Unterlagen & Kommunikation
Kann ich meine vollständige Akte bekommen?
Ja — Sie haben einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte. In der Onlineakte steht der Schriftverkehr jederzeit bereit.
Kurz gesagt
Ja. Sie haben einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte und auf Einsicht in die Unterlagen Ihres Mandats (§ 50 BRAO).
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen
Der Anspruch auf die eigene Akte wird selten geltend gemacht — und ist genau dann wichtig, wenn das Vertrauen fehlt oder eine andere Kanzlei übernimmt.
Die Rechtsgrundlagen
§ 50 BRAO. Anspruch auf Herausgabe der Handakte nach Erledigung des Auftrags. Dazu gehören die von Ihnen oder für Sie erhaltenen Unterlagen und der Schriftverkehr — nicht interne Arbeitsnotizen.
Art. 15 DSGVO. Auskunft über die zu Ihnen verarbeiteten Daten samt Kopie. Dieser Anspruch besteht neben § 50 BRAO und ist nicht auf die Handakte begrenzt.
§ 675 BGB. Auskunft und Rechenschaft aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis.
Der praktische Weg bei uns
Die Onlineakte erfüllt die Auskunft von Beginn: Jedes Dokument lässt sich öffnen und als PDF speichern, jederzeit, ohne Antrag.
Der Fall, in dem es wirklich zählt
Beim Anwaltsregress. Ein Fehler des früheren Anwalts lässt sich fast nur aus dessen Handakte belegen: Welche Fristen waren notiert? Wurde über sinkende Erfolgsaussichten belehrt? Was wurde vorgetragen, was nicht?
Deshalb ist die Aktenanforderung dort der erste Schritt — und deshalb hängt an ihrer Vollständigkeit häufig der ganze Anspruch.
Kurz beantwortet
Alles, was Sie oder Dritte im Mandat übergeben haben, sowie der Schriftverkehr. Interne Arbeitsnotizen und Vermerke gehören nicht dazu — das ist auch der Grund, warum sie in der Onlineakte nicht erscheinen.
Die Bereitstellung in der Onlineakte kostet nichts. Bei umfangreichen Kopien in Papierform können Auslagen anfallen; wir sagen es vorher.
Dann setzen wir den Anspruch aus § 50 BRAO durch — über die Rechtsanwaltskammer oder klageweise. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebühren besteht nur eingeschränkt und rechtfertigt keine dauerhafte Verweigerung.
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Schlagworte
- Akteneinsicht
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