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Arbeitsrechtliche Fragen
Kündigung erhalten, Drei-Wochen-Frist, Abfindung, Aufhebungsvertrag, Arbeitszeugnis und Überstunden — was Beschäftigte wissen müssen und wann es eilt.
Kurz gesagt
Bei einer Kündigung zählt vor allem eine Zahl: drei Wochen. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt die Kündigung als wirksam — unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war.
- Stand
- Verantwortlich
Martin HermannRechtsanwalt- Fachlich zuständig
Gökalp ArtasRechtsanwalt
Rechtsgrundlagen
Arbeitsrecht ist Fristenrecht. Fast jeder Fehler, der später nicht mehr zu reparieren ist, ist ein Fristfehler — und die wichtigste Frist ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG.
Was zuerst zu tun ist
- Zugangsdatum der Kündigung notieren — der Tag, an dem sie in Ihrem Briefkasten lag, nicht das Datum im Schreiben.
- Nichts unterschreiben, was Ihnen „zur Vereinfachung“ vorgelegt wird — insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung.
- Prüfen lassen, bevor die drei Wochen ablaufen.
Was gern übersehen wird
Der Sperrzeitrisiko bei Aufhebungsverträgen, die Abgrenzung von Freistellung und Urlaubsabgeltung, offene Überstunden und die Zeugnisnote. Jeder dieser Punkte hat unten seine eigene Antwort.
Alle Fragen in diesem Bereich
Ich habe eine Kündigung erhalten — was muss ich sofort tun?
Notieren Sie das Zugangsdatum und behalten Sie den Briefumschlag, unterschreiben Sie nichts — insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung —, melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit und lassen Sie die Kündigung innerhalb von drei Wochen prüfen. Nach drei Wochen gilt sie als wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war.
Was bedeutet die Drei-Wochen-Frist?
Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam — auch wenn sie eindeutig rechtswidrig war. Die Frist gilt für jede Art von Kündigung.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach einem Sozialplan oder bei einem Angebot nach § 1a KSchG. Praktisch entsteht eine Abfindung im Kündigungsschutzverfahren als Vergleich — ihre Höhe richtet sich am Prozessrisiko des Arbeitgebers aus, die Faustregel liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich; dadurch entfällt der Kündigungsschutz, und es kann eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten. Sinnvoll ist er nur, wenn Gegenleistung, Beendigungsdatum und Zeugnis stimmen — und diese Punkte sind verhandelbar.
Welche Note steht mir im Arbeitszeugnis zu?
Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, wahrheitsgemäßes qualifiziertes Zeugnis. Für eine durchschnittliche Beurteilung — „zur vollen Zufriedenheit" — trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er schlechter bewerten will. Wollen Sie eine bessere Note als durchschnittlich, müssen Sie die überdurchschnittliche Leistung beweisen.
Müssen meine Überstunden bezahlt werden?
Überstunden sind zu vergüten, wenn sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder betrieblich notwendig waren. Die Beweislast liegt bei Ihnen: Sie müssen darlegen, an welchem Tag Sie von wann bis wann gearbeitet haben und dass der Arbeitgeber davon wusste. Pauschalklauseln im Arbeitsvertrag sind häufig unwirksam.
Was kostet ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht?
In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG) — das gegnerische Kostenrisiko entfällt also. Es gibt keinen Gerichtskostenvorschuss, und endet das Verfahren durch Vergleich, fallen überhaupt keine Gerichtskosten an.
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Schlagworte
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