Vertrag & Unternehmen
Wann sollte ich meine AGB prüfen lassen?
Vor der Verwendung, nach Rechtsänderungen und nach jeder Abmahnung — unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg.
Kurz gesagt
Prüfen Sie AGB vor dem ersten Einsatz, nach jeder relevanten Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung und sofort nach einer Abmahnung. Eine unwirksame Klausel wird nicht abgemildert, sondern fällt ersatzlos weg — es gilt dann das Gesetz, häufig zu Ihrem Nachteil, und im Verbrauchergeschäft kommt Abmahnrisiko hinzu.
- Stand
- Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer- Fachlich zuständig
Gökalp ArtasRechtsanwalt
AGB sind der Teil des Unternehmens, der am seltensten angefasst und am häufigsten abgemahnt wird.
Die vier Anlässe
1. Vor dem ersten Einsatz. Eine unwirksame Klausel wirkt sich auf jeden Vertrag aus, der unter ihr geschlossen wurde — rückwirkend auf den ganzen Bestand.
2. Nach Rechtsänderungen. Verbraucherrecht, Kündigungsfristen bei Dauerverträgen, Kündigungsbutton, Widerrufsbelehrung, Zahlungsdienste, Datenschutz — hier ändert sich regelmäßig etwas.
3. Nach einer Abmahnung. Nicht nur die gerügte Klausel prüfen: Wer wegen einer Klausel abgemahnt wird, wird häufig wegen der nächsten erneut abgemahnt.
4. Bei einer Änderung des Geschäftsmodells. Neue Leistung, neue Zielgruppe, neuer Vertriebsweg — AGB, die zu einem anderen Geschäft geschrieben wurden, passen nicht mehr.
Warum eine unwirksame Klausel schlimmer ist als keine
§ 306 BGB: Die unwirksame Klausel fällt weg, es gilt das Gesetz. Es gibt keine „geltungserhaltende Reduktion“ auf das zulässige Maß.
Praktisches Beispiel: Eine Haftungsbeschränkung, die zu weit gefasst ist, fällt vollständig weg — Sie haften dann unbeschränkt nach dem Gesetz. Eine engere, wirksame Klausel hätte Sie geschützt.
Die häufigsten Fehlerquellen
| Klauseltyp | Typischer Fehler |
|---|---|
| Haftungsbeschränkung | Ausschluss auch für Vorsatz, Leben, Körper, Gesundheit |
| Gewährleistung | Verkürzung gegenüber Verbrauchern unter zwei Jahre |
| Vertragslaufzeit | zu lange Bindung, zu lange Kündigungsfristen, automatische Verlängerung |
| Zahlungsbedingungen | pauschale Mahnkosten über dem tatsächlichen Aufwand |
| Gerichtsstand | gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam |
| Änderungsvorbehalt | einseitige Preisanpassung ohne Anlass und Kriterien |
| Vergütung im Werkvertrag | fehlende Kostenklausel — dann droht unentgeltliche Arbeit, siehe EuGH |
Für Unternehmen mit laufendem Bedarf
AGB, Verträge, Datenschutz und Forderungen als Einzelmandate abzurechnen ist teuer und langsam. Das passende Modell ist die externe Rechtsabteilung: fester monatlicher Rahmen, fester Ansprechpartner, planbare Kosten.
Kurz beantwortet
Sie fällt weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz (§ 306 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß gibt es nicht — deshalb ist eine zu weit gefasste Klausel schlechter als eine engere, wirksame.
Ja, aber mit anderem Maßstab: Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten nicht unmittelbar, § 307 BGB schon. Vieles ist zulässig, was gegenüber Verbrauchern scheitert — vieles aber auch nicht.
Technisch ja, wirtschaftlich riskant. Muster passen selten zum Geschäftsmodell, veralten schnell und sind der häufigste Anlass für Abmahnungen — und die Abmahnkosten übersteigen die Prüfkosten regelmäßig.
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