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VINQO Rechtsanwälte

Personenschaden & Schmerzensgeld

Gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze beim Haushaltsführungsschaden?

Eine einheitliche, gesetzlich fixierte Prozentgrenze gibt es nicht — wohl aber einen von der Rechtsprechung anerkannten Bagatellbereich, unterhalb dessen kein Ersatz zusteht.

Kurz gesagt

Eine einzige, für alle Gerichte verbindliche Prozentgrenze gibt es nicht. Ein Teil der Rechtsprechung lässt Beeinträchtigungen unter rund 10 % unberücksichtigt, ein anderer Teil zieht die Grenze bei rund 20 % — beide Linien stützen sich auf dieselbe Erwägung: Nach § 254 BGB müssen Sie eine geringfügige Einschränkung durch zumutbare Umorganisation im Haushalt auffangen. Erst wenn das nicht mehr gelingt, bleibt eine ersatzfähige Lücke.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich geprüft ·
Laura HoverRechtsanwältin

Nicht jede Beeinträchtigung der Haushaltsführung löst einen Ersatzanspruch aus. Ist sie kaum spürbar, bleibt sie folgenlos — die Frage ist nur, wo genau diese Schwelle liegt.

Zwei Linien in der Rechtsprechung, eine gemeinsame Erwägung

Eine gesetzlich fixierte, für alle Gerichte verbindliche Prozentgrenze existiert nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich aber zwei Linien erkennen:

Schwelle Ansatz
unter rund 10 % Ein Teil der Rechtsprechung lässt Beeinträchtigungen unterhalb dieser Marke unberücksichtigt
unter rund 20 % Ein anderer Teil zieht die Grenze großzügiger und verneint einen Anspruch erst darunter

Beide Linien tragen dieselbe Begründung: Nach der Schadensminderungspflicht des § 254 BGB ist Ihnen zuzumuten, den Haushalt so umzuorganisieren, dass Ihre verbleibende Arbeitskraft optimal eingesetzt wird. Eine geringfügige Einschränkung — etwa eine kaum wahrnehmbare, in wenigen Minuten pro Woche aufgehende Behinderung bei einer einzelnen Nebentätigkeit — lässt sich auf diese Weise regelmäßig auffangen, ohne dass eine spürbare, nicht kompensierbare Lücke bleibt. Erst wenn das nicht mehr gelingt, ist die verbleibende Beeinträchtigung ersatzfähig.

Warum die Grenze nicht einheitlich ist

Beide Linien folgen derselben Erwägung, kommen aber zu unterschiedlichen Zahlen, weil die Zumutbarkeit einer Umorganisation eine Wertungsfrage ist — sie hängt von der Haushaltsgröße, den vorhandenen technischen Hilfsmitteln und davon ab, wie konzentriert sich die betroffenen Tätigkeiten auf wenige Kernaufgaben verteilen. Eine einzelne, für alle Fälle geltende Prozentzahl gibt es deshalb nicht und lässt sich aus dieser Rechtsprechung auch nicht ableiten.

Verbreitet ist daneben die Annahme, eine solche Bagatellgrenze folge aus einem älteren Erfahrungssatz zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), wonach eine geringe MdE erfahrungsgemäß keine Einkommensauswirkung habe. Diese Übertragung auf die Haushaltsführung ist nicht zwingend — ein vergleichbarer Erfahrungssatz ist für die MdH nicht belegt. Die hier beschriebene Bagatellgrenze steht davon unabhängig: Sie folgt eigenständig aus § 254 BGB, nicht aus einer Analogie zur MdE. Mehr zur Abgrenzung von MdH und MdE unter Wie wird die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) bestimmt?

Was das für Ihren Nachweis bedeutet

Weil die Schwelle von der Zumutbarkeit einer Umorganisation abhängt, genügt eine pauschale Prozentangabe selten. Tragfähiger ist eine tätigkeitsbezogene Darstellung: Welche einzelnen Aufgaben sind betroffen, wie zeitintensiv sind sie im Vergleich zum gesamten Haushalt, und warum lässt sich die Einschränkung nicht durch eine zumutbare Neuverteilung auffangen? Eine Beeinträchtigung, die nur eine untergeordnete Nebentätigkeit betrifft, wiegt anders als dieselbe prozentuale Einschränkung bei einer zeitintensiven Kernaufgabe wie der täglichen Zubereitung von Mahlzeiten. Siehe dazu Wie weise ich meinen Haushaltsführungsschaden nachvollziehbar nach?

Kurz beantwortet

Weil es sich nicht um eine gesetzliche Grenze handelt, sondern um das Ergebnis einer Einzelfallwürdigung nach § 254 BGB. Je nachdem, wie streng ein Gericht die Zumutbarkeit einer Umorganisation im konkreten Haushalt bewertet, fällt die Schwelle unterschiedlich aus — beide Linien verfolgen aber denselben Gedanken.

Nein. Die Übertragung eines für die Erwerbsminderung (MdE) entwickelten Erfahrungssatzes auf die Haushaltsführung ist nicht zwingend — ein vergleichbarer Erfahrungssatz für die MdH ist so nicht belegt. Die hier beschriebene Bagatellgrenze wird von einem Teil der Rechtsprechung eigenständig aus § 254 BGB hergeleitet, unabhängig von der MdE-Diskussion.

Dann kommt es auf diese Tätigkeiten an, nicht auf einen Gesamtdurchschnitt. Eine Einschränkung, die nur eine von zehn Aufgaben betrifft, kann insgesamt geringfügig sein — dieselbe Einschränkung bei einer zeitintensiven Kernaufgabe wie dem täglichen Kochen dagegen nicht.

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Schlagworte

  • Haushaltsführungsschaden
  • Geringfügigkeitsgrenze
  • MdH
  • Schadensminderungspflicht

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