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VINQO Rechtsanwälte

Für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitsrecht

Eine Kündigung, eine Abmahnung, ein Zeugnisstreit: Wir vertreten in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen — auf Arbeitnehmer- wie auf Arbeitgeberseite.

Martin Hermann

Von Martin Hermann, Rechtsanwalt · Rechtsstand: August 2026

Ein Team statt eines Anwalts

Über 1.000 Mandanten jährlich vertrauen uns ihr arbeitsrechtliches Anliegen an — Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Angestellte im öffentlichen Dienst, Führungskräfte, Geschäftsführer, mittelständische Arbeitgeber und Rechtsschutzversicherer.

Arbeitsrechtliche Mandate entwickeln sich meist stufenweise: erst die Einschätzung im Hintergrund, dann die Übernahme nach außen, dann — wenn eine gütliche Lösung scheitert — das Verfahren. Ein guter Anwalt im Arbeitsrecht ist vor allem ein guter Verhandler.

Wen wir vertreten

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Führungskräfte und leitende Angestellte
  • Geschäftsführer
  • Öffentlicher Dienst
  • Mittelständische Arbeitgeber
  • Rechtsschutzversicherer

Woran Kündigungen scheitern

Über 40 % aller arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffen die Kündigung. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind hoch — und häufig ist der Fehler formaler Natur.

  • Schriftform

    § 623 BGB

    Kündigung per E-Mail, Messenger oder in Textform ist unwirksam. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift auf dem Original.

  • Vertretungsmacht

    § 174 BGB

    Unterzeichnung durch eine nicht vertretungsbefugte Person — oder ohne Vollmachtsvorlage, was die unverzügliche Zurückweisung eröffnet.

  • Fehlende Abmahnung

    Bei verhaltensbedingter Kündigung ist die vorherige Abmahnung regelmäßig Voraussetzung.

  • Betriebsratsanhörung

    § 102 BetrVG

    Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam — unabhängig davon, ob der Grund trägt.

  • Sozialauswahl

    § 1 Abs. 3 KSchG

    Bei betriebsbedingter Kündigung angreifbar über Dauer, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Wie ein Arbeitsgerichtsverfahren abläuft

  1. 01

    Klage

    Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Über 90 % der Klagen gehen von Arbeitnehmerseite aus.

  2. 02

    Gütetermin

    Meist zwei bis drei Wochen nach Zustellung. Bis dahin laufen in der Regel bereits Vergleichsverhandlungen zwischen den Anwälten.

  3. 03

    Vergleich oder Kammertermin

    In rund zwei Dritteln der Fälle endet das Verfahren im Vergleich. Nur etwa jedes fünfte Verfahren führt zu einem Urteil.

Drei Wochen
So lange bleibt nach Zugang der Kündigung Zeit für die Klage (§ 4 KSchG).
Eigene Kosten
Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Kosten selbst — auch bei vollem Obsiegen (§ 12a ArbGG).
Rechtsschutz
Wir übernehmen die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Was uns schneller macht

Wir führen jährlich über tausend arbeitsrechtliche Verfahren. Aus diesen Verfahren wissen wir, welche Abfindungshöhen an welchem Arbeitsgericht tatsächlich erzielt werden — nicht, was in Tabellen steht.

Ihre Unterlagen sind ausgewertet, bevor das erste Gespräch stattfindet. Die Einschätzung, die Sie bekommen, beruht auf vergleichbaren Verfahren.

1.000+
Mandate jährlich als Vergleichsbasis

Häufige Fragen

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG) — auch dann, wenn sie es eigentlich nicht gewesen wäre. Die Frist muss auch dann gewahrt werden, wenn es Ihnen nur um eine Abfindung geht: ist die Kündigung erst wirksam, hat der Arbeitgeber kein Interesse mehr, dafür zu zahlen.

In aller Regel nicht. Gesetzlich geregelt ist die Abfindung nur bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG) oder aus einem Sozialplan. In allen anderen Fällen sind Abfindungen Vergleichsverträge — sie beruhen ausschließlich auf dem Verhandlungsgeschick beider Seiten. Verhandelt wird über Annahmeverzugslohn, die Beweislage, nachzuholende Maßnahmen und die Frage, ob die Stelle bereits nachbesetzt ist.

Die Gebühren richten sich nach dem RVG und dem Streitwert: bei einer Kündigung drei Bruttomonatsgehälter, bei einer Abmahnung oder Zeugnisstreitigkeit ein Bruttomonatsgehalt. Als Faustformel liegen die Gebühren bei etwa 10 bis 25 % des Streitwerts. Eine Erstberatung für Verbraucher ist ohne gesonderte Vereinbarung auf 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer begrenzt. Alternativ vereinbaren wir einen transparenten Stundensatz.

Ja. Wir prüfen Kündigungen vor Ausspruch auf Wirksamkeit, vertreten im Kündigungsschutzprozess und begleiten Betriebsratsanhörung und Sozialauswahl — damit die Kündigung im Termin trägt. Für Arbeitgeber mit wiederkehrendem Bedarf gibt es zudem unser Leistungspaket Externe Rechtsabteilung.

Nicht ohne Prüfung. Durch die Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Zudem regelt ein Aufhebungsvertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses meist abschließend — fehlende Vorbehalte oder Klauseln können erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen.

Ihren Sachverhalt prüfen lassen

Schildern Sie den Sachverhalt. Wir sagen Ihnen, was sich daraus machen lässt — und was nicht.

Martin Hermann

Ihr Ansprechpartner

Martin Hermann

Rechtsanwalt

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