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VINQO Rechtsanwälte

Unterlagen & Kommunikation

Mir fehlen Unterlagen — ist das ein Problem?

Selten. Akten, Auskünfte und Befundberichte fordern wir mit dem Mandat selbst an — nur wenige Dokumente sind nicht ersetzbar.

Kurz gesagt

Meist nicht. Handakten des früheren Anwalts, Gerichts- und Behördenakten, Register-Auskünfte und ärztliche Befundberichte fordern wir mit dem Mandat selbst an. Nicht ersetzbar sind nur Dinge, die nie dokumentiert wurden — vor allem Fotos vom Ereignistag und zeitnahe ärztliche Feststellungen.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Fehlende Unterlagen sind selten das Problem, das Mandanten befürchten. Die meisten lassen sich beschaffen.

Was wir anfordern können

Fehlt Weg
Handakte des früheren Anwalts Herausgabeanspruch, § 50 BRAO
Gerichtsakte Akteneinsicht, § 299 ZPO
Ermittlungsakte Einsicht als Verletzter, § 406e StPO
Behördenakte Akteneinsicht nach VwVfG bzw. IFG
Ärztliche Befundberichte Anforderung auf Ihre Schweigepflichtentbindung, § 630g BGB
Daten bei der Gegenseite Auskunft, Art. 15 DSGVO
Halter-, Melde-, Registerdaten Auskunft aus den jeweiligen Registern

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist dabei oft das wirksamste Werkzeug — auch weil er eine Monatsfrist hat.

Was nicht ersetzbar ist

Zwei Dinge, und beide betreffen den Ereignistag:

Fotos. Endstellung nach einem Unfall, der Zustand einer Verletzung in den ersten Tagen, ein Mangel vor der Beseitigung. Später existieren sie nicht mehr.

Zeitnahe ärztliche Feststellung. Wer erst Wochen nach einer Verletzung zum Arzt geht, bekommt eine Diagnose — aber keinen Beleg für den Zusammenhang mit dem Ereignis. Das ist der Punkt, an dem in Personenschadenssachen am häufigsten gekürzt wird.

Was das für den Zeitplan heißt

Aktenbeschaffung kostet Zeit: realistisch zwei bis acht Wochen, im Anwaltsregress häufig länger. Deshalb dauert die Prüfung in solchen Fällen länger — ohne dass etwas stockt.

Kurz beantwortet

Sie haben einen Anspruch aus § 50 BRAO. Wird er nicht erfüllt, setzen wir ihn durch — notfalls klageweise. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebühren besteht nur eingeschränkt.

Über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, über vertragliche Auskunftsansprüche und im Prozess über die Anordnung der Urkundenvorlegung (§ 142 ZPO). Der DSGVO-Weg ist häufig der schnellste.

Dann arbeiten wir mit Indizien — Zeugen, Kontobewegungen, Metadaten, Verhaltensweisen der Gegenseite. Ob das trägt, sagen wir Ihnen offen, statt ein Verfahren auf Hoffnung zu bauen.

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Schlagworte

  • Unterlagen
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Jan Schlingmann

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Jan Schlingmann

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