Arbeitsrecht
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nur nach Prüfung — ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit auslösen und verzichtet regelmäßig auf die Kündigungsschutzklage.
Kurz gesagt
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich; dadurch entfällt der Kündigungsschutz, und es kann eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten. Sinnvoll ist er nur, wenn Gegenleistung, Beendigungsdatum und Zeugnis stimmen — und diese Punkte sind verhandelbar.
Was jetzt zu tun ist
- 1Nicht sofort unterschreiben. Druck zur Unterschrift im selben Gespräch ist selbst ein Warnsignal.
- 2Bedenkzeit verlangen und den Entwurf in die Onlineakte laden.
- 3Prüfen lassen, ob das Beendigungsdatum die Kündigungsfrist wahrt — sonst ruht das Arbeitslosengeld.
- Stand
- Verantwortlich
Martin HermannRechtsanwalt- Fachlich zuständig
Gökalp ArtasRechtsanwalt
Rechtsgrundlagen
Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber die sicherste Variante der Beendigung: kein Kündigungsschutz, keine Klage, keine Betriebsratsbeteiligung. Für Sie ist er nur dann gut, wenn die Gegenleistung stimmt.
Was Sie damit aufgeben
- Den Kündigungsschutz. Es gibt keine Kündigung, also keine Kündigungsschutzklage — und damit auch keine Verhandlungsposition mehr.
- Möglicherweise das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen. Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst, hat nach § 159 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
- Offene Ansprüche, wenn eine Ausgleichsklausel enthalten ist: Überstunden, Provisionen, Urlaub, Bonus.
Was Sie dafür bekommen sollten
| Punkt | Worauf achten |
|---|---|
| Abfindung | Höhe, Fälligkeit, Behandlung bei Insolvenz |
| Beendigungsdatum | nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist — sonst ruht das ALG |
| Formulierung | „auf Veranlassung des Arbeitgebers“, betriebliche Gründe benennen |
| Zeugnis | Note und Wortlaut mitvereinbaren, nicht später erbitten |
| Freistellung | unwiderruflich, unter Fortzahlung, mit Urlaubsanrechnung |
| Ausgleichsklausel | prüfen, was sie tatsächlich erledigt |
| Wettbewerbsverbot | Aufhebung oder Karenzentschädigung |
Die Sperrzeitfrage entscheidet die Formulierung
Nicht Ihre Absicht, sondern der Vertragstext bestimmt, wie die Agentur für Arbeit den Fall bewertet. Ein Aufhebungsvertrag, der eine drohende betriebsbedingte Kündigung, die Einhaltung der Kündigungsfrist und eine Abfindung im Rahmen des § 1a KSchG dokumentiert, wird regelmäßig anders behandelt als eine schlichte einvernehmliche Beendigung.
Genau hier entstehen die teuersten Fehler — und sie sind nachträglich nicht korrigierbar.
Der praktische Rat
Lassen Sie das Angebot prüfen, bevor Sie unterschreiben. Die Prüfung ist kostenfrei, und der Verhandlungsspielraum ist in dieser Phase am größten: Der Arbeitgeber will die Sicherheit, die nur Sie ihm geben können.
Kurz beantwortet
Indem ein wichtiger Grund für die Lösung dargelegt wird — etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung bei Einhaltung der Kündigungsfrist und einer Abfindung in dem in § 1a KSchG genannten Rahmen. Die Formulierung des Vertrags entscheidet, nicht die Absicht.
In der Regel nicht — ein Widerrufsrecht besteht nicht. In Betracht kommen nur Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung und das Gebot des faires Verhandelns, wenn Sie etwa überrascht und unter Druck unterschreiben mussten.
Nein — und Druck zur sofortigen Unterschrift ist selbst ein Warnsignal. Verlangen Sie Bedenkzeit; ein seriöses Angebot hält auch zwei Tage.
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Schlagworte
- Aufhebungsvertrag
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