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VINQO Rechtsanwälte

Anwaltsregress

Muss mein Anwalt tun, was ich ihm sage?

Grundsätzlich ja, Sie sind Herr des Verfahrens — aber Ihr Anwalt muss rechtswidrige oder aussichtslose Weisungen ablehnen, statt sie blind auszuführen.

Kurz gesagt

Grundsätzlich ja: Ihr Anwalt muss Ihre Weisungen befolgen, auch wenn er sie für unklug hält, solange sie rechtlich zulässig sind. Er muss und darf aber Weisungen ablehnen, die rechts- oder sittenwidrig sind oder auf einen erkennbar aussichtslosen Schritt zielen — beharren Sie nach Belehrung trotzdem darauf, handelt er bei der Durchführung Ihnen gegenüber nicht mehr pflichtwidrig.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Sie sind „Herr des Verfahrens“ — dieser Grundsatz prägt das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt stärker, als viele erwarten. Er hat aber eine wichtige Ausnahme.

Die Grundregel: Weisungsgebundenheit

Ihr Anwalt ist an Ihre Weisungen gebunden. Sie dürfen auch eine objektiv nachteilige Weisung erteilen — Ihr Anwalt darf nicht einfach seine eigene Einschätzung an die Stelle Ihres Willens setzen. Weicht er unberechtigt von einer klaren Weisung ab, ist das selbst eine Pflichtverletzung. Befolgt er dagegen Ihre Weisung, handelt er grundsätzlich nicht pflichtwidrig — selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als ungünstig erweist.

Die Kehrseite: Ihr Anwalt muss informieren, damit Sie überhaupt weisen können

Das Weisungsrecht setzt voraus, dass Sie wissen, worüber Sie entscheiden. Deshalb trifft Ihren Anwalt eine korrespondierende Informationspflicht: Er muss Sie über die Sachlage unterrichten und wesentliche Korrespondenz — insbesondere gerichtliche Entscheidungen — zeitnah weiterleiten. Erst auf dieser Grundlage kann er von Ihnen eine informierte Weisung erwarten.

Wann Ihr Anwalt eine Weisung ablehnen muss

Nicht jede Weisung ist bindend. Ihr Anwalt muss ablehnen, wenn:

Fall Folge
Die Weisung ist rechts- oder sittenwidrig Anwalt muss ablehnen — als unabhängiges Organ der Rechtspflege darf er sie nicht ausführen
Der gewünschte Schritt ist erkennbar aussichtslos (z. B. offensichtlich verlorene Klage) Anwalt muss deutlich abraten; beharren Sie nach Belehrung trotzdem, handelt er bei Durchführung Ihnen gegenüber nicht mehr pflichtwidrig
Es besteht hohes, aber nicht aussichtsloses Risiko Anwalt darf nach Belehrung die Entscheidung Ihnen überlassen und ist an Ihren Entschluss gebunden

Diese Ablehnungspflicht schützt Sie nicht direkt — sie schützt die Rechtspflege insgesamt. Für Ihr eigenes Regressrisiko wichtiger ist: Solange Ihr Anwalt Sie ordnungsgemäß über Risiken belehrt hat und Sie in Kenntnis dieser Risiken auf einem Vorgehen bestehen, trägt in der Regel Ihre eigene Entscheidung — nicht sein Rat — die Verantwortung für das Ergebnis.

Weder Vormund noch Sklave

Diese in der Fachliteratur geprägte Formel bringt die Doppelrolle Ihres Anwalts auf den Punkt: Er darf nicht bevormundend über Ihren Kopf hinweg entscheiden — aber auch nicht zum bloßen Ausführungsgehilfen jeder Weisung werden, ohne eigene Rechtsprüfung. Praktisch löst sich dieses Spannungsverhältnis meist durch den Weg über die Information: Er klärt auf, Sie entscheiden, er führt aus — nicht umgekehrt, und nicht unter Umgehung eines der drei Schritte.

Kann er Sie ausnahmsweise nicht rechtzeitig erreichen, obwohl eine folgenreiche Entscheidung ansteht, darf er nur abweichen, wenn er mit Ihrem Einverständnis rechnen durfte — und selbst dann nur, wenn keine mildere Alternative zur Verfügung steht. Im Zivilprozess ist das selten der Fall: Häufig lässt sich eine Frist verlängern lassen oder es zunächst auf eine Säumnis ankommen lassen, die sich später wieder beseitigen lässt, statt eigenmächtig in Ihrem Namen zu handeln.

Kurz beantwortet

Nein. Im Rahmen des erteilten Auftrags darf er aus eigener Entschließung handeln. Nur bei besonders folgenreichen, kaum rückgängig zu machenden Schritten — etwa Klageerhebung, Anerkenntnis, Rechtsmittelverzicht oder Vergleichsabschluss — muss er vorher ausdrücklich Ihre Zustimmung einholen.

Ja, wesentliche Korrespondenz — insbesondere gerichtliche Entscheidungen — muss er Ihnen zeitnah zukommen lassen, damit Sie überhaupt in der Lage sind, informierte Weisungen zu erteilen. Das schließt eine Kontrolle des vereinbarten Kommunikationswegs ein, etwa ob E-Mails im Spam-Ordner hängen bleiben.

Dann muss er dem folgen, soweit es rechtlich zulässig ist — auch wenn er selbst zu einem anderen Ergebnis der Rechtsprüfung gekommen ist. Diese Konstellation ist selten und setzt voraus, dass Sie die Durchführung ausdrücklich von der eigenen Rechtsprüfung Ihres Anwalts unabhängig gemacht haben.

Nur ausnahmsweise, und nur wenn er mit Ihrem Einverständnis rechnen durfte. In der Praxis bestehen dafür meist mildere Alternativen — etwa eine Fristverlängerung zu beantragen oder es zunächst auf eine Säumnis ankommen zu lassen, statt eigenmächtig zu handeln.

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Schlagworte

  • Weisungsrecht
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  • Anwaltshaftung

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