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VINQO Rechtsanwälte

Arbeitsrecht

Ich habe eine Kündigung erhalten — was muss ich sofort tun?

Zugangsdatum sichern, nichts unterschreiben, innerhalb von drei Wochen prüfen lassen — und sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden.

Kurz gesagt

Notieren Sie das Zugangsdatum und behalten Sie den Briefumschlag, unterschreiben Sie nichts — insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung —, melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit und lassen Sie die Kündigung innerhalb von drei Wochen prüfen. Nach drei Wochen gilt sie als wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war.

Stand
Verantwortlich
Martin HermannRechtsanwalt
Fachlich zuständig
Gökalp ArtasRechtsanwalt

Im Arbeitsrecht ist Geschwindigkeit entscheidend. Vier Dinge in dieser Reihenfolge.

1. Zugangsdatum sichern

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten gelangte — nicht das Datum im Schreiben und nicht der Tag, an dem Sie sie gelesen haben. Behalten Sie den Briefumschlag mit Poststempel; bei einer Übergabe notieren Sie Datum, Uhrzeit und Anwesende.

Von diesem Tag an laufen drei Wochen (§ 4 KSchG).

2. Nichts unterschreiben

Was Ihnen jetzt vorgelegt wird, dient meist nicht Ihrem Interesse:

  • Aufhebungsvertrag — kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, siehe Aufhebungsvertrag
  • Ausgleichsquittung — verzichtet auf offene Ansprüche wie Überstunden, Urlaub, Provisionen
  • Abwicklungsvertrag — verzichtet regelmäßig auf die Kündigungsschutzklage

Eine reine Empfangsbestätigung ist unbedenklich. Alles andere: erst prüfen.

3. Bei der Agentur für Arbeit melden

Spätestens drei Monate vor Beendigung, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Versäumnis kostet Geld, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht.

4. Prüfen lassen — innerhalb der drei Wochen

Häufige Unwirksamkeitsgründe: fehlende Schriftform, falsche Person als Kündigender, Betriebsrat nicht beteiligt, Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat), fehlende soziale Rechtfertigung, fehlerhafte Sozialauswahl, unzutreffende Kündigungsfrist.

Die Kostenfrage ist vor dem Arbeitsgericht günstiger, als die meisten annehmen: In erster Instanz erstattet keine Seite die Anwaltskosten der anderen.

Melden Sie den Fall jetzt, nicht nach dem Wochenende — die Frist ist gesetzlich und nicht verlängerbar.

Kurz beantwortet

Nein. Eine Kündigung wirkt mit Zugang, sie braucht keine Zustimmung. Eine Empfangsbestätigung ist unschädlich, eine Ausgleichsquittung dagegen nicht — die verzichtet auf Ansprüche.

Eine Kündigung während Krankheit ist nicht automatisch unwirksam. Umgekehrt läuft die Drei-Wochen-Frist auch dann — Krankheit verlängert sie nicht.

Nein. § 623 BGB verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist formunwirksam — die Klagefrist sollten Sie trotzdem wahren.

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Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Der Betrieb hat zehn oder weniger Beschäftigte
Dann gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, und der Arbeitgeber braucht keinen Grund. Angreifbar bleiben Formfehler, falsche Fristen, fehlende Betriebsratsanhörung, Diskriminierung und Kündigungen in der Schwangerschaft oder Elternzeit — das lohnt eine Prüfung, eine Kündigungsschutzklage im klassischen Sinn dagegen selten.
Sie wollen nicht zurück in den Betrieb
Auch dann ist die Drei-Wochen-Frist entscheidend, denn die Abfindung wird faktisch über die Klage verhandelt. Wichtiger als alles andere ist zunächst die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit — sie ist unabhängig davon Pflicht. Bundesagentur für Arbeit
Der Arbeitgeber ist insolvent
Dann geht es um Insolvenzgeld für die letzten drei Monate, das Sie binnen zwei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen. Eine Klage gegen den insolventen Betrieb bringt in der Regel nichts.

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Schlagworte

  • Kündigung
  • Fristen
  • Kündigungsschutzklage

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Gökalp Artas

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