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Arbeitsrechtliche Fragen

Kündigung erhalten, Drei-Wochen-Frist, Abfindung, Aufhebungsvertrag, Arbeitszeugnis und Überstunden — was Beschäftigte wissen müssen und wann es eilt.

Kurz gesagt

Bei einer Kündigung zählt vor allem eine Zahl: drei Wochen. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt die Kündigung als wirksam — unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war.

Stand
Verantwortlich
Martin HermannRechtsanwalt
Fachlich zuständig
Gökalp ArtasRechtsanwalt

Arbeitsrecht ist Fristenrecht. Fast jeder Fehler, der später nicht mehr zu reparieren ist, ist ein Fristfehler — und die wichtigste Frist ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG.

Was zuerst zu tun ist

  1. Zugangsdatum der Kündigung notieren — der Tag, an dem sie in Ihrem Briefkasten lag, nicht das Datum im Schreiben.
  2. Nichts unterschreiben, was Ihnen „zur Vereinfachung“ vorgelegt wird — insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung.
  3. Prüfen lassen, bevor die drei Wochen ablaufen.

Was gern übersehen wird

Der Sperrzeitrisiko bei Aufhebungsverträgen, die Abgrenzung von Freistellung und Urlaubsabgeltung, offene Überstunden und die Zeugnisnote. Jeder dieser Punkte hat unten seine eigene Antwort.

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Schlagworte

  • Arbeitsrecht
  • Kündigung
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Gökalp Artas

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