Anwaltsregress
Muss mein Anwalt jedes Gesetz und jedes Urteil kennen?
Nein — verlangt wird der Wissensstand eines gewissenhaften Durchschnittsanwalts, nicht Allwissenheit. Bei Rechtsprechungsänderungen gilt eine realistische Übergangsfrist.
Kurz gesagt
Nein. Ihr Anwalt muss die Hauptgebiete des Rechts und sein eigenes Tätigkeitsfeld sicher beherrschen und sich für Ihr konkretes Mandat das nötige Wissen beschaffen — er muss aber nicht jedes Gesetz auswendig kennen und braucht für neue höchstrichterliche Rechtsprechung eine realistische Frist, um davon zu erfahren.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen
An die Kenntnis der Rechtsprechung und Gesetze wird im Rahmen der anwaltlichen Beratung ein hoher Maßstab angesetzt.
Der Maßstab: gewissenhafter Durchschnittsanwalt, nicht Allwissenheit
Verlangt wird die Sorgfalt eines besonnenen und gewissenhaften Rechtsanwalts — nicht die eines fiktiven Anwalts, der jedes Gesetz, jede Kommentierung und jede Randentscheidung im Kopf hat. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwei Wissensarten:
| Wissensart | Beispiel |
|---|---|
| Präsentes Wissen — muss der Anwalt im Kopf haben | zentrale Vorschriften der Hauptrechtsgebiete, insbesondere BGB, sowie sein übliches Tätigkeitsfeld |
| Zu erarbeitendes Wissen — muss er sich für Ihr Mandat erst beschaffen | Spezialmaterie, seltene Nebengebiete, aktuelle Kommentarliteratur zu Ihrer konkreten Frage |
Für ausländisches Recht gilt ein noch großzügigerer Maßstab: Hier genügt es, wenn Ihr Anwalt erkennt, dass er sich einarbeiten oder einen Spezialisten hinzuziehen muss — vertiefte Kenntnis wie im deutschen Recht wird nicht erwartet.
Kenntnis der Rechtsprechung: eine realistische Frist
Ihr Anwalt muss die veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung kennen — jedenfalls die in den gängigen Fachzeitschriften veröffentlichte. Für neue Entscheidungen gilt aber keine Sofortpflicht: Die Rechtsprechung erkennt einen realistischen Zeitraum an, bevor eine neue Entscheidung als bekannt vorausgesetzt werden darf. Nur bei erkennbarer, deutlicher Änderungstendenz — etwa wenn ein oberstes Gericht die Sache bereits zur Klärung vorgelegt hat — muss Ihr Anwalt schon vor der endgültigen Entscheidung reagieren.
Drei getrennte Wissensquellen
Die Rechtsprüfung als eigene, von der Beratung zu unterscheidende Pflicht speist sich aus drei Quellen mit jeweils eigenem Maßstab:
- Gesetzeskenntnis. Präsentes Wissen für die Hauptrechtsgebiete und das übliche Tätigkeitsfeld; für Randgebiete genügt, das Problem zu erkennen und nachzuschlagen.
- Kenntnis der Rechtsprechung. Verpflichtend für veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidungen der einschlägigen Fachzeitschriften — mit der bereits erwähnten realistischen Übergangsfrist.
- Kenntnis des Schrifttums. Kommentarliteratur ist Pflichtwerkzeug zur Rechtsprechungsrecherche, nicht optionale Zusatzlektüre. Darüber hinausgehende wissenschaftliche Literatur wird nur bei tatsächlich ungeklärten oder wissenschaftlich kontroversen Rechtsfragen erwartet.
Auf die Verfassungsmäßigkeit einer bestehenden Norm darf sich Ihr Anwalt grundsätzlich verlassen — eine eigene verfassungsrechtliche Prüfung schuldet er nicht. Anders liegt es, wenn zum Zeitpunkt der Beratung bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit vorlagen, etwa ein anhängiges Vorlageverfahren zu genau dieser Vorschrift.
Fachanwälte: höherer Maßstab in ihrem Gebiet
Führt Ihr Anwalt eine Fachanwaltsbezeichnung, muss er sein Fachgebiet vertieft und auf aktuellem Stand beherrschen — der Maßstab liegt hier spürbar über dem des Durchschnittsanwalts. Ohne diese Bezeichnung gilt der normale Maßstab, verbunden mit der Pflicht, ein Mandat abzulehnen oder weiterzuverweisen, wenn erkennbar ist, dass die eigene Sachkunde für die konkrete Frage nicht ausreicht.
Was das für Ihren Fall bedeutet
Ein Anwaltsfehler wegen unzureichender Rechtskenntnisse liegt also nicht schon vor, weil sich im Nachhinein eine andere Rechtsauffassung durchsetzt oder ein Gesetz übersehen wurde, das außerhalb des präsenten Wissens liegen durfte. Er liegt vor, wenn eine zentrale, für den Fall offensichtlich einschlägige Norm oder gefestigte Rechtsprechung übersehen wurde, die zum präsenten Wissen eines Anwalts in diesem Tätigkeitsfeld gehören musste.
Kurz beantwortet
Für Fachanwälte gilt ein erhöhter Maßstab in ihrem Fachgebiet — sie müssen es vertieft beherrschen. Ohne diese Bezeichnung gilt der normale Maßstab des durchschnittlichen Rechtsanwalts, der aber ebenfalls verlangt, sich für ein übernommenes Mandat das erforderliche Wissen zu verschaffen oder rechtzeitig an einen Spezialisten zu verweisen.
Nur ausnahmsweise. Grundsätzlich darf sich Ihr Anwalt auf den Fortbestand gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung verlassen. Nur wenn zum Zeitpunkt der Beratung bereits konkrete Anzeichen für eine Rechtsprechungsänderung erkennbar waren — etwa ein anhängiges Vorlageverfahren —, kann eine Hinweispflicht entstehen.
In der Regel nicht. War die Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Beratung nach dem damaligen Stand von Gesetz, Rechtsprechung und Literatur vertretbar, haftet Ihr Anwalt nicht allein dafür, dass sich später eine andere Auffassung durchsetzt oder ein Gericht anders entscheidet.
Nein, er darf grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit einer geltenden Norm vertrauen. Eine Hinweispflicht entsteht erst, wenn zum Zeitpunkt der Beratung bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit erkennbar waren, etwa ein bereits eingeleitetes Vorlageverfahren zu genau dieser Norm.
Nicht generell. Kommentarliteratur muss er als Handwerkszeug zur Rechtsprechungsrecherche nutzen — das gehört zur normalen Sorgfalt. Darüber hinausgehende wissenschaftliche Literatur wird nur erwartet, wenn Ihre Rechtsfrage tatsächlich ungeklärt oder wissenschaftlich umstritten ist.
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