Personenschaden & Schmerzensgeld
Besteht ein Haushaltsführungsschaden auch, wenn die haushaltsführende Person stirbt?
Ja, aber als eigener Anspruch der Hinterbliebenen — nicht der Verstorbenen selbst. Ersetzt wird der Unterhaltsausfall, der durch den Wegfall der Haushaltsführung entsteht.
Kurz gesagt
Ja. Wird die haushaltsführende Person getötet, steht Hinterbliebenen mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch ein eigener Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB zu — vor allem Ehe- oder Lebenspartnern sowie unterhaltsberechtigten Kindern. Ersetzt wird der dadurch entstandene Versorgungs- und Unterhaltsausfall.
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Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich geprüft ·
Laura HoverRechtsanwältin
Der Tod der haushaltsführenden Person trifft eine Familie nicht nur emotional, sondern auch wirtschaftlich — und dieser wirtschaftliche Verlust ist eigenständig ersatzfähig.
Ein anderer Anspruch als im Verletzungsfall
Im Verletzungsfall hat die verletzte Person selbst einen Ersatzanspruch für den Ausfall ihrer eigenen Arbeitsleistung. Im Tötungsfall ist das anders: Es entsteht kein eigener Anspruch der verstorbenen Person, sondern ein abgeleiteter Anspruch der Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 2 BGB. Geschützt wird nicht die Arbeitsleistung als solche, sondern der Umstand, dass den Hinterbliebenen mit dem Tod der Person auch der Beitrag entzogen wird, den diese kraft ihrer Leistungsfähigkeit zum Familienunterhalt geleistet hätte.
Wer anspruchsberechtigt ist
| Berechtigt | Nicht berechtigt |
|---|---|
| Ehe- oder eingetragene Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich) | Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft |
| Unterhaltsberechtigte Kinder (Halb- oder Vollwaisen) | Verlobte, auch bei häuslicher Gemeinschaft |
| Ausnahmsweise volljährige Kinder, denen noch Naturalunterhalt geschuldet war | Rein kirchlich (nicht standesamtlich) Verheiratete |
Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Verletzung der getöteten Person — nicht erst zum späteren Todeszeitpunkt — bereits ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestand oder unmittelbar bevorstand. Für ein zum Verletzungszeitpunkt bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind genügt das.
Das Versorgungsdefizit — was tatsächlich ersetzt wird
Ersetzt wird die Lücke zwischen dem bisherigen, durch die getötete Person gedeckten Versorgungsstandard und dem, was den Hinterbliebenen danach realistisch noch möglich und zumutbar ist. Maßgeblich ist dabei nicht jede tatsächlich von der getöteten Person geleistete Arbeit, sondern nur die den Hinterbliebenen geschuldete Arbeit — orientiert am bisherigen sozialen Standard der Familie, der Wohnsituation und der Zahl, dem Alter und dem Gesundheitszustand der Familienmitglieder.
Die Besonderheit der Langzeitprognose
Anders als im Verletzungsfall, wo sich eine Beeinträchtigung oft nach überschaubarer Zeit stabilisiert, reicht die Berechnung im Tötungsfall häufig sehr weit in die Zukunft — bis zur statistischen Lebenserwartung des länger lebenden Partners. Sie wird deshalb typischerweise in klar abgegrenzte Phasen unterteilt, die jeweils eigene Werte erhalten: etwa eine Phase mit fortbestehender Mitarbeitspflicht der Kinder, eine weitere ab dem Zeitpunkt, an dem diese Pflicht endet, und eine letzte ab dem Renteneintritt des überlebenden Partners, in der sich dessen eigener Anteil an der Haushaltsführung erhöht.
Verwandtenhilfe durch Aufnahme in einen anderen Haushalt
Wird ein hinterbliebenes Kind nicht vom überlebenden Elternteil, sondern von Verwandten aufgenommen, gilt eine wichtige Besonderheit: Ersetzt wird nicht der volle statistische Versorgungsbedarf, den das Kind isoliert betrachtet auslösen würde, sondern nur die tatsächliche Zeitdifferenz — also der Mehraufwand, den der aufnehmende Haushalt durch die zusätzliche Person gegenüber vorher tatsächlich hat. Dieser sogenannte Rationalisierungseffekt berücksichtigt, dass sich manche Aufgaben mit der ohnehin bestehenden Haushaltsführung der aufnehmenden Familie überschneiden.
Was das für Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebenen bedeutet
Dokumentieren Sie frühzeitig, wie der Haushalt vor dem Tod tatsächlich geführt wurde und welche Aufgaben konkret auf die verstorbene Person entfielen — dieselben Grundsätze wie beim Nachweis eines Verletzungsschadens gelten sinngemäß, siehe Wie weise ich meinen Haushaltsführungsschaden nachvollziehbar nach? Bei mehreren Berechtigten — etwa Partner und Kindern gemeinsam — kann der Gesamtschaden zunächst einheitlich ermittelt und anschließend rechnerisch auf die einzelnen Berechtigten aufgeteilt werden, die dabei als Teilgläubiger jeweils einen eigenen, gesondert festzustellenden Anteil erhalten.
Kurz beantwortet
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht — anspruchsberechtigt ist nur, wem gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand. Verlobte, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder rein kirchlich (nicht standesamtlich) Verheiratete sind deshalb ausgeschlossen, selbst wenn tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt bestand.
In der Regel wird der Anspruch für minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr befristet — mit der Möglichkeit, weitergehende Ansprüche vorsorglich durch ein Feststellungsurteil abzusichern. Bei volljährigen Kindern kommt ein Anspruch nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihnen noch Naturalunterhalt geschuldet war.
Dann wird nicht der volle statistische Versorgungsbedarf des Kindes angesetzt, sondern nur die Zeitdifferenz, die der aufnehmende Haushalt durch die zusätzliche Person tatsächlich mehr aufwenden muss — ein sogenannter Rationalisierungseffekt, weil sich manche Aufgaben mit der ohnehin bestehenden Haushaltsführung überschneiden.
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