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VINQO Rechtsanwälte

Anwaltsregress

Muss ich meinem Anwalt wirklich alles erzählen?

Ja — die vollständige, wahrheitsgemäße Information Ihres Anwalts ist eine echte Vertragspflicht. Verschweigen oder Falschangaben können Ihren eigenen Anspruch später schwächen.

Kurz gesagt

Ja. Die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung Ihres Anwalts ist eine eigene Vertragspflicht aus dem Mandat, nicht nur eine Empfehlung. Ihr Anwalt darf sich auf Ihre tatsächlichen Angaben grundsätzlich verlassen — verschweigen Sie etwas Wesentliches oder informieren Sie falsch, kann das Ihren späteren Regressanspruch schwächen oder ausschließen.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Die Aufklärungspflicht Ihres Anwalts hat eine oft übersehene Kehrseite: Ihre eigene Informationspflicht. Beide bedingen sich gegenseitig — ohne vollständige Information kann Ihr Anwalt gar nicht pflichtgemäß beraten.

Eine echte Vertragspflicht, keine Nettigkeit

Die wahrheitsgemäße, vollständige Unterrichtung Ihres Anwalts ist keine bloße Obliegenheit im Sinne von „gut, wenn Sie es tun“ — sie ist eine eigenständige Pflicht aus dem Anwaltsvertrag. Sie müssen von sich aus alle Tatsachen mitteilen, die für die Bearbeitung Ihres Falls erkennbar bedeutsam sein könnten, auch ohne dass Ihr Anwalt danach fragt. Bei komplexeren Fällen kann sogar eine schriftliche Aufbereitung sinnvoll und geboten sein — genaue Daten statt „im Frühjahr“, das konkrete Zustellungsdatum statt einer Erinnerung daran.

Worauf sich Ihr Anwalt verlassen darf — und worauf nicht

Angabe Darf sich der Anwalt darauf verlassen?
Tatsächliche Angaben (Termine, Beträge, Ereignisse) Grundsätzlich ja, solange nichts auf Unrichtigkeit hindeutet
Rechtliche Schlussfolgerungen, die Sie selbst ziehen Nein — er muss sie eigenständig prüfen
„Rechtstatsachen“ (z. B. ob eine Zustellung wirksam war) Nein — nur scheinbar Tatsache, tatsächlich eine Rechtsfrage

Dieser Vertrauensgrundsatz kennt Grenzen: Legt der Sachverhalt selbst einen Irrtum nahe, handelt es sich um ein besonders komplexes oder untypisches Rechtsgeschäft, oder ist erkennbar, dass Sie die Relevanz bestimmter Details gar nicht einschätzen können, muss Ihr Anwalt nachfragen statt sich blind zu verlassen. Verfügen Sie umgekehrt selbst über besondere Fachkunde in genau dem betroffenen Bereich — etwa als Bankkaufmann bei einer Finanzierungsfrage —, darf Ihr Anwalt Ihren Angaben tendenziell mehr Gewicht beimessen; auch das entbindet ihn aber nicht von einer eigenständigen Prüfung, sobald etwas nicht zusammenpasst.

Ein Beispiel für die Rechtstatsachen-Falle: Sie berichten Ihrem Anwalt, eine Kündigung sei Ihnen „ordnungsgemäß zugegangen“. Das klingt nach einer Tatsachenmitteilung — ist aber bereits eine rechtliche Bewertung, die Ihr Anwalt anhand des tatsächlichen Zustellungswegs (Poststempel, Einwurfzeitpunkt, Zustellungsnachweis) selbst nachvollziehen muss. Teilen Sie ihm stattdessen die reinen Fakten mit — wann genau welches Schreiben in Ihrem Briefkasten lag —, verlagert sich die rechtliche Würdigung dorthin, wo sie hingehört: zu Ihrem Anwalt.

Was eine Falschangabe für Ihren späteren Regressanspruch bedeutet

Verletzen Sie Ihre eigene Informationspflicht und entsteht dadurch (mit) ein Schaden, kann Ihnen das später als Mitverschulden entgegengehalten werden — mit der Folge, dass sich ein sonst berechtigter Regressanspruch mindert oder ganz entfällt. Das betrifft nur die konkrete Falschangabe und ihre Folgen, nicht das gesamte Mandat: Hat Ihr Anwalt an anderer Stelle unabhängig davon einen eigenen Fehler gemacht, bleibt dieser Anspruch unberührt.

Praktisch heißt das: Je genauer und vollständiger Sie informieren — schriftlich, mit Datum, mit den tatsächlich vorhandenen Unterlagen —, desto stärker steht später auch Ihre eigene Position, falls es doch zum Streit über einen Anwaltsfehler kommt.

Kurz beantwortet

Dann haftet Ihr Anwalt in aller Regel nicht für die Folgen dieser konkreten Falschangabe — er durfte sich auf Ihre tatsächlichen Angaben verlassen, sofern nichts auf ihre Unrichtigkeit hindeutete. Anders liegt es bei rein rechtlichen Schlussfolgerungen, die Sie ihm mitteilen: Die muss er selbst prüfen, nicht ungeprüft übernehmen.

Ja, eine bewusst falsche Information kann einen wichtigen Grund zur Mandatsniederlegung darstellen. Umgekehrt bleibt der Anwalt an eine bereits erteilte Weisung gebunden, solange er keinen konkreten Anlass hatte, an Ihren Angaben zu zweifeln.

Im Zweifel ja — gerade bei komplexen oder untypischen Sachverhalten kann ein Detail rechtlich bedeutsam sein, ohne dass Sie das als Laie erkennen. Im Zweifel gilt: lieber zu viel als zu wenig mitteilen, am besten schriftlich mit genauen Daten statt vager Zeitangaben.

Bei besonderer eigener Fachkunde in genau dem Bereich, um den es geht, darf Ihr Anwalt Ihren Angaben tendenziell mehr Gewicht beimessen als bei einem fachfremden Laien. Das gilt aber nicht uneingeschränkt: Auch hier muss er nachfragen, sobald der Sachverhalt selbst Anlass zu Zweifeln gibt — Ihre Fachkunde entbindet ihn nicht von einer eigenständigen rechtlichen Prüfung.

Dieselbe Pflicht gilt fortlaufend, nicht nur beim Erstgespräch. Ändert sich der Sachverhalt — eine neue Frist wird bekannt, ein weiteres Schreiben trifft ein —, müssen Sie das von sich aus und zeitnah melden, nicht erst auf Nachfrage.

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Schlagworte

  • Mitwirkungspflicht
  • Vertrauensgrundsatz
  • Mitverschulden

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