Klageverfahren
Muss ich zur Gerichtsverhandlung erscheinen?
In vielen Zivilverfahren nicht — die Vertretung genügt. Bei angeordnetem persönlichem Erscheinen oder eigener Zeugenrolle geht es nicht ohne Sie.
Kurz gesagt
In vielen Zivilverfahren genügt die Vertretung durch die Kanzlei; Sie müssen dann nicht erscheinen. Anders ist es, wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet, wenn Sie selbst als Partei angehört oder als Zeuge benötigt werden oder wenn ein Vergleich verhandelt wird, bei dem Ihre Entscheidung im Termin gefragt ist.
- Stand
- Verantwortlich
Martin HermannRechtsanwalt- Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin
Rechtsgrundlagen
Die Sorge vor dem Gerichtssaal ist der häufigste Grund, aus dem berechtigte Ansprüche nicht verfolgt werden. Meist ist sie unbegründet.
Wann Sie nicht erscheinen müssen
Im Zivilprozess wird die Partei durch ihren Anwalt vertreten. Ist Ihr Vortrag schriftlich vollständig und geht es nur um Rechtsfragen, findet der Termin ohne Sie statt.
Wann es ohne Sie nicht geht
- Angeordnetes persönliches Erscheinen (§ 141 ZPO). Das Gericht will den Sachverhalt aus erster Hand hören — oft, weil es einen Vergleich anstrebt.
- Parteianhörung. Wo es keine Zeugen gibt — im Vier-Augen-Gespräch, bei häuslichen Vorgängen —, ist Ihre eigene Schilderung das Beweismittel.
- Gütetermin beim Arbeitsgericht. Dort ist Ihre Anwesenheit meist erwünscht und praktisch nützlich, weil viele Verfahren genau hier enden.
- Vergleich mit Entscheidung im Termin. Ein Vergleich lässt sich telefonisch abstimmen; wenn Sie dabei sind, geht es schneller und besser.
Was wir vorher machen
Sie erfahren zumeist vorab, worum es im Termin geht, was das Gericht voraussichtlich fragt und wo eine realistische Vergleichsspanne liegen könnte.
Und wenn das Gericht weit weg ist
Dann kommen Videoverhandlung nach § 128a ZPO oder ein Terminsvertreter am Gerichtsort in Betracht. Was davon sinnvoll ist, hängt an der Bedeutung des Termins — und daran, ob Ihre Anhörung ansteht.
Kurz beantwortet
Das Gericht kann ein Ordnungsgeld festsetzen (§ 141 Abs. 3 ZPO) und vor allem: Es kann Ihren Sachvortrag nicht durch Ihre Anhörung überprüfen, was sich zu Ihren Lasten auswirken kann. Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie es rechtzeitig — Verlegung ist möglich.
Häufig ja, § 128a ZPO erlaubt Bild-Ton-Verhandlung. Die Entscheidung liegt beim Gericht; die Praxis ist unterschiedlich, hat sich aber deutlich geöffnet.
Nur wenn Sie angehört werden. Sonst spricht die Vertretung — Sie hören zu und entscheiden, wenn ein Vergleich zur Debatte steht.
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Schlagworte
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