Wenn es um Existenzen geht.
Ein arbeitsrechtlicher Konflikt berührt regelmäßig existenzielle Sorgen und Ängste. Neben einer schnellen und gesichtswahrenden Lösung des arbeitsrechtlichen Konflikts legen wir besonderen Wert auf eine empathische Beratung und Betreuung.
- Kündigung des Arbeitgebers
- Abfindungsverhandlungen
- Zeugnisprüfung
- Ausstehende Lohnzahlungen
- Abwehr von Abmahnungen
- Prozessführung
Inhaltsverzeichnis
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Bei der Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber sind rechtlich viele Fallstricke, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen können:
- Wurde die Schriftform gewahrt?
- Wurde die Kündigung durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnet?
- Wäre bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abmahnung erforderlich gewesen?
- Gab eine vorherige Anhörung des Betriebsrats?
- Wurde bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl beachtet?
- ….
Die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung sind damit als sehr hoch zu bezeichnen. Deshalb ist es aus Arbeitnehmersicht fast immer sinnvoll, gegen eine Kündigung vorzugehen und auch dann, wenn eine Weiterbeschäftigung auch aus Ihrer Sicht nicht mehr gewünscht ist.
Entscheidend ist dabei die Frist für die Kündigungsschutzklage. Diese beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung:
Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, gilt die Kündigung als wirksam und Sie können gegen diese nicht mehr vorgehen, auch wenn diese eigentlich unwirksam gewesen ist.
Die Frist muss auch unbedingt gewahrt werden, wenn Sie eigentlich nur eine Abfindung aushandeln lassen möchten. Denn wenn die Frist verstreicht und die Kündigung als wirksam gilt, hat der Arbeitgeber regelmäßig kein Interesse mehr, eine Abfindung überhaupt auszuhandeln, denn die Kündigung gilt als wirksam.
Dabei ist es von ganz entscheidender Bedeutung, welche Klageanträge gestellt werden. Wir können Ihnen deshalb nur dringend empfehlen, die Kündigungsschutzklage anwaltlich erstellen und einreichen zu lassen.
Im schlechtesten Fall kann eine selbst eingereichte Kündigungsschutzklage aufgrund fehlender Anträge dazu führen, dass der Arbeitgeber mithilfe eines Tricks trotz Ihrer Klage parallel eine wirksame Kündigung herbeiführen kann, weil Ihre Klage einige Anträge vergessen hat. Fehlt ein anderer Antrag, entfällt die weitere Lohnfortzahlung. Eine unsachgemäß eingereichte Klage kann deshalb weitreichende, negative Konsequenzen für die Arbeitnehmerseite haben.
Bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist eine Kündigungsschutzklage fast unverzichtbar, um die Verhandlungsgrundlage für eine größtmögliche Abfindung zu schaffen.
Aufgrund der existenziellen Relevanz werden arbeitsrechtliche Verfahren besonders zügig bearbeitet. Ein Gütetermin setzt das Arbeitsgericht zumeist innerhalb weniger Wochen an, damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber schnell Klarheit über das Arbeitsverhältnis erhalten.
Abfindung im Arbeitsrecht
Eine gute Abfindung zeichnet sich durch gute Verhandlungen aus. Neben den weitreichenden Folgen einer Abfindung sollte schon aus strategischen Gründen immer ein Mittelsmann – hier Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht – mit den Verhandlungen beauftragt werden.
Denn anders als häufig gedacht, gibt es nur bei betriebsbedingten Kündigungen einen – niedrigen – Anspruch auf eine Abfindung.
In allen anderen Bereichen besteht kein rechtlicher Anspruch auf Abfindungen. Vielmehr sind Abfindungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle s.g. „Vergleichsverträge„. Sie basieren damit ausschließlich auf dem Verhandlungsgeschick der beiden Parteien.
Dabei regelt eine Abfindung das Ende des Arbeitsverhältnisses zumeist abschließend. Werden also Vorbehalte oder Klauseln nicht aufgenommen, kann dies zu erheblichen, wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Deshalb sollten schon die Verhandlungen über die Abfindung anwaltlich geführt werden, damit auch der Abfindungsvertrag keine rechtlichen Fallstricke enthält, die kurz vor einem Verhandlungsabschluss schwieriger abzuändern sind.
