Zum Inhalt springen
VINQO Rechtsanwälte

Zwangsvollstreckung

Was ist ein P-Konto, und wie richte ich es ein?

Jedes Girokonto lässt sich innerhalb weniger Tage in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln — der Grundfreibetrag ist automatisch geschützt, mehr nur mit Nachweis.

Kurz gesagt

Jede natürliche Person hat das Recht, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen — die Bank muss das innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen (§ 850k ZPO). Auf einem P-Konto ist automatisch ein Grundbetrag von aktuell 1.590 Euro monatlich vor Pfändung geschützt; darüber hinaus lässt sich der Betrag mit einer Bescheinigung erhöhen, etwa für Unterhaltspflichten. Es darf immer nur ein einziges P-Konto pro Person geführt werden.

Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Fachlich geprüft ·
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Schritt für Schritt

  1. 01

    Umwandlung beantragen

    Bei der eigenen Bank — formlos, jederzeit möglich, auch ohne dass bereits gepfändet wurde.

  2. 02

    Vier Geschäftstage

    So lange hat die Bank Zeit, das Konto umzustellen, wenn bereits Guthaben gepfändet ist (§ 850k Abs. 2 ZPO).

  3. 03

    Grundfreibetrag automatisch geschützt

    Aktuell 1.590 Euro monatlich, ohne dass etwas nachgewiesen werden muss.

  4. 04

    Erhöhung mit Nachweis

    Für Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen — mit einer Bescheinigung (§ 903 ZPO).

Ist eine Kontopfändung erst einmal zugestellt, blockiert die Bank zunächst das gesamte Guthaben — ohne P-Konto auch den Teil, der eigentlich unpfändbar wäre. Das P-Konto löst genau dieses Problem.

Das Recht auf Umwandlung

Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln (§ 850k Abs. 1 ZPO) — das geht jederzeit, auch bevor überhaupt eine Pfändung droht. Ist bereits Guthaben gepfändet, muss die Bank die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen (§ 850k Abs. 2 ZPO).

Was automatisch geschützt ist

Auf einem P-Konto ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch vor Pfändung geschützt, ohne dass Sie dafür etwas nachweisen müssen. Er liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro, für die Pfändungstabelle auf 1.590 Euro aufgerundet (§ 899 Abs. 1 ZPO) — abgeleitet aus derselben Bekanntmachung, die auch die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen festlegt (§ 850c ZPO). Der Betrag wird jährlich zum 1. Juli neu festgesetzt.

Mehr Schutz mit Nachweis

Wer Unterhaltspflichten hat oder bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann den Grundfreibetrag erhöhen lassen (§ 902 ZPO) — seit dem 1. Juli 2026 um 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils 332,83 Euro für die zweite bis fünfte. Dafür ist eine Bescheinigung nach § 903 ZPO nötig, die Sie bei der Bank vorlegen — ausgestellt etwa von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, dem Arbeitgeber oder der Familienkasse. Die Erhöhung wirkt ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage. Das gängige Formular dafür ist bundesweit einheitlich und wird von den Wohlfahrtsverbänden gemeinsam mit der Kreditwirtschaft herausgegeben — siehe Quellen unten.

Nur ein P-Konto pro Person

Es darf immer nur ein einziges Girokonto als P-Konto geführt werden (§ 850k Abs. 3 ZPO). Führen Sie — auch unwissentlich — mehrere, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag den Pfändungsschutz auf allen bis auf ein vom Gläubiger bestimmtes Konto aufheben (§ 850k Abs. 4 ZPO). Die Umwandlung ist auch jederzeit rückgängig zu machen, wieder mit einer Frist von vier Geschäftstagen (§ 850k Abs. 5 ZPO).

Was das für Sie bedeutet

Warten Sie mit der Umwandlung nicht, bis eine Pfändung tatsächlich zugestellt ist — beantragen Sie sie vorsorglich, sobald sich eine Zwangsvollstreckung abzeichnet. Und legen Sie die Bescheinigung für Unterhaltspflichten möglichst frühzeitig vor: Ohne sie bleibt nur der Grundfreibetrag geschützt, selbst wenn Ihnen materiell mehr zustünde.

Kurz beantwortet

1.587,40 Euro monatlich nach § 850c Abs. 1 ZPO, für die Pfändungstabelle auf 1.590 Euro aufgerundet (§ 899 Abs. 1 ZPO) — Stand 1. Juli 2026. Der Betrag wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Für die erste unterhaltsberechtigte Person um 597,42 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte um jeweils 332,83 Euro — Stand 1. Juli 2026. Ab der sechsten Person kommt kein weiterer Zuschlag hinzu.

Ja, sie erfolgt nicht automatisch. Nötig ist eine Bescheinigung nach § 903 ZPO — ausgestellt zum Beispiel von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, dem Arbeitgeber oder der Familienkasse. Die Erhöhung wirkt ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage bei der Bank.

Ja, das ist jederzeit möglich. Die Bank hat dafür ebenfalls eine Frist von vier Geschäftstagen (§ 850k Abs. 5 ZPO).

Weitere Fragen aus Zwangsvollstreckung

Alle Fragen zu Zwangsvollstreckung

Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Sie haben bereits zwei Girokonten und möchten beide behalten
Das ist bei der Umwandlung zum P-Konto nicht möglich — es darf immer nur ein einziges P-Konto geführt werden. Führen Sie unwissentlich mehrere, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag den Schutz auf allen bis auf das vom Gläubiger bestimmte Konto aufheben (§ 850k Abs. 3, 4 ZPO).

Passend dazu

Quellen

Schlagworte

  • P-Konto
  • Pfändungsschutzkonto
  • Pfändungsfreigrenze

Frage geklärt — Fall noch offen?

Schildern Sie den Sachverhalt. Wir sagen Ihnen kostenfrei, was sich daraus machen lässt — und was nicht.

Tim Platner

Ihr Ansprechpartner

Tim Platner

Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

  • Personenschäden
  • Datenschutzrecht
  • Schadensrecht
  • Grundsatz & Strategie
  • Regress
  • Public Relations