Kosten & Vergütung
Ist Ratenzahlung möglich?
In der Regel ja — sprechen Sie es vor der Beauftragung an, dann wird es Teil der Vergütungsvereinbarung.
Kurz gesagt
In der Regel ja. Ratenzahlung wird vor der Beauftragung vereinbart und Teil der Vergütungsvereinbarung. Wichtig ist der Zeitpunkt: Vorher lässt sich fast immer eine Lösung finden, nachträglich bei offener Rechnung ist der Spielraum kleiner. Gerichtskosten kann eine Ratenvereinbarung nicht stunden — dafür gibt es Prozesskostenhilfe.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Kostenrecht darf nicht darüber entscheiden, wer sein Recht verfolgt. Deshalb ist Ratenzahlung bei uns ein normaler Vorgang, kein Sonderfall.
Der richtige Zeitpunkt: vorher
Sprechen Sie es an, wenn wir über das Vergütungsmodell reden. Dann wird es Teil der Vereinbarung — mit klaren Raten, klarem Beginn und klarer Laufzeit.
Nachträglich, bei einer schon offenen Rechnung, ist der Spielraum kleiner. Nicht aus Prinzip, sondern weil zu diesem Zeitpunkt die Leistung bereits erbracht ist und die Auslagen bezahlt sind.
Was sich nicht stunden lässt
Gerichtskosten. Die Gerichtskasse verlangt den Vorschuss vollständig, bevor die Klage zugestellt wird. Ratenzahlung an das Gericht gibt es nur über Prozesskostenhilfe, dort mit gerichtlich festgesetzten Monatsraten.
Fremde Auslagen. Sachverständigenvorschüsse, Aktenkosten, Übersetzungen — sie fließen an Dritte ab.
Die Alternativen, die oft besser sind
| Situation | Passender Weg |
|---|---|
| Rechtsschutzversicherung vorhanden | Deckungsanfrage — dann fällt meist nur der Selbstbehalt an |
| Geringes Einkommen | Prozesskostenhilfe |
| Klare Haftung der Gegenseite (Unfall, Verletzung) | Kosten sind Schadensposition, kein Vorschuss nötig |
| Kleine Forderung | Mahnverfahren statt Klage — deutlich günstiger |
Was in Ihrem Fall passt, klären wir vor der Beauftragung — zusammen mit dem Kostenvoranschlag.
Den Gesamtbetrag, um den es bei einer Ratenvereinbarung geht, ermitteln Sie vorab mit dem RVG-Rechner.
Kurz beantwortet
Nein, es fallen keine Zinsen oder Aufschläge bei uns an, soweit wir Gebühren nicht bereits anmahnen mussten.
Nicht durch eine Vereinbarung mit uns — die Gerichtskasse verlangt den Vorschuss vollständig. Ratenweise Zahlung an die Gerichtskasse ist über Prozesskostenhilfe möglich, dort mit gerichtlich festgesetzten Raten.
Sagen Sie es früh. Ein laufendes Verfahren wegen offener Gebühren zu beenden, schadet Ihnen und uns — eine Anpassung der Raten ist fast immer möglich, ein Abbruch selten nötig.
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