Anwaltsregress
Haftet die ganze Kanzlei, wenn nur ein Anwalt den Fehler gemacht hat?
Bei einer Sozietät haften alle Sozien gesamtschuldnerisch — auch ein erst nach dem Fehler eingetretener Partner, mit Einschränkungen für ausgeschiedene Sozien.
Kurz gesagt
In aller Regel ja: Bei einer Anwaltssozietät haften alle Sozien als Gesamtschuldner für einen Beratungsfehler, unabhängig davon, wer ihn persönlich begangen hat. Ein neu eingetretener Sozius haftet grundsätzlich auch für Fehler aus der Zeit vor seinem Eintritt; ein ausgeschiedener Sozius bleibt dagegen nur für begrenzte Zeit nach seinem Ausscheiden in der Haftung.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen
Wenn Ihr Mandat von einer Kanzlei mit mehreren Anwälten bearbeitet wurde, stellt sich nach einem vermuteten Fehler eine praktische Frage: gegen wen genau richtet sich Ihr Anspruch?
Der Grundsatz: gesamtschuldnerische Haftung
Ist Ihr Anwalt Teil einer Sozietät — üblicherweise organisiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Partnerschaftsgesellschaft —, haften alle Sozien für einen Beratungsfehler als Gesamtschuldner. Das gilt unabhängig davon, welcher konkrete Anwalt Ihr Mandat persönlich bearbeitet hat: Sie können sich an die Kanzlei bzw. an jeden einzelnen Sozius wenden.
Ein- und Austritt: was für Sie als Mandant zählt
| Konstellation | Haftung |
|---|---|
| Neu eintretender Sozius | haftet grundsätzlich auch für Fehler aus der Zeit vor seinem Eintritt |
| Ausgeschiedener Sozius | haftet regelmäßig noch bis zu fünf Jahre nach dem Ihnen bekannt gewordenen Ausscheiden |
| Bisheriger Einzelanwalt, dem sich ein neuer Kollege anschließt | der neue Kollege haftet nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht für dessen frühere Einzelverbindlichkeiten — ein in der Literatur umstrittenes Ergebnis |
Die Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Seit einer Reform des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes können sich Kanzleien als „PartG mbB“ organisieren — hier haftet für einen Berufsfehler grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht mehr das Privatvermögen der einzelnen Sozien persönlich. Als Ausgleich dafür ist eine deutlich höhere Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben als bei einer gewöhnlichen Sozietät. Für Ihre Durchsetzung bedeutet das: Die Kanzlei als Gesellschaft bleibt weiterhin Anspruchsgegnerin, nur der Zugriff auf das Privatvermögen einzelner Sozien entfällt — praktisch meist ohne Nachteil für Sie, weil die höhere Versicherungssumme genau das ausgleichen soll. Ob Ihre frühere Kanzlei als PartG mbB organisiert war, erkennen Sie am Namenszusatz.
Der andere Sonderfall: die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Manche Kanzleien sind nicht als Sozietät, sondern als eigenständige Kapitalgesellschaft organisiert — eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Hier gibt es von vornherein keine persönlich haftenden Sozien: Anspruchsgegnerin ist allein die Gesellschaft, wie bei jeder anderen GmbH auch, und Ihr Zugriff beschränkt sich auf deren Vermögen. Der Anwalt, der Ihr Mandat bearbeitet hat, ist in dieser Konstellation meist nur angestellter Berufsträger oder Geschäftsführer, nicht persönlich haftender Gesellschafter. Auch hier gleicht eine erhöhte, gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung diese Haftungsbeschränkung aus. Ob Sie es mit einer solchen Gesellschaft zu tun haben, erkennen Sie ebenfalls am Namenszusatz — „Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ statt einer Sozietätsbezeichnung.
Gemischte Kanzleien
Arbeiten in einer Sozietät neben Anwälten auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, haftet seit einigen Jahren die gesamte Berufsausübungsgesellschaft einheitlich — auch die nicht-anwaltlichen Partner stehen also grundsätzlich für den Fehler Ihres Anwalts ein. Eine Beschränkung der Haftung auf einzelne Berufsträger ist nur möglich, wenn dies rechtsgeschäftlich wirksam vereinbart wurde und Sie als Mandant tatsächlich Einfluss auf diese Vereinbarung nehmen konnten — eine bloße Klausel im Kleingedruckten genügt dafür nicht.
Was das für Ihre Anspruchsdurchsetzung bedeutet
In der Praxis richten Sie Ihre Klage meist gegen die Sozietät bzw. die Sozien gemeinsam — das erhöht Ihre Aussicht auf tatsächliche Zahlung, weil Sie nicht auf die Zahlungsfähigkeit eines einzelnen Anwalts angewiesen sind. Bedenken Sie dabei aber auch das eigene Kostenrisiko: Eine unnötige Verklagung aller Sozien, wenn deren Haftpflichtversicherung ohnehin einheitlich reguliert, erhöht Ihr Kostenrisiko ohne zusätzlichen Nutzen.
Kurz beantwortet
Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein neu eintretender Sozius grundsätzlich auch für sogenannte Altverbindlichkeiten der Sozietät — also für Fehler, die vor seinem Eintritt begangen wurden. Ein Vertrauensschutz zugunsten des neuen Sozius besteht insoweit nicht.
Nur befristet — ein ausgeschiedener Sozius haftet regelmäßig noch bis zu fünf Jahre ab dem Ihnen bekannt gewordenen Ausscheiden für Verbindlichkeiten aus der Zeit seiner Zugehörigkeit. Nach Ablauf dieser Frist scheidet eine persönliche Inanspruchnahme aus.
Grundsätzlich ja — die gesamte Berufsausübungsgesellschaft haftet einheitlich, unabhängig davon, welchem Beruf die einzelnen Partner angehören. Eine Haftungskonzentration nur auf bestimmte Partner ist nur durch eine wirksame rechtsgeschäftliche Vereinbarung möglich, an der Sie als Mandant tatsächlich mitwirken konnten.
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