Zum Inhalt springen
VINQO Rechtsanwälte

Datenschutz & IT-Recht

Wie wehre ich Werbeanrufe und Spam-Mails ab?

Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, Unterlassungsanspruch und Bundesnetzagentur — unerlaubte Werbung ist ohne Einwilligung rechtswidrig.

Kurz gesagt

Werbeanrufe und Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig (§ 7 UWG). Sie können nach Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen, Unterlassung verlangen und den Verstoß bei der Bundesnetzagentur anzeigen — bei fortgesetzter Werbung nach Widerspruch kommt eine Unterlassungsklage mit Vertragsstrafe in Betracht.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Unerlaubte Werbung ist kein Ärgernis, das man hinnehmen muss, sondern ein Rechtsverstoß mit mehreren Angriffspunkten.

Die Rechtslage

§ 7 UWG: Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzumutbare Belästigung. Für Werbe-E-Mails gilt dasselbe, mit einer engen Ausnahme für Bestandskunden bei eigenen, ähnlichen Produkten und Widerspruchshinweis.

Art. 21 DSGVO: Sie können der Verarbeitung zu Werbezwecken jederzeit und ohne Begründung widersprechen. Danach ist die Verarbeitung zu Werbezwecken unzulässig — ausnahmslos.

Der praktische Weg

1. Schriftlicher Widerspruch an den Verantwortlichen, per E-Mail mit Nachweis. Verlangen Sie zugleich:

  • Sperrung für Werbezwecke,
  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO, woher Ihre Daten stammen,
  • Nennung aller Empfänger, an die weitergegeben wurde.

Punkt 3 ist entscheidend, wenn Ihre Nummer bei mehreren Callcentern zirkuliert.

2. Dokumentieren. Datum, Uhrzeit, Nummer, Firmenname, Inhalt. Ohne Dokumentation ist eine Anzeige wirkungslos.

3. Anzeige bei der Bundesnetzagentur. Sie verfolgt Werbeanrufe und Rufnummernmissbrauch und kann Bußgelder verhängen.

4. Bei fortgesetzter Werbung: Unterlassungsanspruch. Nach § 1004 BGB in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht. Wirksam wird er durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung — ein Verstoß kostet dann Vertragsstrafe, nicht nur Ärger.

Wenn schon ein Vertrag entstanden sein soll

Ein häufiges Muster: Nach einem Werbeanruf kommt eine Auftragsbestätigung für einen Vertrag, den Sie nicht geschlossen haben. Dann gilt: schriftlich widersprechen, Vertragsschluss bestreiten, nichts zahlen und die Beweislast beim Anbieter lassen. Ein Beispiel dieses Vorgehens steht im Ratgeberbeitrag 1N Telecom.

Kurz beantwortet

Bei seriösen Absendern ja. Bei unerlaubter Werbung bestätigt ein Klick jedoch, dass die Adresse aktiv ist — dort ist ein schriftlicher Widerspruch an den Verantwortlichen der bessere Weg.

Möglich. Unerlaubte Werbung kann sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO begründen. Die Beträge sind meist gering — der Unterlassungsanspruch mit Vertragsstrafe wirkt stärker.

Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist eigenständig verboten und bußgeldbewehrt. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Inhalt — auch ohne Nummer sind Anzeigen bei der Bundesnetzagentur sinnvoll, weil sie Muster erkennt.

Weitere Fragen aus Datenschutz & IT-Recht

Alle Fragen zu Datenschutz & IT-Recht

Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Es geht um unerwünschte Werbeanrufe oder Faxwerbung
Das ist zuerst ein Fall für die Bundesnetzagentur: Sie verfolgt unerlaubte Telefonwerbung und Rufnummernmissbrauch von Amts wegen und verhängt Bußgelder. Die Beschwerde ist kostenlos. Bundesnetzagentur
Das Unternehmen reagiert auf den Widerspruch nicht
Dann ist die Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht der nächste Schritt — kostenfrei und ohne Anwalt. Zuständig ist die Behörde am Sitz des Unternehmens, in Nordrhein-Westfalen die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. LDI Nordrhein-Westfalen

Passend dazu

Schlagworte

  • Werbung
  • Spam
  • Widerspruch
  • UWG

Frage geklärt — Fall noch offen?

Schildern Sie den Sachverhalt. Wir sagen Ihnen kostenfrei, was sich daraus machen lässt — und was nicht.

Jan Schlingmann

Ihr Ansprechpartner

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt & Geschäftsführer

  • Allg. Vertragsrecht
  • Kaufrecht
  • Forderungsabwehr
  • Geschäftsführung
  • Prozessführung