Anwaltsregress
Muss ich zuerst gegen das ursprüngliche Urteil vorgehen, bevor ich meinen Anwalt verklage?
Nein, ein Rechtsmittel im Ursprungsverfahren ist keine zwingende Voraussetzung für den Regress — Ihre allgemeine Schadensminderungspflicht bleibt aber zu beachten.
Kurz gesagt
Nein, die Durchführung eines Rechtsmittels gegen das ursprüngliche Urteil ist keine zwingende Voraussetzung für einen späteren Anspruch gegen Ihren Anwalt. Maßgeblich ist Ihre allgemeine Pflicht, den Schaden zu mindern — die Entscheidung müssen Sie aber innerhalb der oft kurzen Rechtsmittelfrist selbst treffen, meist gestützt auf eine schnelle Einschätzung der Erfolgsaussichten durch einen neuen, unabhängigen Anwalt.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Eine verbreitete Sorge: Wer nicht zuerst alle Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil ausschöpft, verliere angeblich das Recht, später gegen den eigenen Anwalt vorzugehen. So pauschal stimmt das nicht.
Kein zwingendes Erfordernis
Ein Rechtsmittel im Ursprungsverfahren durchzuführen, ist keine formale Voraussetzung für einen Regressanspruch gegen Ihren Anwalt. Maßgeblich ist stattdessen Ihre allgemeine Schadensminderungspflicht: Sie müssen zumutbare Schritte unternehmen, um einen Schaden möglichst gering zu halten — daraus kann sich im Einzelfall ergeben, dass ein aussichtsreiches Rechtsmittel sinnvoll oder sogar geboten ist, nicht aber, dass jedes denkbare Rechtsmittel ausgeschöpft werden müsste.
Warum eine Abstimmung mit dem möglicherweise regresspflichtigen Anwalt meist keine Option ist
Anders als es auf den ersten Blick naheliegt, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Anwalt, den Sie später eventuell in Regress nehmen, in der Praxis selten sinnvoll oder überhaupt möglich: Rechtsmittelfristen sind kurz — bei einer Berufung etwa ein Monat ab Zustellung —, und innerhalb dieser Zeit ist weder eine verlässliche Abstimmung mit der Gegenseite eines künftigen Rechtsstreits realistisch, noch besteht ein Interesse des möglicherweise regresspflichtigen Anwalts, Sie dabei zu unterstützen. Verlassen Sie sich stattdessen auf eine zügige, eigenständige Einschätzung der Erfolgsaussichten — im Zweifel durch einen neuen Anwalt, der mit dem Fall nicht vorbelastet ist.
Die Verjährungsfalle
Ein häufig übersehenes Risiko: Läuft parallel ein weiteres Rechtsmittelverfahren, verschiebt sich häufig auch der Beginn der Verjährungsfrist Ihres Regressanspruchs — etwa auf den rechtskräftigen Abschluss des Ursprungsverfahrens. Wer diesen Zusammenhang nicht im Blick behält, riskiert, dass der eigene Regressanspruch verjährt, während man noch auf den Ausgang des Rechtsmittels wartet. Prüfen Sie die Fristenlage deshalb parallel zum laufenden Verfahren — siehe Wann verjährt ein Anspruch aus Anwaltshaftung?
Zwei unterschiedliche Fragen, die leicht verwechselt werden
Ob Sie ein Rechtsmittel einlegen mussten, ist eine andere Frage als die, ob Ihnen der ursprüngliche Anspruch materiell-rechtlich überhaupt zustand. Selbst wenn Sie zu Recht auf ein aussichtsloses Rechtsmittel verzichtet haben, prüft das Regressgericht im zweiten Schritt trotzdem eigenständig, ob Sie den Ausgangsanspruch bei richtigem Anwaltsverhalten tatsächlich gewonnen hätten — dieselbe strenge Prüfung wie beim Urteilsschaden. Die Schadensminderungspflicht aus dieser Antwort entscheidet nur darüber, ob Ihnen ein Unterlassen vorgeworfen werden kann — nicht darüber, ob überhaupt ein ersatzfähiger Schaden vorliegt.
Was Sie konkret tun sollten
Bevor Sie sich für oder gegen ein weiteres Rechtsmittel entscheiden, lohnt eine nüchterne, zügige Einschätzung der Erfolgsaussichten — angesichts der kurzen Rechtsmittelfrist am besten sofort und durch einen neuen, unabhängigen Anwalt, nicht durch denjenigen, dessen Fehler Sie später möglicherweise geltend machen. Das verringert das Risiko, dass Ihnen später vorgehalten wird, Sie hätten Ihren Schaden nicht ausreichend gemindert — die Kosten eines aussichtsreichen Rechtsmittels tragen Sie dabei zunächst selbst.
Kurz beantwortet
Weil sich durch ein weiteres Rechtsmittelverfahren und eine damit verbundene Streitverkündung die Verjährungsfrist Ihres Regressanspruchs verschieben kann — häufig erst mit rechtskräftigem Abschluss des Ursprungsverfahrens neu zu laufen beginnt. Wer das übersieht, riskiert einen eigenen Fristablauf, während er noch auf den Ausgang des Rechtsmittels wartet.
Dann verlangt Ihre Schadensminderungspflicht es gerade nicht von Ihnen — Sie müssen keine aussichtslosen Kosten verursachen, nur um sich später auf den Regressanspruch berufen zu können. Dokumentieren Sie in diesem Fall aber nachvollziehbar, warum das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Weitere Fragen aus Anwaltsregress
- Wann haftet mein früherer Anwalt?
- Wie beweise ich einen Anwaltsfehler?
- Wann verjährt ein Anspruch aus Anwaltshaftung?
- Was kann ich vom Anwalt verlangen?
- Was kostet ein Regressverfahren?
- Wie läuft eine Bestandsprüfung für Versicherer ab?
Passend dazu
Schlagworte
- Rechtsmittel
- Schadensminderungspflicht
- Regressverfahren
