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VINQO Rechtsanwälte

Arbeitsrecht

Welche Note steht mir im Arbeitszeugnis zu?

Anspruch besteht auf ein wohlwollendes, wahres Zeugnis — für eine überdurchschnittliche Note tragen Sie die Beweislast.

Kurz gesagt

Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, wahrheitsgemäßes qualifiziertes Zeugnis. Für eine durchschnittliche Beurteilung — „zur vollen Zufriedenheit" — trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er schlechter bewerten will. Wollen Sie eine bessere Note als durchschnittlich, müssen Sie die überdurchschnittliche Leistung beweisen.

Stand
Verantwortlich
Gökalp ArtasRechtsanwalt
Fachlich zuständig
Martin HermannRechtsanwalt

Rechtsgrundlagen

Das Zeugnis wird oft als Nebensache behandelt und ist bei der nächsten Bewerbung genau das nicht.

Der Anspruch

§ 109 GewO: Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen qualifiziert, also mit Beurteilung von Leistung und Verhalten. Es muss wahr und wohlwollend sein — beides gleichzeitig, was die Reibungsfläche erzeugt.

Die Notenstufen im Klartext

Formulierung Entspricht
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ sehr gut
„zu unserer vollsten Zufriedenheit“ gut
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ gut bis befriedigend
„zu unserer vollen Zufriedenheit“ befriedigend
„zu unserer Zufriedenheit“ ausreichend
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ mangelhaft

Die Beweislastverteilung — der entscheidende Punkt

Nach der Rechtsprechung des BAG gilt:

  • Will der Arbeitgeber schlechter als durchschnittlich („zur vollen Zufriedenheit“) bewerten, muss er die Gründe beweisen.
  • Wollen Sie besser als durchschnittlich bewertet werden, müssen Sie die überdurchschnittliche Leistung beweisen.

Praktisch heißt das: „befriedigend“ ist der Ausgangspunkt, und wer mehr will, braucht Belege — Zielerreichungen, Beurteilungen, Prämien, Beförderungen, Kundenrückmeldungen.

Was formal nicht sein darf

  • Auslassungen, die für die Tätigkeit wesentliche Aufgaben verschweigen
  • Hinweise auf Krankheit, Betriebsratstätigkeit, Gewerkschaft oder die Kündigungsschutzklage
  • Unklare oder mehrdeutige Formulierungen (Gebot der Zeugnisklarheit)
  • Äußere Mängel: Knicke, Flecken, Tippfehler, fehlender Briefkopf, fehlende Unterschrift

Der praktisch beste Weg

Das Zeugnis in einen Vergleich aufnehmen — mit Note und Wortlaut im Vergleichstext. Eine Zeugnisklage ist mühsam, weil das Gericht nicht formulieren mag; ein ausverhandelter Zeugniswortlaut im Vergleich ist sofort verbindlich. Siehe Aufhebungsvertrag und Abfindung.

Kurz beantwortet

Nach der Rechtsprechung des BAG besteht darauf grundsätzlich kein durchsetzbarer Anspruch. Praktisch fällt ihr Fehlen dennoch negativ auf — deshalb gehört sie in eine Vergleichsregelung, nicht in eine Klage.

Formulierungen, die formal positiv klingen und negativ gelesen werden — „bemühte sich", „war stets pünktlich", „durch Geselligkeit zum Betriebsklima beigetragen". Sie verstoßen gegen das Gebot der Zeugnisklarheit und sind angreifbar.

Der Anspruch entsteht mit Beendigung und unterliegt der Verjährung; tarifliche oder vertragliche Verfallfristen können ihn früher ausschließen. Warten Sie nicht Monate — die Beweislage über Ihre Leistungen wird nicht besser.

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Schlagworte

  • Arbeitszeugnis
  • Zeugnisnote
  • Beweislast

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