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VINQO Rechtsanwälte

Anwaltsregress

Wann haftet mein früherer Anwalt?

Bei Pflichtverletzung aus dem Mandat, kausal verursachtem Schaden und Verschulden — der Streit dreht sich fast immer um die Kausalität.

Kurz gesagt

Ein Anwalt haftet, wenn er eine Pflicht aus dem Mandatsvertrag verletzt hat, Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist und ihn ein Verschulden trifft — für Letzteres genügt einfache Fahrlässigkeit. Streitentscheidend ist die Kausalität: Es muss dargelegt werden, wie das ursprüngliche Verfahren ohne den Fehler ausgegangen wäre.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

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Anwaltshaftung ist keine Frage von Unfreundlichkeit oder verlorenem Prozess. Sie hat drei Voraussetzungen — und die zweite entscheidet fast alle Fälle.

1. Pflichtverletzung

Der Anwalt schuldet die Sorgfalt eines gewissenhaften Rechtsanwalts. Typische Verletzungen:

Bereich Beispiel
Fristen Verjährung eintreten lassen, Klage- oder Rechtsmittelfrist versäumen
Aufklärung nicht auf Prozessrisiko, Kostenrisiko oder Alternativen hinweisen
Rechtsanwendung gefestigte Rechtsprechung übersehen, falschen Beklagten verklagen
Prozessführung Beweisantrag nicht stellen, Vortrag unterlassen, Termin versäumen
Vergleich ohne Aufklärung über Folgen zustimmen lassen
Deckung Rechtsschutzversicherung falsch oder nicht informieren

Der BGH verlangt zudem eine Warnung bei sinkenden Erfolgsaussichten im laufenden Verfahren — auch nach Erteilung einer Deckungszusage.

2. Kausalität — der eigentliche Kern

Es genügt nicht, dass ein Fehler vorlag. Es muss dargelegt werden, dass ohne den Fehler ein anderes Ergebnis eingetreten wäre. Praktisch heißt das: Das alte Verfahren wird im Regressprozess noch einmal geführt — hypothetisch, mit der Rechtsprechung, die damals galt.

Daran scheitern die meisten Regressansprüche, die ohne diese Prüfung erhoben werden. Und genau deshalb ist ein Regressverfahren aufwendig — siehe Kosten.

3. Verschulden

Einfache Fahrlässigkeit genügt (§ 276 BGB). Ein Fristversäumnis ist praktisch immer fahrlässig; bei Rechtsfragen kommt es darauf an, ob die Auffassung damals vertretbar war.

Wer tatsächlich zahlt

Die Berufshaftpflichtversicherung — für Rechtsanwälte Pflicht nach § 51 BRAO mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Verstoß, bei Rechtsanwaltsgesellschaften höher. Ein berechtigter Regressanspruch trifft damit meist einen zahlungsfähigen Schuldner, was die Durchsetzung von anderen Schadensfällen unterscheidet. Ausnahmen sind Gebührenrückzahlungen.

Kurz beantwortet

Nein. Es genügt einfache Fahrlässigkeit. Anwälte haften strenger als viele annehmen, weil der Maßstab die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung umfasst.

Wenn sie zum Zeitpunkt der Beratung vertretbar war, in der Regel nicht. Wer aber gefestigte Rechtsprechung übersieht oder nicht auf ein Risiko hinweist, haftet — die Pflicht zur Aufklärung über Risiken ist streng, er muss den sichersten Weg vorschlagen.

In der Regel die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts; sie ist nach § 51 BRAO Pflicht mit einer Mindestdeckung von 250.000 Euro je Verstoß. Ein Regressanspruch trifft also meist einen leistungsfähigen Schuldner.

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Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Es geht Ihnen nur um die Höhe der Rechnung
Das kann einen Anspruch gegen den Anwalt begründen und sogar strafbar sein (Gebührenüberhebung). Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft entscheidet darüber kostenlos, alternativ prüft die Rechtsanwaltskammer die Rechnung auf Antrag. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Der Fehler hat Ihnen wirtschaftlich nicht geschadet
Ein Regress setzt voraus, dass Sie ohne den Fehler besser dagestanden hätten. Ärger allein trägt keinen Anspruch. Für berufsrechtliche Verstöße ist die Rechtsanwaltskammer zuständig — sie kann rügen, aber Ihnen kein Geld zusprechen.

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Schlagworte

  • Anwaltshaftung
  • Pflichtverletzung
  • Kausalität

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Jan Schlingmann

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Jan Schlingmann

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