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VINQO Rechtsanwälte

Personenschaden & Schmerzensgeld

Bekomme ich auch Ersatz für die Versorgung meiner Familie, nicht nur für mich selbst?

Ja — der Haushaltsführungsschaden deckt neben der eigenen Versorgung auch die Versorgung anderer Haushaltsmitglieder, wenn Sie diese tatsächlich übernommen haben.

Kurz gesagt

Ja. Der Haushaltsführungsschaden deckt neben der Eigenversorgung auch die Fremdversorgung anderer Haushaltsangehöriger, etwa der Kinder. Maßgeblich ist die tatsächliche Leistungserbringung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft — eine gesetzliche Unterhaltspflicht ist dafür nicht immer Voraussetzung. Eine wichtige Ausnahme gilt für nichteheliche Partner: Hier lässt die Rechtsprechung überwiegend nur einen Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse zu, keinen Erwerbsschadensanspruch.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich geprüft ·
Laura HoverRechtsanwältin

Wer nicht allein lebt, versorgt fast immer auch andere — und genau diese Leistung ist ebenso ersatzfähig wie die eigene Versorgung.

Zwei Anspruchsarten, ein gemeinsamer Grund

Der Haushaltsführungsschaden deckt zwei unterschiedliche Leistungen ab:

Anspruchsart Worum es geht
Eigenversorgung Ihre eigene hauswirtschaftliche Versorgung — kochen, einkaufen, putzen, Wäsche für sich selbst
Fremdversorgung Die Versorgung anderer Haushaltsangehöriger — Partner, Kinder, ggf. weitere im Haushalt lebende Personen

Für Alleinlebende zählt zur Eigenversorgung ein etwas engerer Kreis an Tätigkeiten als im Mehrpersonenhaushalt. Wichtig: Auch als alleinstehende, aber im Haushalt der Eltern lebende volljährige, berufstätige Person können Sie eigenversorgungsberechtigt sein — der Bundesgerichtshof hat früh betont, dass Sie hinsichtlich der eigenen Haushaltstätigkeit nicht schlechter stehen dürfen als eine komplett alleinstehende Person.

Worauf es bei der Fremdversorgung ankommt

Maßgeblich ist die tatsächliche Leistungserbringung innerhalb einer Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft — eine gesetzliche Unterhaltspflicht ist dafür nicht in jedem Fall Voraussetzung. Das bedeutet:

  • Auch die Versorgung eines volljährigen, nicht unterhaltsberechtigten Kindes im gemeinsamen Haushalt kann dazugehören.
  • Abzugrenzen ist das von einer bloßen Wohngemeinschaft mit zufälligem, wirtschaftlich unabhängigem Zusammenleben — hier fehlt der für den materiellen Ausgleich nötige Gemeinschaftsbezug.

Sonderfall nichteheliche Lebensgemeinschaft: Hier ist die Rechtslage enger, als oft angenommen. Ein Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens (§ 842 BGB) setzt voraus, dass die ausgefallene Hausarbeit der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient — bei Ehegatten folgt diese aus § 1360 BGB, für nichteheliche Partner gibt es keine entsprechende Norm. Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung verneint deshalb für unverheiratete Paare einen Erwerbsschadensanspruch wegen ausgefallener Fremdversorgung des Partners. Offen bleibt in dieser Konstellation nur ein Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB) — der an Ihre eigene, verletzungsbedingt gestiegene Bedarfslage anknüpft, nicht an eine Dienstleistungspflicht gegenüber dem Partner. Ihre Eigenversorgung bleibt davon unberührt und ist unabhängig vom Familienstand ersatzfähig.

