Personenschaden & Schmerzensgeld
Mindert es meinen Anspruch, wenn Angehörige oder Freunde unentgeltlich aushelfen?
Nein, unentgeltliche Hilfe aus dem privaten Umfeld entlastet die Gegenseite nicht — bei kurzen, gelegentlichen Einsätzen ist aber nur eine angemessene, geringere Vergütung anzusetzen.
Kurz gesagt
Nein. Springen Angehörige oder Freunde unentgeltlich ein, mindert das Ihren Anspruch grundsätzlich nicht — diese freiwillige Leistung soll dem Schädiger nicht zugutekommen (Vorteilsausgleichungsverbot). Bei nur kurzen oder gelegentlichen Hilfeleistungen ist allerdings nicht der volle Satz einer professionellen Ersatzkraft anzusetzen, sondern nur eine angemessene, niedrigere Vergütung.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich geprüft ·
Laura HoverRechtsanwältin
Dass Angehörige oder Freunde einspringen, ist naheliegend — und ändert nichts daran, dass die Gegenseite den Schaden ausgleichen muss.
Freiwillige Hilfe entlastet den Schädiger nicht
Übernehmen Partner, Kinder, Eltern oder Freunde unentgeltlich Aufgaben, die Sie verletzungsbedingt nicht mehr leisten können, bleibt Ihr Anspruch davon unberührt. Diese Hilfe ist eine freiwillige Zuwendung an Sie — sie soll Ihnen zugutekommen, nicht dem Schädiger die Ersatzpflicht abnehmen. Würde die Vergütung entfallen, nur weil ein Angehöriger eingesprungen ist, würde derjenige belohnt, der den Schaden verursacht hat, während die Hilfsbereitschaft aus dem privaten Umfeld faktisch dem Schädiger zugutekäme. Genau das verhindert dieser Grundsatz.
Der Unterschied: dauerhafter Ausfall oder gelegentliche Handreichung
Für die Bewertung kommt es darauf an, welchen Umfang die Hilfe hat:
| Konstellation | Bewertung |
|---|---|
| Ein Angehöriger übernimmt dauerhaft einen wesentlichen Teil der ausgefallenen Haushaltsführung | Bewertung wie bei einer echten Ersatzkraft — voller fiktiver Stundensatz |
| Nur kurze, gelegentliche Hilfeleistungen oder Bereitschaftszeiten | Nur eine angemessene, niedrigere Vergütung — nicht der volle Ersatzkraft-Satz |
Der Grund für die Unterscheidung: Wer nur gelegentlich für wenige Handgriffe einspringt, erbringt keine mit einer professionellen Ersatzkraft vergleichbare, durchgehende Arbeitsleistung. Ein Gericht hat für die Inanspruchnahme von Verwandten in einem konkreten Fall einen deutlich niedrigeren Nettostundensatz als bei einer professionellen Ersatzkraft angesetzt — mit der Begründung, dass Angehörige die Versorgung oft rationeller gestalten können und in der Regel keine ausgebildete Fachkraft sind. Diese konkrete Zahl war eine Einzelfallentscheidung aus dem Jahr 2008 und damit für die heutige Bemessung nicht unmittelbar übertragbar — der dahinterstehende Gedanke, dass gelegentliche Verwandtenhilfe anders zu bewerten ist als der Einsatz einer bezahlten Fachkraft, gilt aber unverändert fort.
Was das für Ihre Dokumentation bedeutet
Weil bei unentgeltlicher Hilfe kein Zahlungsbeleg existiert, kommt es hier besonders auf Ihre eigene Darstellung an. Halten Sie fest, wer geholfen hat, bei welchen konkreten Tätigkeiten, wie häufig und über welchen Zeitraum — und ob es sich um eine durchgehende Übernahme einzelner Aufgabenbereiche oder um punktuelle Handreichungen handelte. Diese Einordnung entscheidet darüber, ob der volle oder nur ein angemessener, niedrigerer Satz anzusetzen ist. Siehe dazu auch Wie weise ich meinen Haushaltsführungsschaden nachvollziehbar nach?
Kurz beantwortet
Weil die Leistung freiwillig und ohne Gegenleistung erbracht wird, kommt sie allein Ihnen zugute — nicht dem Schädiger. Das ist eine Ausprägung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, dass eine Zuwendung Dritter den Ersatzpflichtigen nicht entlasten soll, sofern sie nicht gerade für ihn bestimmt war (Vorteilsausgleichungsverbot bei aufopferungswilligen Dritten).
Maßgeblich ist, ob die Hilfe einen dauerhaften, umfassenden Ausfall vollständig ersetzt oder nur kurze, punktuelle Lücken schließt. Übernimmt ein Angehöriger dauerhaft einen wesentlichen Teil der ausgefallenen Haushaltsführung, wird das wie der Ausfall einer echten Ersatzkraft bewertet. Bei nur gelegentlichen Handreichungen ist dagegen nur eine angemessene, niedrigere Vergütung anzusetzen.
Ja. Gerade weil kein Beleg über eine Zahlung existiert, kommt es hier besonders auf eine eigene Darstellung an: wer geholfen hat, bei welchen Tätigkeiten, wie oft und für wie lange.
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