Verkehrsunfall
Was ist die 130-Prozent-Regel?
Bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert dürfen Sie trotz Totalschaden reparieren lassen — wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen.
Kurz gesagt
Liegen die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie die vollen Reparaturkosten verlangen, obwohl rechnerisch ein Totalschaden vorliegt — Voraussetzung ist, dass Sie fachgerecht reparieren lassen und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen. Fiktiv abrechnen geht in diesem Bereich nicht.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin
Rechtsgrundlagen
Die drei Stufen, gerechnet an einem Wiederbeschaffungswert von 10.000 €
- bis 100 %≤ 10.000 €
Reparatur wird ersetzt, ohne Zusatzvoraussetzung.
- 100 bis 130 %10.000 – 13.000 €
Volle Reparaturkosten nur bei fachgerechter Reparatur und sechs Monaten Weiternutzung.
- über 130 %ab 13.001 €
Kein Anspruch auf die Reparaturkosten mehr — ersetzt wird nur der Wiederbeschaffungsaufwand.
Die senkrechte Linie markiert den Wiederbeschaffungswert (100 %). Maßgeblich sind die Reparaturkosten laut Gutachten ohne Wertminderung.
Die 130-Prozent-Regel ist die wichtigste Ausnahme im Fahrzeugschadensrecht — und die, an der am meisten Geld hängt.
Der Gedanke dahinter
Ideelle Interessen spielen im Schadensrecht normalerweise keine Rolle, weil sie sich nicht beziffern lassen. Der BGH macht eine Ausnahme für das Integritätsinteresse am konkreten Fahrzeug: Wer sein Auto behalten will, soll nicht auf einen Ersatzwagen verwiesen werden, nur weil eine Rechnung das nahelegt.
Die Voraussetzungen
- Reparaturkosten (inkl. Wertminderung) höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
- Fachgerechte und vollständige Reparatur nach dem Gutachten — keine Teilreparatur.
- Weiternutzung mindestens sechs Monate.
Fehlt eine Voraussetzung, bleibt es beim wirtschaftlichen Totalschaden.
Beispiel
Reparaturkosten 13.000 €, Wiederbeschaffungswert 10.000 €, Restwert 3.000 €.
- Ohne Reparatur: Wiederbeschaffungsaufwand 10.000 − 3.000 = 7.000 €
- Mit fachgerechter Reparatur und sechs Monaten Weiternutzung: die vollen 13.000 €
Der Unterschied beträgt 6.000 Euro und hängt allein an Ihrer Entscheidung — und daran, dass sie richtig dokumentiert ist.
Die Stufen, die dahinterstehen
Der BGH hat die Fahrzeugschadensabrechnung in ein Modell mit vier Fallgruppen geordnet, das sich am Verhältnis von Reparaturaufwand zu Wiederbeschaffungswert und -aufwand ausrichtet. Praktisch heißt das: Der Prozentwert allein sagt noch nicht, was Sie verlangen können — es kommt darauf an, in welche Fallgruppe Ihr Fall fällt und ob tatsächlich repariert wird.
Wir prüfen das anhand des Gutachtens und sagen Ihnen vor Ihrer Entscheidung, welcher Betrag in welchem Weg realistisch ist.
Wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast ist
Dann entscheidet nicht allein Ihr Wille — siehe Leasing und Finanzierung.
Kurz beantwortet
Weil die Regel Ihr Interesse am konkreten Fahrzeug schützt — nicht ein Geschäft mit der Reparatursumme. Die Weiternutzung belegt, dass Sie das Fahrzeug wirklich behalten wollten. Verkaufen Sie früher, wird auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurückgerechnet.
Eine fiktive Abrechnung ist im 130-Prozent-Bereich ausgeschlossen. Eine Reparatur in Eigenregie kann genügen, wenn die fachgerechte und vollständige Instandsetzung nachgewiesen wird — dafür braucht es Belege und in der Praxis eine Bestätigung.
Häufig zahlt die Versicherung zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand und den Rest erst nach Ablauf der sechs Monate und Nachweis der Weiternutzung. Das ist zulässig und sollte in der Planung berücksichtigt werden.
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Schlagworte
- 130-Prozent-Regel
- Totalschaden
- Integritätsinteresse
