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Zwangsvollstreckung
Wenn ein Titel nicht freiwillig erfüllt wird: Konto- und Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft, Rechtsbehelfe und Pfändungsschutz — ein eigenes Verfahren nach dem Urteil.
Kurz gesagt
Zahlt die Gegenseite trotz Titel nicht, folgt ein eigenes Verfahren mit eigenen Regeln: Pfändung von Konto, Lohn oder Sachen, die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher, bei Bedarf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung — und, wenn dabei etwas falsch läuft oder der Schuldner zwischenzeitlich gezahlt hat, eigene Rechtsbehelfe dagegen.
- Stand
- Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer- Fachlich geprüft ·
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Rechtsgrundlagen
Ein Titel ist ein Anspruch auf Papier. Zahlt die Gegenseite trotzdem nicht, beginnt ein eigenes Verfahren — mit eigenen Kosten, eigenen Werkzeugen und eigener Erfolgsprognose.
Dieser Bereich geht die Stationen einzeln durch: von den Werkzeugen, mit denen ein Titel durchgesetzt wird, über die Sonderfälle, wenn der Schuldner nicht zahlen kann oder eine Handlung statt Geld schuldet, bis zu den Rechtsbehelfen, wenn bei der Vollstreckung selbst etwas schiefläuft.
Der wichtigste Satz vorweg
Nicht jede Forderung lohnt eine Vollstreckungsmaßnahme. Bevor gepfändet wird, prüfen wir, ob beim Schuldner überhaupt etwas zu holen ist — sonst kostet die Maßnahme nur Geld, ohne etwas einzubringen. Ein Titel bleibt dabei dreißig Jahre gültig: Wenn heute nichts zu holen ist, kann in einigen Jahren anders sein.
Was Sie davon merken
Sie erhalten den Stand jeder Maßnahme zur Kenntnis in Ihrer Onlineakte und werden gefragt, wenn eine Entscheidung ansteht — etwa welche Vollstreckungsmaßnahme als Nächstes sinnvoll ist.
Alle Fragen in diesem Bereich
Wie komme ich nach dem Urteil an mein Geld?
Zahlt die Gegenseite trotz Titel nicht, folgt die Zwangsvollstreckung. Die wirksamsten Werkzeuge sind die Pfändung von Konto und Arbeitseinkommen über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; über den Gerichtsvollzieher kommen Sachpfändung und die Vermögensauskunft mit anschließender Eintragung im Schuldnerverzeichnis hinzu.
Der Schuldner tut nicht, was das Urteil verlangt — was jetzt?
Ist der Schuldner zu einer Handlung verurteilt und tut er sie nicht, kommt es auf die Art der Handlung an. Kann ein Dritter sie ebenso gut vornehmen, ermächtigt das Prozessgericht Sie dazu auf Kosten des Schuldners (§ 887 ZPO). Kann nur der Schuldner selbst handeln, setzt das Gericht Zwangsgeld bis 25.000 € fest, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten (§ 888 ZPO).
Was passiert, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert?
Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin oder verweigert er die eidesstattliche Versicherung ohne Grund, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Haftbefehl (§ 802g ZPO). Die anschließende Erzwingungshaft dauert bis zu sechs Monate und endet sofort, sobald der Schuldner die Auskunft abgibt (§ 802j ZPO).
Was ist eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung?
Hat der Schuldner Grundbesitz, kommen zwei Vollstreckungswege in Betracht: Die Zwangsversteigerung verwertet die Immobilie und zahlt Sie aus dem Erlös aus, die Zwangsverwaltung entzieht dem Schuldner nur die Nutzung — Miet- und Pachteinnahmen fließen dann an Sie. Beide sind im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt, nicht in der ZPO.
Der Gerichtsvollzieher macht etwas falsch — was kann ich tun?
Läuft eine Vollstreckungsmaßnahme fehlerhaft — falsche Pfändungsfreigrenze, Sachen eines Dritten gepfändet, ein Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers —, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO das richtige Mittel. Sie hat keine feste Frist, muss aber erhoben werden, solange die beanstandete Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Entschieden wird durch den Richter beim Vollstreckungsgericht, gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die sofortige Beschwerde möglich.
Ich habe längst gezahlt — trotzdem wird vollstreckt. Was jetzt?
Ist die titulierte Forderung nachträglich erloschen — etwa durch Zahlung, Verjährung oder Aufrechnung nach dem Urteil —, ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO das richtige Mittel. Sie muss beim Prozessgericht der ersten Instanz erhoben werden, nicht beim Vollstreckungsgericht, und stoppt die Zwangsvollstreckung nicht automatisch — dafür braucht es zusätzlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO.
Was ist ein P-Konto, und wie richte ich es ein?
Jede natürliche Person hat das Recht, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen — die Bank muss das innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen (§ 850k ZPO). Auf einem P-Konto ist automatisch ein Grundbetrag von aktuell 1.590 Euro monatlich vor Pfändung geschützt; darüber hinaus lässt sich der Betrag mit einer Bescheinigung erhöhen, etwa für Unterhaltspflichten. Es darf immer nur ein einziges P-Konto pro Person geführt werden.
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Schlagworte
- Zwangsvollstreckung
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