Personenschaden & Schmerzensgeld
Was gilt für den Haushaltsführungsschaden während eines Krankenhausaufenthalts?
Bei einem Einpersonenhaushalt kürzt der BGH den Anspruch während der stationären Behandlung erheblich — bei einem Mehrpersonenhaushalt gilt das gerade nicht automatisch.
Kurz gesagt
Bei einem Einpersonenhaushalt kürzt eine stationäre Behandlung den Haushaltsführungsschaden erheblich — der BGH schätzt den verbleibenden Aufwand auf rund 15 Prozent, etwa drei Wochenstunden. Leben Sie mit anderen Personen zusammen, gilt diese starke Kürzung nicht automatisch, weil der übrige Haushalt weiterversorgt werden muss.
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Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich geprüft ·
Laura HoverRechtsanwältin
Ein oft übersehener, aber praktisch wichtiger Sonderfall: Was passiert mit Ihrem Haushaltsführungsschaden, während Sie selbst wegen der Verletzung stationär im Krankenhaus liegen?
Die Grundregel für Einpersonenhaushalte
Der Bundesgerichtshof hat für einen alleinlebenden Verletzten entschieden: Fallen Einkauf, Ernährung, Essenszubereitung und Abwasch während der stationären Behandlung vollständig weg, bleibt trotzdem ein reduzierter Bedarf bestehen — für Gartenarbeit, Haushaltsorganisation, kleinere Instandhaltung und die Betreuung der eigenen Wohnung. Der BGH hat diesen verbleibenden Aufwand auf rund 15 Prozent des sonst üblichen Wochenwerts geschätzt, was in der zugrunde liegenden Entscheidung etwa drei Wochenstunden entsprach (BGH, Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08, VersR 2009, 515).
Warum überhaupt noch etwas übrig bleibt
Auch eine leerstehende Wohnung braucht Aufmerksamkeit: Kontrolle, Lüften, Leerung des Briefkastens, gegebenenfalls Heizungskontrolle und die Versorgung von Pflanzen. Genau dieser Minimalbestand an notwendiger Betreuung rechtfertigt den verbleibenden Prozentsatz — er ist kein Rechenfehler, sondern bildet ab, was auch bei vollständiger Abwesenheit tatsächlich noch anfällt.
Der entscheidende Unterschied beim Mehrpersonenhaushalt
Diese Kürzung gilt ausdrücklich nicht in derselben Schärfe, wenn Sie mit anderen Menschen zusammenleben. Die Rechtsprechung stellt klar: Bei der Abwesenheit eines von mehreren berufstätigen Haushaltsmitgliedern ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich Reinigungsbedarf oder Wäscheaufwand für den Haushalt insgesamt spürbar verringern, nur weil eine Person zeitweise fehlt — der verbleibende Aufwand für die übrigen Haushaltsmitglieder bleibt weitgehend bestehen. Die für Einpersonenhaushalte geltende Beschränkung auf „notwendige Erhaltungsmaßnahmen“ lässt sich deshalb nicht unbesehen auf Mehrpersonenhaushalte übertragen.
Was das für Ihre eigene Situation bedeutet
| Konstellation | Was regelmäßig gilt |
|---|---|
| Einpersonenhaushalt, vollstationäre Behandlung | Erheblich reduzierter Anspruch — Orientierung an rund 15 % des sonst üblichen Werts |
| Mehrpersonenhaushalt, ein Mitglied stationär behandelt | Kein automatischer, vergleichbar starker Abschlag — der fortbestehende Bedarf des übrigen Haushalts bleibt maßgeblich |
| Nur zeitweise Ortsabwesenheit ohne stationäre Behandlung | Reduzierter, aber nicht auf Null gekürzter Bedarf für notwendige Unterhaltungsarbeiten — in der Rechtsprechung wurde dafür beispielhaft ein Ansatz von rund einer halben Stunde täglich für angemessen gehalten |
Halten Sie den Zeitraum und die genauen Umstände Ihres Krankenhausaufenthalts sorgfältig fest — er wird bei der Berechnung als eigener Zeitabschnitt mit eigenem, gesondert zu bestimmendem Ansatz behandelt, siehe dazu auch Wie weise ich meinen Haushaltsführungsschaden nachvollziehbar nach?
Kurz beantwortet
Weil auch bei vollständiger Abwesenheit ein gewisser Bedarf bleibt — die Wohnung muss weiterhin betreut werden: Kontrolle, Lüften, Post, Pflanzenversorgung, ggf. Heizungskontrolle. Genau diesen verbleibenden Bedarf hat der BGH mit rund 15 Prozent des sonst üblichen Werts beziffert.
Im Grundsatz ja — auch im Urlaub fällt die übliche Haushaltsführung weitgehend weg, sodass für diese Zeit regelmäßig kein oder nur ein stark reduzierter fiktiver Schaden angesetzt werden kann. Anders als beim Klinikaufenthalt handelt es sich beim Urlaub aber um eine ohnehin geplante, freiwillige Abwesenheit, die schon vor der Verletzung Bestand gehabt hätte.
Hier greift die Klinikaufenthalts-Rechtsprechung nicht unmittelbar — maßgeblich ist stattdessen die reguläre MdH-Bewertung für die Zeit zuhause, ergänzt um eine anteilige Kürzung für die tatsächliche Abwesenheitszeit.
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