Eine bereits bei den Verhandlungen in den Blick zu nehmende Rechtsfolge ist die Sperrzeit gem. § 159 SGB III. Denn durch die Mitwirkung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III erhalten.
Hier gilt es juristisch abgesicherte Klauseln in die Abfindung zu verhandeln, um entweder die Sperrzeit z.B. bei betriebsbedingter Kündigung vollständig vermeiden zu können oder die wirtschaftlichen Nachteile in der Abfindung angemessen zu berücksichtigen.
Zeugnisprüfung
Die Prüfung und – soweit erforderlich – Zeugnisänderung ist insbesondere bei Leistungsträgern, in kompetitiven Berufsfeldern oder bei Berufseinsteigern von herausragender Bedeutung, um sich bei einem Arbeitgeberwechsel gegen Mitbewerber erfolgreich durchsetzen zu können.
Dabei wird nicht selten übersehen, welche wirtschaftlichen Langzeitschäden unvorteilhafte Zeugnisse hervorrufen können, weil der Effekt nicht unmittelbarer Natur ist:
- In der Vorausauswahl fällt Ihre Bewerbung durch. Sie werden nicht zum Bewerbungsgespräch für die wirtschaftlich attraktive Vakanz eingeladen.
- Ihre Bewerbungsunterlagen werden bei mittelmäßigen Arbeitgebern als ausreichend erachtet. Die Vergütung ist ebenfalls mittelmäßig.
- Sollte es in Zukunft zu Streitigkeiten mit einem weiteren Arbeitgeber kommen, ist der Gesamteindruck Ihrer Bewerbungsunterlagen stark herabgesetzt.
Die Gegenrechnung liegt insbesondere bei Young Professionals auf der Hand: Statt eines sehr guten Zeugnisses wird Ihnen ein befriedigendes Gesamtzeugnis ausgestellt. Ihr Verdienst vermindert sich bei der Stellensuche im Vergleich zu einem sehr guten Zeugnis um 1.000 € monatlich. Auf 10 Jahre hochgerechnet erleiden Sie damit einen Bruttoschaden von 120.000 €.
Deshalb sollten Sie Ihr Zeugnis unbedingt anwaltlich prüfen lassen. Sollten Sie bereits selbstständig Auffälligkeiten feststellen, ist eine Zeugniskorrektur von hoher Bedeutung.
Ausstehende Lohnzahlungen
Streitigkeiten über ausstehenden Lohn können unterschiedliche Gründe haben:
- Es besteht Streit, ob die Entgeltfortzahlung aufgrund einer eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu leisten ist.
- Der Arbeitgeber leidet unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten und es droht ggfs. sogar die Insolvenz.
- Es gibt Streitigkeiten über Gratifikationen / Boni
In diesen Fällen ist eine frühzeitige, anwaltliche Vertretung sinnvoll, um die persönlichen Fronten möglichst nicht zu verhärten. Lässt sich auch bei umsichtiger Vermittlung kein außergerichtliches Ergebnis erzielen, müssen etwaige Ausschlussfristen beachtet werden, um Klage einreichen zu können.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung ausstehender Lohn- und Gehaltsansprüche.
Widerspruch und Entfernung von Abmahnungen
Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist aus Arbeitnehmersicht eine große Gefahr, jederzeit wirksam außerordentlich gekündigt werden zu können. Die Abmahnung soll eine „Warnschussfunktion“ für ein persönliches Fehlverhalten haben. Sie wird in der Personalakte dokumentiert und kann
- Nachteile bei der Beförderung
- Nachteile bei Gratifikationen / Boni
- Nachteile bei weiteren Streitigkeiten
haben. Dabei ist eine Abmahnung arbeitsrechtlich an hohe Voraussetzungen geknüpft. Aus Arbeitnehmersicht ist deshalb ein Vorgehen gegen die Abmahnung stets äußerst sinnvoll und erfolgreicht.
Die Abmahnung kann schnell der Anfang vom Ende sein. Zeigt der Arbeitnehmer keine „klare Kante“, ist bei der nächsten Streitigkeit die außerordentliche Kündigung sicher. Dieses Risiko sollte frühzeitig vermieden werden.
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