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VINQO Rechtsanwälte

Personenschaden & Schmerzensgeld

Was ist ein Haushaltsführungsschaden?

Ersatz dafür, dass Sie Ihren Haushalt verletzungsbedingt nicht führen konnten — auch ohne eingestellte Hilfe.

Kurz gesagt

Wer wegen einer Verletzung den eigenen Haushalt nicht oder nur eingeschränkt führen kann, hat einen ersatzfähigen Vermögensschaden — unabhängig davon, ob tatsächlich eine Hilfe eingestellt wurde. Berechnet wird aus dem Umfang der Beeinträchtigung, dem üblichen Wochenstundenaufwand und einem Stundensatz einer vergleichbaren Haushaltshilfe.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin

Die am häufigsten übersehene Schadensposition — und in Fällen mit längerer Beeinträchtigung oft die größte.

Der Grundgedanke

Haushaltsführung ist Arbeit mit wirtschaftlichem Wert. Wer sie verletzungsbedingt nicht leisten kann, verliert diesen Wert — unabhängig davon, ob Geld für eine Hilfe ausgegeben wurde.

Der Rechenweg

  1. Wochenstundenaufwand des Haushalts bestimmen. Er hängt an Personenzahl, Wohnfläche, Kindern, Garten und Ausstattung. Für Ein-Personen-Haushalte liegen die Tabellenwerte grob bei 20 – 25 Stunden, für Paare mit Kindern bei rund 30 Stunden — und für Alleinerziehende, die die Last allein tragen, noch darüber.
  2. Ihren Anteil daran bestimmen — bei Paaren typischerweise eine Aufteilung, nicht 100 Prozent.
  3. Beeinträchtigungsgrad je Zeitabschnitt: nach einer Operation vielleicht 100 Prozent, nach sechs Wochen 40 Prozent, nach drei Monaten 20 Prozent. Grundlage sind die ärztlichen Befunde.
  4. Stundensatz einer vergleichbaren Haushaltshilfe ansetzen — Größenordnung 10 bis 14 Euro netto, je nach Region und Anspruchsgrundlage.
  5. Multiplizieren und über die Zeitabschnitte summieren.

Beispielrechnung

Zwei-Personen-Haushalt, 28 Wochenstunden, Ihr Anteil 60 % = 16,8 Stunden.

  • Wochen 1 – 4: 100 % beeinträchtigt → 4 × 16,8 h × 12 € = 806 €
  • Wochen 5 – 12: 50 % → 8 × 8,4 h × 12 € = 806 €
  • Wochen 13 – 26: 20 % → 14 × 3,4 h × 12 € = 571 €
  • Summe rund 2.180 €

Wo gekürzt wird

An Punkt 3. Die Versicherung setzt den Beeinträchtigungsgrad niedrig an und verweist auf die Arbeitsfähigkeit im Beruf — als sei Bürotätigkeit mit Fensterputzen vergleichbar. Dem lässt sich mit konkreten Befunden und einer Tätigkeitsliste begegnen.

Eine Grenze ist dabei aber keine Kürzungstaktik, sondern verbreitete Rechtsprechungspraxis: Bei einer Beeinträchtigung von unter 30 % gehen Gerichte häufig davon aus, dass sich das durch etwas mehr Zeitaufwand ausgleichen lässt, und sprechen dafür keine Entschädigung zu. Ab 30 % wird es regelmäßig ersatzfähig.

Der ausführliche Rechenweg mit Tabellenwerten steht im Ratgeberbeitrag So berechnen Sie Ihren Haushaltsführungsschaden richtig.

Kurz beantwortet

Nein. Der Schaden entsteht durch den Verlust der eigenen Arbeitsleistung, nicht durch eine Ausgabe. Wer eine Hilfe eingestellt hat, rechnet konkret ab; wer nicht, fiktiv.

Ja, und sie mindert den Anspruch nicht. Dass ein Partner oder Kind einspringt, ist eine freiwillige Leistung, die den Schädiger nicht entlastet.

Über die ärztlich festgestellte Beeinträchtigung und eine Darstellung Ihres Haushalts — Personenzahl, Wohnfläche, Ausstattung, Kinder, Garten. Eine Tätigkeitsliste für einige typische Wochen hilft erheblich.

Nein. Gerichte dürfen die Höhe nach § 287 ZPO schätzen, das gilt ausdrücklich auch für den Haushaltsführungsschaden. Bleiben Restunsicherheiten, führen sie nicht dazu, dass der Anspruch entfällt, sondern höchstens zu einem vorsichtigeren Ansatz (BGH, Urteil vom 20.04.1999 = VersR 2000, 233).

Dann wird der Schaden nicht nur für einen befristeten Zeitraum berechnet, sondern als laufende Rente nach § 843 BGB — das wirkt sich auf die Höhe erheblich aus. Deshalb lohnt sich eine sorgfältige, ärztlich gestützte Einschätzung, ob mit einer vollständigen Genesung zu rechnen ist.

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Schlagworte

  • Haushaltsführungsschaden
  • Schadensersatz
  • Personenschaden

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