Verkehrsunfall
Wer entscheidet, wie mein Schaden behoben wird?
Sie — als Geschädigter sind Sie „Herr des Restitutionsverfahrens". Die Grenze ist die Schadenminderungspflicht, nicht der Wunsch der Versicherung.
Kurz gesagt
Sie entscheiden, ob und wie Ihr Schaden behoben wird. Die Rechtsprechung nennt das „Herr des Restitutionsverfahrens": Sie wählen Werkstatt, Gutachter und Zeitpunkt, und Sie müssen nicht einmal reparieren. Die Grenze ist die Schadenminderungspflicht — ersetzt wird der Betrag, der zur günstigsten geeigneten Behebung erforderlich ist, nicht mehr.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin
Rechtsgrundlagen
Schritt für Schritt
- 01
Schaden feststellen
Gutachten oder Kostenvoranschlag, je nach Höhe.
- 02
Weg wählen
Reparieren, fiktiv abrechnen oder ersetzen — die Entscheidung liegt bei Ihnen.
- 03
Anspruch beziffern
Alle Positionen zusammen, nicht nur die Reparatur.
- 04
Regulierung
Die Versicherung prüft und zahlt. Kürzungen werden begründet — und geprüft.
Der wichtigste Satz des Schadensrechts steht in keinem Versicherungsschreiben: Sie bestimmen, wie Ihr Schaden behoben wird, nicht der Schuldner.
Was daraus folgt
- Sie wählen die Werkstatt — auch die markengebundene Fachwerkstatt.
- Sie wählen den Sachverständigen — kein Prüfer der gegnerischen Versicherung.
- Sie entscheiden über den Zeitpunkt.
- Sie müssen nicht reparieren. Auch die Auszahlung auf Gutachtenbasis ist Ihr Recht.
Die gegnerische Versicherung ist Schuldnerin Ihres Anspruchs, nicht Auftraggeberin der Schadensbehebung. Ihre Empfehlungen — Partnerwerkstatt, eigener Prüfer, Restwertbörse — sind Angebote des Schuldners über die Höhe der eigenen Schuld.
Wo die Freiheit endet
Bei der Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) und beim Bereicherungsverbot. Ersetzt wird der Betrag, der für die günstigste geeignete Behebung erforderlich ist. Praktische Folgen:
| Situation | Konsequenz |
|---|---|
| Reparatur teurer als Ersatzbeschaffung | Es wird nur der Ersatzbeschaffungsaufwand ersetzt — siehe Totalschaden |
| Sie rechnen fiktiv ab | Keine Umsatzsteuer, weil sie nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 BGB) |
| Neue Sache statt gebrauchter | Abzug für den Nutzungsvorteil („Neu für Alt“) |
| Sie mieten unnötig teuer | Nur der erforderliche Betrag |
| Sie verzögern die Reparatur | Der verlängerte Ausfall geht zu Ihren Lasten |
Warum das praktisch wichtig ist
Weil fast jede Kürzung eines Regulierungsschreibens an einem dieser beiden Punkte ansetzt — und weil sich der Streit dadurch auf eine überprüfbare Frage verengt: Was war zur Behebung erforderlich? Das ist eine Rechenfrage, keine Verhandlungsfrage.
Bei geringwertigen Sachen darf der Schaden auch geschätzt werden (§ 287 ZPO) — dazu Wie wird der Wert beschädigter Sachen berechnet?
Kurz beantwortet
Über die Differenzhypothese — verglichen wird Ihre Vermögenslage mit dem Zustand, der ohne das Ereignis bestünde. Die negative Abweichung ist der Schaden. Ein Beispiel: Ein Smartphone im Wert von 200 Euro wird beschädigt, die Reparatur kostet 100 Euro. Der Schaden beträgt 100 Euro, weil Sie mit diesem Betrag den früheren Zustand wieder erreichen.
Nein. Das Bereicherungsverbot verhindert das: Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das Ereignis stünden — nicht besser. Deshalb wird bei einer Neubeschaffung ein Abzug für den Nutzungsvorteil gemacht und bei fiktiver Abrechnung keine Umsatzsteuer erstattet.
In der Regel nicht. Sie können sich die Reparaturkosten auszahlen lassen und selbst, günstiger oder gar nicht reparieren. Zwei Ausnahmen: bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen und im Bereich der 130-Prozent-Regel muss tatsächlich repariert werden.
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Schlagworte
- Schadensersatz
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