Personenschaden & Schmerzensgeld
Wer haftet nach einem Hundebiss?
Der Halter — verschuldensunabhängig nach § 833 S. 1 BGB. Allein die Tatsache des Bisses begründet die Haftung.
Kurz gesagt
Der Tierhalter haftet nach § 833 Satz 1 BGB verschuldensunabhängig: Allein daraus, dass der Hund gebissen hat, folgt die Haftung. Ein Fehler des Halters muss nicht bewiesen werden — das macht Hundebissfälle prozessual vergleichsweise günstig. Reguliert wird meist über die Tierhalterhaftpflichtversicherung.
- Stand
- Verantwortlich
Laura HoverRechtsanwältin- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen
Der Hundebiss ist einer der wenigen Fälle, in denen das Gesetz dem Verletzten die Beweislast weitgehend abnimmt.
Die Norm
§ 833 Satz 1 BGB: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt […], so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das ist eine Gefährdungshaftung. Sie müssen nicht beweisen, dass der Halter den Hund pflichtwidrig unangeleint ließ, ihn falsch erzogen hat oder unaufmerksam war. Es genügt: Der Hund hat gebissen, Sie sind verletzt.
Was das prozessual bedeutet
Ein deutlich geringeres Kostenrisiko als in anderen Schadensfällen. Streitig ist typischerweise nicht das Ob, sondern
- die Höhe des Schmerzensgeldes,
- ein etwaiges Mitverschulden,
- der Umfang der Folgeschäden.
Wer tatsächlich zahlt
In den meisten Fällen die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Halters. In einigen Bundesländern ist sie für Hunde vorgeschrieben, in anderen nicht — fehlt sie, richtet sich der Anspruch gegen den Halter persönlich.
Die Ausnahmen
Nutz- und Haustiere im Erwerbsdienst (§ 833 S. 2 BGB): Hier kann sich der Halter entlasten, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Für den normalen Familienhund gilt das nicht.
Betreuer statt Halter (§ 834 BGB): Wer den Hund für den Halter führt, haftet mit Entlastungsmöglichkeit — beide können nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Was Sie sofort tun sollten
Arzt aufsuchen (auch bei kleinen Wunden — Infektionsrisiko), Halterdaten und Zeugen notieren, Verletzung fotografieren, Vorfall beim Ordnungsamt melden. Die vollständige Liste steht im Ratgeberbeitrag Das ist nach einem Hundebiss zu tun.
Kurz beantwortet
Für Haustiere, die dem Beruf oder Erwerb des Halters dienen, gilt § 833 Satz 2 BGB mit Entlastungsmöglichkeit. Bei Polizeihunden greifen zusätzlich Regeln über hoheitliches Handeln — beides Sonderfälle, die einzeln geprüft werden müssen.
Wer das Tier für den Halter betreut, kann nach § 834 BGB haften, mit Entlastungsmöglichkeit. Halter und Betreuer haften dann nebeneinander.
Nicht zwingend für den Zivilanspruch. Eine Anzeige und die Meldung beim Ordnungsamt sichern aber Beweise — insbesondere Halterdaten und die Feststellung des Vorfalls.
Weitere Fragen aus Personenschaden & Schmerzensgeld
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- Bekomme ich meinen Verdienstausfall ersetzt?
Wenn es bei Ihnen anders liegt
Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:
- Der Halter hat keine Tierhalterhaftpflicht und ist mittellos
- Der Anspruch besteht, ist aber wirtschaftlich wertlos. Behandlungskosten trägt dann Ihre Krankenkasse, Verdienstausfall die Lohnfortzahlung; für das Schmerzensgeld bleibt allenfalls ein Titel, aus dem Sie 30 Jahre lang vollstrecken können.
- Es ging um Ihren eigenen Hund und der andere fordert von Ihnen
- Dann ist Ihre Tierhalterhaftpflicht der richtige Adressat: Sie prüft, reguliert Berechtigtes und wehrt Überzogenes auf eigene Kosten ab. Melden Sie den Vorfall dort umgehend. Forderung gegen mich
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