Mandat & Ablauf
Kann ich das Mandat kündigen?
Ja, jederzeit und ohne Begründung. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten — was das konkret bedeutet, hängt vom Vergütungsmodell ab.
Kurz gesagt
Ja. Ein Anwaltsvertrag ist jederzeit ohne Begründung kündbar, ein Widerruf der Vollmacht genügt. Zu vergüten ist, was bis dahin angefallen ist: bei RVG-Abrechnung die bereits entstandenen Gebühren, bei einer Pauschale der anteilige Leistungsstand.
- Stand
- Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer- Fachlich zuständig
Gökalp ArtasRechtsanwalt
Ein Mandat ist keine Bindung auf Zeit. Wenn das Vertrauen fehlt, ist die Kündigung der richtige Schritt — für beide Seiten.
Wie es geht
Eine Nachricht genügt: E-Mail, Brief oder Anruf mit schriftlicher Bestätigung. Ein Widerruf der Vollmacht beendet die Vertretungsmacht sofort. Eine Frist gibt es nicht.
Was noch zu zahlen ist
Das hängt am Modell:
| Modell | Abrechnung bei Kündigung |
|---|---|
| RVG-Gebühren | Die bereits entstandenen Gebühren. Eine Geschäftsgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach außen, eine Verfahrensgebühr mit der Klageeinreichung. |
| Pauschale | Der Anteil, der dem erbrachten Leistungsstand entspricht. |
| Zeithonorar | Die tatsächlich angefallene Zeit. |
Bereits gezahlte Vorschüsse werden verrechnet; ein Überschuss wird ausgekehrt.
Was Sie mitnehmen
Ihre Unterlagen, die Handakte und — falls Sie zu einer anderen Kanzlei wechseln — die vollständige Verfahrensdokumentation. Details unter Akteneinsicht.
Der umgekehrte Fall
Auch wir können ein Mandat beenden — etwa wenn ein Interessenkonflikt auftritt oder eine Vertretung nicht mehr zumutbar ist. Dann geschieht das so, dass Ihnen kein Rechtsverlust entsteht: nicht zur Unzeit, mit Hinweis auf laufende Fristen (§ 627 Abs. 2 BGB).
Kurz beantwortet
Nein. Ein Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag über eine Vertrauensstellung und deshalb ohne Begründung kündbar. Wir fragen auch nicht nach — hilfreich ist eine Rückmeldung dennoch, wenn etwas schiefgelaufen ist.
Wir zeigen dem Gericht das Ende der Vertretung an. Wichtig ist, dass rechtzeitig eine neue Vertretung bestellt wird — im Anwaltsprozess kann sonst ein Termin ohne Vertretung stattfinden.
Ja. Wir geben die Handakte heraus; Sie haben darauf einen Anspruch (§ 50 BRAO). Auf Wunsch übermitteln wir sie direkt an die neue Kanzlei.
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