Wenn Kinder im Haushalt mithelfen (müssten)

Kinder unter zwölf Jahren trifft keine Rechtspflicht zur Mitarbeit im Haushalt — ihre Freizeit soll nicht durch eine rechtliche Mindestarbeitszeit eingeengt werden. Jenseits dieser Altersgrenze kann eine Mithilfepflicht entstehen, deren Umfang sich nach dem Bedarf im Haushalt, der Mithilfefähigkeit des Kindes und dessen Entwicklungs- und Ausbildungsstand richtet; die Rechtsprechung geht dabei häufig davon aus, dass eine solche Pflicht regelmäßig ab dem 14. Lebensjahr beginnen kann — eine feste, für jeden Fall geltende Grenze ist das aber nicht. Diese geschuldete Mithilfe wird bei der Berechnung von Ihrem eigenen Zeitaufwand abgezogen. Hilft ein Kind aus reiner Erziehungsabsicht mit, ohne dazu unterhaltsrechtlich verpflichtet zu sein, bleibt das dagegen ohne Einfluss auf Ihren Anspruch.

Wenn sich Ihr Anspruch mit dem eines Versicherers überschneidet

Ob ein Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X in Ihren Anspruch eintreten kann, hängt davon ab, welche der beiden Anspruchsarten betroffen ist:

Anspruchsart Übergang auf den Versicherungsträger
Erwerbsschaden (§§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB) Kongruent mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Verletztenrente der Unfallversicherung und mit Krankengeld — der Anspruch geht in dieser Höhe kraft Gesetzes über
Vermehrte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB) — dazu zählt Ihre Eigenversorgung Keine sachliche Kongruenz zu diesen Lohnersatzleistungen — ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X scheidet insoweit aus

Haben Renten-, Unfall- oder Pflegeversicherung ohnehin bereits Leistungen erbracht, die denselben Bedarf konkret abdecken — etwa Pflegegeld für dieselben Tätigkeiten —, behalten Sie ohnehin nur den darüber hinausgehenden Teil. Sind Sie zugleich für Ihre eigene Versorgung und für die Versorgung anderer beeinträchtigt, ordnet die Rechtsprechung die Aufteilung des Gesamtschadens häufig nach Kopfanteilen der Haushaltsmitglieder an — eine Vereinfachung, die in der Fachliteratur nicht unwidersprochen bleibt, weil sie eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit unterstellt, die längst nicht in jedem Haushalt zutrifft.

Was passiert, wenn Sie selbst getötet werden

Die Fremdversorgung Ihrer Angehörigen bleibt auch dann ein eigener, wichtiger Anspruch — dann allerdings nicht mehr über §§ 842, 843 BGB, sondern über die eigenständige Regelung für den Tötungsfall. Mehr dazu unter Besteht ein Haushaltsführungsschaden auch, wenn die haushaltsführende Person stirbt?

Kurz beantwortet

Nur eingeschränkt. Für einen Erwerbsschadensanspruch (§ 842 BGB) fehlt bei nichtehelichen Partnern die gesetzliche Unterhaltspflicht, aus der sich dieser Anspruch sonst herleitet (bei Ehegatten § 1360 BGB) — die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung verneint ihn deshalb hier. Offen bleibt ein Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB) für Ihre eigene, verletzungsbedingt gestiegene Bedarfslage. Ihre Eigenversorgung ist davon ohnehin unabhängig und bleibt in jedem Fall ersatzfähig.

Das hängt von der Anspruchsart ab: Bei einem Erwerbsschaden (§§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB) kann Ihr Anspruch in Höhe kongruenter Leistungen — etwa einer Erwerbsminderungsrente, Verletztenrente oder Krankengeld — kraft Gesetzes nach § 116 SGB X auf den Versicherungsträger übergehen. Bei vermehrten Bedürfnissen (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB), wozu auch Ihre Eigenversorgung zählt, fehlt es an dieser Kongruenz — ein Forderungsübergang scheidet insoweit aus.

Nur die Mithilfe, die rechtlich tatsächlich geschuldet ist. Kinder unter zwölf Jahren trifft grundsätzlich keine Rechtspflicht zur Mitarbeit; danach kommt es auf eine Einzelfallwürdigung an, wobei die Rechtsprechung häufig ab dem 14. Lebensjahr von einer beginnenden Mithilfepflicht ausgeht. Diese geschuldete Mithilfe wird von Ihrem eigenen Aufwand abgezogen — bloße Hilfsbereitschaft über das ohnehin Geschuldete hinaus dagegen nicht.

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Schlagworte

  • Haushaltsführungsschaden
  • Fremdversorgung
  • Eigenversorgung

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