Arbeitsrecht
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
In der Regel nicht kraft Gesetzes — praktisch entsteht sie durch die Kündigungsschutzklage und das Prozessrisiko des Arbeitgebers.
Kurz gesagt
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach einem Sozialplan oder bei einem Angebot nach § 1a KSchG. Praktisch entsteht eine Abfindung im Kündigungsschutzverfahren als Vergleich — ihre Höhe richtet sich am Prozessrisiko des Arbeitgebers aus, die Faustregel liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
- Stand
- Verantwortlich
Martin HermannRechtsanwalt- Fachlich zuständig
Gökalp ArtasRechtsanwalt
Rechtsgrundlagen
Die verbreitete Vorstellung, nach einer Kündigung stehe automatisch eine Abfindung zu, ist falsch. Die Wirklichkeit ist trotzdem, dass in vielen Verfahren eine gezahlt wird — aus einem anderen Grund.
Wo ein echter Anspruch besteht
- Sozialplan bei Betriebsänderung (§ 112 BetrVG)
- Angebot nach § 1a KSchG — der Arbeitgeber bietet in der Kündigung eine Abfindung an, wenn Sie nicht klagen: ein halbes Monatsgehalt pro Jahr
- Auflösungsurteil (§§ 9, 10 KSchG) — selten, nur bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung
- Vertrag oder Tarifvertrag
Warum sonst trotzdem gezahlt wird
Weil der Arbeitgeber ein Risiko hat. Verliert er das Kündigungsschutzverfahren, besteht das Arbeitsverhältnis fort — mit Annahmeverzugslohn für die gesamte Verfahrensdauer und einem Mitarbeiter, den er nicht zurückwill.
Die Abfindung ist der Preis für Sicherheit. Sie entsteht deshalb nicht aus der Kündigung, sondern aus der Klage — ohne sie fehlt der Anlass.
Die Höhe
Faustregel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Nach oben wirken:
- schwache Kündigungsgründe oder Verfahrensfehler des Arbeitgebers
- Sonderkündigungsschutz
- lange Beschäftigungsdauer, höheres Alter, schlechte Arbeitsmarktchancen
- fehlerhafte Sozialauswahl
- eigenes Interesse des Arbeitgebers an schneller Klärung
Nach unten: klare Kündigungsgründe, Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz, kurze Beschäftigung, wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Faktoren von 1,0 und mehr pro Jahr sind erreichbar — sie sind Ergebnis der Verhandlungsposition, nicht der Empörung.
Was den Vergleich verdirbt
Ein zu früh unterschriebener Aufhebungsvertrag, eine versäumte Drei-Wochen-Frist und ein Beendigungsdatum, das die Kündigungsfrist verkürzt und dadurch das Arbeitslosengeld ruhen lässt. Alle drei sind vermeidbar — vorher.
Kurz beantwortet
Ja, sie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn; sozialversicherungsfrei ist sie dagegen in der Regel. Bei größeren Beträgen kann die Fünftelregelung die Steuerlast mindern — das gehört in die Verhandlung, nicht in die Steuererklärung danach.
Grundsätzlich nicht, solange die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist. Wird sie verkürzt, kann es zum Ruhen des Anspruchs kommen — deshalb ist das Beendigungsdatum im Vergleich so wichtig.
Zeugnisnote und -formulierung, Freistellung unter Fortzahlung, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Arbeitsmitteln, Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot, Beendigungsdatum. Diese Punkte sind oft mehr wert als die letzten tausend Euro.
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