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130-Prozent-Rechner: reparieren, abrechnen oder ersetzen?

Werte aus dem Gutachten eingeben — der Rechner zeigt, welche Abrechnungswege nach einem Fahrzeugschaden offenstehen und was jeder einbringt.

Kurz gesagt

Übertragen Sie Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten und Wertminderung aus Ihrem Gutachten. Der Rechner ordnet den Fall einer der vier Abrechnungszonen zu und zeigt für jeden Weg den Betrag und die Bedingungen, die daran hängen. Verglichen werden dabei die Bruttoreparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert — auch dann, wenn Sie netto abrechnen.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin

130-Prozent-Rechner: reparieren, abrechnen oder ersetzen?

Übertragen Sie Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten und Wertminderung aus Ihrem Gutachten. Der Rechner ordnet den Fall den vier Abrechnungszonen zu und zeigt für jeden Weg, was er einbringt und welche Bedingungen daran hängen.

Rechner

Reparieren, abrechnen oder ersetzen?

Übertragen Sie die Werte aus Ihrem Gutachten. Der Rechner zeigt, welche Wege offenstehen, was jeder einbringt und welche Bedingungen daran hängen.

Orientierungsrechnung bei voller Haftung der Gegenseite. Ob und in welcher Quote gehaftet wird, entscheidet der Einzelfall — bei Mithaftung wird die Quote auf diese Beträge angewendet.

Die Versicherung sieht das erfahrungsgemäß anders.

Restwertangebote, Prüfberichte und Kürzungen bei den Stundensätzen kommen fast immer. Bevor Sie etwas unterschreiben oder das Fahrzeug verkaufen: Lassen Sie es prüfen — kostenfrei.

Nach einem Fahrzeugschaden gibt es nicht einen Anspruch, sondern mehrere Wege — und welcher offensteht, entscheidet sich an zwei Schwellen. Dieser Rechner zeigt sie an Ihren eigenen Zahlen.

Die beiden Schwellen

Die erste ist der Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Das ist der Betrag, den ein Ersatzfahrzeug Sie unter dem Strich kostet, und damit die Untergrenze dessen, was Sie in jedem Fall bekommen.

Die zweite ist die 130-Prozent-Grenze. Liegen die Reparaturkosten darüber, ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr zu ersetzen — auch dann nicht, wenn Sie an dem Fahrzeug hängen.

Dazwischen liegt der Bereich, in dem die Rechtsprechung Ihr Interesse am vertrauten Fahrzeug anerkennt: das Integritätsinteresse. Es kostet aber etwas, nämlich die Bindung an eine vollständige, fachgerechte Reparatur und an die Weiternutzung (BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 67/91).

Was Sie brauchen

Das Gutachten. Alle vier Werte stehen dort und heißen dort auch so. Wenn Sie noch keins haben, lesen Sie zuerst Gutachten oder Kostenvoranschlag? — ein Kostenvoranschlag weist Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht aus, und ohne die beiden lässt sich hier nichts rechnen.

Kurz beantwortet

Weil der Bundesgerichtshof für die Feststellung des Totalschadens den Vergleich der Bruttoreparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert verlangt — auch dann, wenn keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08). Wer netto gegen brutto vergleicht, landet eine Zone zu tief.

Dass Sie das reparierte Fahrzeug weiterfahren und nicht kurz darauf verkaufen. Als Richtwert gelten sechs Monate. Verkaufen Sie früher, entfällt der Anspruch auf die vollen Reparaturkosten rückwirkend.

Nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist zunächst der Restwert aus Ihrem Gutachten, ermittelt auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt. Bevor Sie verkaufen, sollten Sie das klären lassen.

Nein, sie ist ein eigener Schadensposten und geht nicht in die Vergleichsrechnung ein. Ob sie neben einer 130-Prozent-Abrechnung zusätzlich durchsetzbar ist, wird uneinheitlich beurteilt — der Rechner setzt sie dort vorsichtshalber nicht an.

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Schlagworte

  • Totalschaden
  • 130-Prozent-Regel
  • Wiederbeschaffungswert
  • Restwert
  • Rechner

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