Arbeitsrecht
Müssen meine Überstunden bezahlt werden?
Grundsätzlich ja — wenn sie angeordnet, gebilligt oder betrieblich notwendig waren und Sie sie darlegen können.
Kurz gesagt
Überstunden sind zu vergüten, wenn sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder betrieblich notwendig waren. Die Beweislast liegt bei Ihnen: Sie müssen darlegen, an welchem Tag Sie von wann bis wann gearbeitet haben und dass der Arbeitgeber davon wusste. Pauschalklauseln im Arbeitsvertrag sind häufig unwirksam.
Was jetzt zu tun ist
- 1Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf Verfallfristen prüfen — Klauseln mit drei Monaten sind verbreitet und wirksam.
- 2Die geleisteten Stunden ab sofort selbst mitschreiben: Datum, Beginn, Ende, Tätigkeit, wer davon wusste.
- 3Offene Überstunden schriftlich und regelmäßig geltend machen, nicht erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Stand
- Verantwortlich
Gökalp ArtasRechtsanwalt- Fachlich zuständig
Martin HermannRechtsanwalt
Rechtsgrundlagen
Überstundenklagen scheitern selten am Recht und meist an der Darlegung.
Die Voraussetzungen
Vergütung schulden Überstunden, wenn sie
- tatsächlich geleistet wurden und
- vom Arbeitgeber veranlasst waren — angeordnet, gebilligt, geduldet oder betrieblich notwendig.
Punkt 2 ist der Streitpunkt: „Ich habe länger gearbeitet“ genügt nicht, wenn der Arbeitgeber sagt, er habe es nicht gewollt und nicht gewusst.
Was Sie darlegen müssen
Nach der Rechtsprechung des BAG konkret:
- welcher Tag,
- von wann bis wann gearbeitet,
- welche Tätigkeit,
- wieso veranlasst — Anordnung, E-Mail, Schichtplan, Kenntnis der Vorgesetzten.
Eine Monatssumme reicht nicht. Genau deshalb ist eine eigene, laufend geführte Aufstellung so wertvoll — rückblickend rekonstruiert wird sie unglaubwürdig.
Vertragliche Abgeltungsklauseln
| Klausel | Beurteilung |
|---|---|
| „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ | regelmäßig unwirksam, intransparent (§ 307 BGB) |
| „Bis zu 10 Überstunden monatlich sind abgegolten“ | kann wirksam sein |
| Bei sehr hohem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze | Vergütungserwartung kann fehlen (§ 612 BGB) |
Verfallfristen — der häufigste Verlustgrund
Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Klauseln, nach denen Ansprüche binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Solche Fristen sind grundsätzlich wirksam. Wer erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses rechnet, hat den größten Teil dann bereits verloren.
Praktischer Rat
Führen Sie Ihre Zeiten selbst — Datum, Beginn, Ende, Tätigkeit —, sichern Sie E-Mails und Chatnachrichten außerhalb der Arbeitszeit und machen Sie Überstunden schriftlich und regelmäßig geltend, nicht erst beim Abschied.
Kurz beantwortet
Eine pauschale Abgeltung unbestimmt vieler Überstunden ist nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam, weil intransparent. Zulässig kann eine Klausel sein, die eine konkrete, begrenzte Anzahl benennt.
Sie erleichtert die Sache, nimmt Ihnen die Darlegungslast aber nicht ab. Nach der BAG-Rechtsprechung müssen Sie weiterhin konkret vortragen — vorhandene Aufzeichnungen des Arbeitgebers sind dann aber ein starkes Beweismittel.
Achten Sie auf Verfallfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag: Klauseln mit drei Monaten sind verbreitet und wirksam, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen. Danach ist der Anspruch verloren, auch wenn er bestand.
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