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VINQO Rechtsanwälte

Mandat & Ablauf

Ich habe schon einen Anwalt beauftragt — können Sie übernehmen?

Möglich, aber vorher zu prüfen: Ein Wechsel während des Mandats kann teilweise doppelte Gebühren auslösen.

Kurz gesagt

Ein Wechsel ist jederzeit möglich, kann aber Kosten verursachen: Die bereits entstandenen Gebühren des ersten Anwalts bleiben in den meisten Fällen geschuldet, und die gegnerische Versicherung erstattet die Anwaltskosten nur einmal. Sinnvoll ist deshalb zuerst ein klärendes Gespräch mit der bisherigen Kanzlei — bei Untätigkeit oder Fehlern sieht die Rechnung anders aus.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich und manchmal richtig. Der Zeitpunkt muss jedoch klug gewählt werden und es ist zumeist keine kostenneutrale Entscheidung.

Das Kostenproblem

Die Gebühren des ersten Anwalts sind mit seiner Tätigkeit entstanden und bleiben geschuldet, auch wenn Sie kündigen. Beauftragen Sie uns danach für dieselbe Sache, entsteht die Gebühr ein zweites Mal.

Die Gegenseite erstattet Anwaltskosten aber nur einmal — die zweite Gebühr bleibt bei Ihnen. Auch eine Rechtsschutzversicherung übernimmt einen Wechsel nicht ohne Weiteres doppelt.

Deshalb übernehmen wir laufende Mandate nicht ungeprüft.

Wann ein Wechsel trotzdem sinnvoll ist

  • Die Kanzlei ist untätig — Fristen laufen, es passiert nichts.
  • Sie sind nicht erreichbar oder antworten seit Wochen nicht.
  • Es wurde falsch beraten oder ein Vergleich empfohlen, dessen Folgen nicht erklärt wurden.
  • Das Rechtsgebiet passt nicht zur Spezialisierung — bei Anwaltsregress oder komplexen Personenschäden ein realer Punkt.
  • Das Vertrauen ist weg. Das ist kein juristischer, aber ein legitimer Grund.

Der bessere erste Schritt

Ein schriftliches Schreiben mit Frist an die bisherige Kanzlei: Bitte um Sachstand, Nennung der offenen Punkte, Frist von zwei Wochen. Erfahrungsgemäß bewegt das mehr als ein Anruf — und es dokumentiert, wenn nichts geschieht.

Wenn ein Fehler passiert ist

Dann ist es keine Wechselfrage mehr, sondern eine Haftungsfrage. Eine versäumte Frist, eine verjährte Forderung, ein Vergleich ohne Aufklärung: Das kann einen Regressanspruch gegen die bisherige Kanzlei begründen — siehe Wann haftet mein früherer Anwalt?

Was wir für die Prüfung brauchen

Den Schriftverkehr mit der bisherigen Kanzlei, das Mandatsdatum, die bekannten Fristen und — wenn vorhanden — die Vergütungsvereinbarung.

Kurz beantwortet

Fordern Sie ihn schriftlich mit Frist zur Stellungnahme auf und weisen Sie darauf hin, dass Sie sonst weitere Schritte einleiten werden. Das löst in vielen Fällen etwas aus. Bleibt es dabei, ist ein Wechsel angezeigt — und zu prüfen, ob durch die Untätigkeit ein Schaden entstanden ist.

Zumeist, wenn er noch keine Gebühr verdient hat — was praktisch selten ist, weil die Geschäftsgebühr mit der ersten Tätigkeit nach außen entsteht. Wo ein Fehler vorliegt, kann der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise entfallen; das ist eine Einzelfallprüfung.

Sie haben Anspruch auf Herausgabe der Handakte (§ 50 BRAO). Auf Wunsch fordern wir sie direkt bei der bisherigen Kanzlei an, damit Sie sich damit nicht befassen müssen.

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Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Sie sind mit der Arbeit unzufrieden, wollen aber nicht wechseln
Sprechen Sie den Punkt zuerst direkt an und setzen Sie eine Frist. Die meisten Konflikte sind Kommunikationsprobleme, und ein Wechsel mitten im Verfahren kostet Zeit und in der Regel ein zweites Mal Gebühren.
Es geht um das Verhalten oder die Rechnung des bisherigen Anwalts
Dafür gibt es die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: Sie schlichtet Streit über Gebühren und Haftung bis 50.000 Euro, kostenlos und unabhängig. Für berufsrechtliche Beschwerden ist die zuständige Rechtsanwaltskammer die richtige Stelle. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

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Schlagworte

  • Anwaltswechsel
  • Doppelkosten
  • Mandat

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Jan Schlingmann

Ihr Ansprechpartner

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt & Geschäftsführer

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