckungsgericht eine vorläufige Anordnung treffen.
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Wenn es bei Ihnen anders liegt
Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:
- Die Vollstreckung soll sofort gestoppt werden, nicht erst nach dem Urteil über die Klage
- Dann muss zusätzlich zur Klage ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden (§ 769 ZPO). Die Klage allein hat keine aufschiebende Wirkung.
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