Zum Inhalt springen
VINQO Rechtsanwälte

Anwaltsregress

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Klage gegen meinen früheren Anwalt?

Ja, in der Regel — der Maßstab ist derselbe wie bei Prozesskostenhilfe: eine hinreichende Erfolgsaussicht genügt, absolute Erfolgssicherheit wird nicht verlangt.

Kurz gesagt

In der Regel ja. Eine Klage gegen den eigenen früheren Anwalt wegen eines Beratungsfehlers ist grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst. Die Versicherung muss Deckung gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussicht besteht — derselbe Maßstab wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, also keine Gewissheit, aber ein vertretbarer, mit Beweismitteln unterlegter Rechtsstandpunkt.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Rechtsgrundlagen

Eine Klage gegen den eigenen ehemaligen Anwalt fühlt sich für viele Mandanten wie ein besonderer Ausnahmefall an — versicherungsrechtlich ist sie das aber meist nicht.

Der Maßstab: hinreichende Erfolgsaussicht

Ihre Rechtsschutzversicherung darf Deckung nur verweigern, wenn Ihrer beabsichtigten Klage die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Dieser Maßstab entspricht dem der Prozesskostenhilfe: Es genügt, dass Ihr Rechtsstandpunkt auf Grundlage der Sachdarstellung und vorhandener Unterlagen vertretbar ist und eine Beweisführung möglich erscheint — auch wenn schwierige Tat- oder Rechtsfragen erst im Hauptsacheverfahren, etwa durch ein Sachverständigengutachten, geklärt werden müssen.

Ex-ante-Betrachtung: der Zeitpunkt zählt

Frage Antwort
Wann wird die Erfolgsaussicht beurteilt? Im Zeitpunkt Ihres Deckungsantrags — nicht rückblickend
Darf die Versicherung auf den Ausgang eines Musterverfahrens verweisen? Nur eingeschränkt — entsprechende Klauseln wurden mehrfach wegen Intransparenz für unwirksam erklärt

Warum das gerade für Regressklagen praktisch relevant ist

Anwaltsregressverfahren hängen fast immer von genau der Art schwieriger, noch nicht abschließend geklärter Frage ab, die diesen großzügigen Maßstab erst wichtig macht: der hypothetische Ausgang des ursprünglichen Verfahrens. Eine Versicherung darf Ihnen Deckung nicht allein deshalb verweigern, weil diese Frage kompliziert ist oder erst im Prozess selbst — etwa durch ein Sachverständigengutachten — geklärt werden kann.

Auch eine realistische Vergleichschance zählt

Ein weniger bekannter Punkt: Erfolgsaussicht bedeutet nicht nur die Aussicht auf ein gewonnenes Urteil. Zeigt die Praxis, dass die Haftpflichtversicherung des früheren Anwalts in vergleichbaren Fällen zu einer Einigung bereit ist — etwa aus wirtschaftlichen oder taktischen Gründen —, kann das die Erfolgsaussicht Ihres Vorgehens zusätzlich stützen, selbst wenn die rein rechtliche Ausgangslage für sich genommen nicht eindeutig wäre. Ihre Versicherung darf sich bei der Prüfung also nicht allein auf die abstrakte Rechtslage zurückziehen, sondern muss auch eine realistische Vergleichsbereitschaft der Gegenseite berücksichtigen.

Was Sie tun sollten

Stellen Sie den Deckungsantrag möglichst frühzeitig und mit einer nachvollziehbaren Darstellung des vermuteten Anwaltsfehlers und der bereits vorhandenen Unterlagen — die Handakte und die Gerichtsakte des Ursprungsverfahrens sind dabei zentral, siehe Wie beweise ich einen Anwaltsfehler? Eine Ablehnung Ihrer Versicherung ist nicht endgültig: Sie können die Deckungsfrage in einem eigenen Verfahren gerichtlich klären lassen, unabhängig vom eigentlichen Regressprozess.

Kurz beantwortet

Auch dann kann hinreichende Erfolgsaussicht bestehen, wenn Ihr Rechtsstandpunkt auf Grundlage ernstzunehmender Literatur und Rechtsprechung vertretbar ist. Die Versicherung darf eine Klärung schwieriger, tatsächlich offener Rechtsfragen nicht vorwegnehmend zu Ihren Lasten verweigern — je gefestigter eine entgegenstehende höchstrichterliche Linie allerdings ist, desto mehr trägt Ihr Rechtsstandpunkt.

Nur eingeschränkt. Ältere Klauseln, die eine solche Wartepflicht vorsahen, wurden vom Bundesgerichtshof wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht muss vielmehr im Zeitpunkt Ihres Deckungsantrags erfolgen (ex ante), nicht rückblickend nach Abschluss eines Musterverfahrens.

Nicht zwingend. Selbst wenn parallele Klagen erstinstanzlich abgewiesen wurden, kann hinreichende Erfolgsaussicht bestehen, wenn ein Obergericht in vergleichbaren Fällen selbst eine weitere Beweisaufnahme für nötig hält oder die entscheidende Rechtsfrage zwischen den Gerichten umstritten ist.

Ja, die Deckungspflicht erstreckt sich auch auf die außergerichtliche Geltendmachung Ihres Anspruchs — beurteilt nach demselben Maßstab und demselben Zeitpunkt wie bei einer Klage. Eine außergerichtliche Einigung ist oft der schnellere und für alle Seiten günstigere Weg.

Weitere Fragen aus Anwaltsregress

Alle Fragen zu Anwaltsregress

Passend dazu

Schlagworte

  • Rechtsschutzversicherung
  • Deckungspflicht
  • Regressverfahren

Frage geklärt — Fall noch offen?

Schildern Sie den Sachverhalt. Wir sagen Ihnen kostenfrei, was sich daraus machen lässt — und was nicht.

Jan Schlingmann

Ihr Ansprechpartner

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt & Geschäftsführer

  • Allg. Vertragsrecht
  • Kaufrecht
  • Forderungsabwehr
  • Geschäftsführung
  • Prozessführung