Zum Inhalt springen
VINQO Rechtsanwälte

Anwaltsregress

Welche Pflichten habe ich gegenüber meiner Rechtsschutzversicherung?

Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich und wahrheitsgemäß — welche weitergehenden Pflichten Ihr Vertrag vorsieht, hängt von der konkreten Fassung Ihrer Versicherungsbedingungen ab.

Kurz gesagt

Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen und Ihre Versicherung wahrheitsgemäß über die Tatsachen informieren, ohne aber eigene rechtliche Bewertungen liefern zu müssen. Ob und wie weit darüber hinaus etwa eine Zustimmung vor kostenauslösenden Maßnahmen geschuldet ist, richtet sich nach der konkreten Fassung Ihrer Versicherungsbedingungen — pauschale Aussagen dazu sind mit Vorsicht zu genießen.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Auch wenn Ihre Rechtsschutzversicherung im Hintergrund die Kosten trägt, treffen Sie selbst als Versicherungsnehmer eigene Pflichten — deren Verletzung den Versicherungsschutz gefährden kann.

Die zentrale Pflicht: unverzügliche, wahrheitsgemäße Anzeige

Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich, sobald er eingetreten ist — auch formlos, etwa telefonisch. Eine verspätete Meldung, zum Beispiel erst nach bereits erfolgter Klageerhebung, kann Ihren Leistungsanspruch gefährden. Bei der eigentlichen Unterrichtung schulden Sie Tatsachenangaben, keine rechtliche Würdigung und keinen fertigen Klageentwurf — Ihre Versicherung darf von Ihnen keine juristische Vorarbeit verlangen.

Die abgestufte Folge einer Obliegenheitsverletzung

Verletzen Sie eine Obliegenheit, richtet sich die Folge nach dem Grad Ihres Verschuldens: Leichte Fahrlässigkeit bleibt in aller Regel folgenlos, grobe Fahrlässigkeit führt zu einer quotalen Kürzung der Leistung, und nur bei Vorsatz droht grundsätzlich vollständige Leistungsfreiheit — jeweils vorbehaltlich eines Gegenbeweises Ihrerseits und einer vorherigen, ordnungsgemäßen Belehrung durch die Versicherung über die Folgen einer Verletzung.

Wenn Ihre Versicherung später selbst gegen Ihren Anwalt vorgeht

Übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung Kosten, die eigentlich auf einem Anwaltsfehler beruhen, kann Ihr Ersatzanspruch gegen den Anwalt in dieser Höhe kraft Gesetzes auf die Versicherung übergehen. Sie sind dann verpflichtet, bei der Durchsetzung dieses übergegangenen Anspruchs mitzuwirken — etwa durch Auskünfte oder die Übergabe von Unterlagen.

Deckt Ihre Versicherung Ihren Schaden nur teilweise ab — etwa weil ein Selbstbehalt oder eine Deckungssumme greift —, haben Sie für den bei Ihnen verbleibenden Rest ein sogenanntes Quotenvorrecht: Bei der Verteilung dessen, was der frühere Anwalt tatsächlich zahlt, wird zunächst Ihr eigener, ungedeckter Anteil bedient, bevor die Versicherung ihren übergegangenen Anteil erhält. Sie stehen bei einer Unterdeckung also nicht gleichrangig mit Ihrer eigenen Versicherung, sondern vorrangig.

Kurz beantwortet

Das hängt von der konkreten Klausel in Ihrem Vertrag ab — ob und wie weit eine solche Zustimmungs- oder Abstimmungspflicht wirksam vereinbart ist, lässt sich nur anhand der tatsächlich geltenden Versicherungsbedingungen beurteilen. Informieren Sie Ihre Versicherung im Zweifel trotzdem, bevor größere Kosten entstehen.

Nein. Nach der Rechtsprechung schuldet der Versicherungsnehmer seiner Rechtsschutzversicherung Tatsachenangaben, keine rechtliche Bewertung — die Rechtskenntnisse Ihres eigenen Anwalts werden Ihnen dabei nicht zugerechnet.

Das hängt vom Grad Ihres Verschuldens ab: Bei leichter Fahrlässigkeit bleiben Sie in aller Regel folgenlos versichert, bei grober Fahrlässigkeit kann Ihre Versicherung die Leistung anteilig kürzen, bei Vorsatz droht grundsätzlich vollständige Leistungsfreiheit — jeweils vorbehaltlich eines Gegenbeweises Ihrerseits und einer vorherigen ordnungsgemäßen Belehrung durch die Versicherung.

Weitere Fragen aus Anwaltsregress

Alle Fragen zu Anwaltsregress

Passend dazu

Schlagworte

  • Rechtsschutzversicherung
  • Obliegenheiten
  • Anzeigepflicht

Frage geklärt — Fall noch offen?

Schildern Sie den Sachverhalt. Wir sagen Ihnen kostenfrei, was sich daraus machen lässt — und was nicht.

Jan Schlingmann

Ihr Ansprechpartner

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt & Geschäftsführer

  • Allg. Vertragsrecht
  • Kaufrecht
  • Forderungsabwehr
  • Geschäftsführung
  • Prozessführung