Anwaltsregress
Bei welchem Gericht kann ich meinen früheren Anwalt verklagen?
In der Regel am Kanzleisitz — als Verbraucher können Sie eine außerhalb der Kanzlei geschlossene Mandatierung aber oft auch an Ihrem eigenen Wohnsitz einklagen.
Kurz gesagt
Grundsätzlich ist das Gericht am Sitz der Kanzlei zuständig. Waren Sie Verbraucher und wurde der Anwaltsvertrag außerhalb der Kanzleiräume geschlossen — etwa bei Ihnen zuhause oder online —, können Sie die Klage stattdessen auch bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie selbst wohnen.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Bevor Sie überhaupt über die Erfolgsaussichten Ihres Falls sprechen, stellt sich eine praktische Frage: wo und wie Sie klagen müssten.
Der Regelfall: Kanzleisitz
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Sitz der Kanzlei, in dem Ihr Anwalt seine vertragliche Leistung zu erbringen hatte. Das entspricht dem allgemeinen Erfüllungsort-Gerichtsstand des Zivilprozessrechts.
Die Ausnahme zu Ihren Gunsten: Verbraucher-Gerichtsstand
Waren Sie Verbraucher und wurde der Anwaltsvertrag außerhalb der Geschäftsräume der Kanzlei geschlossen — etwa bei einem Hausbesuch, telefonisch oder über ein Online-Formular —, gilt ein besonderer Gerichtsstand: Sie können dann auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie selbst wohnen. Diese Regelung soll verhindern, dass ausgerechnet der verbraucherschützende Charakter der Mandatierung durch weite Anfahrtswege zum eigenen Nachteil wird.
Welche Klageart passt zu Ihrer Situation
| Klageart | Wann sie passt |
|---|---|
| Leistungsklage | Schaden ist bereits konkret bezifferbar |
| Feststellungsklage | Schaden noch nicht abschließend bezifferbar, oder Verjährung droht und der Anspruch soll dem Grunde nach gesichert werden |
| Freistellungsklage | Sie sind mit einer Verbindlichkeit belastet, die Sie selbst noch nicht beglichen haben |
Frühzeitig festlegen: welcher Vorwurf?
Werfen Sie Ihrem früheren Anwalt fehlerhafte Beratung vor, oder eine mangelhafte Prozessführung im damaligen Verfahren? Rechtlich gelten das als unterschiedliche Lebenssachverhalte — ein späterer Wechsel ist prozessual nur eingeschränkt möglich. Klären Sie diese Weichenstellung deshalb möglichst schon vor Klageerhebung, nicht erst im Prozessverlauf.
Wenn der Fehler schon während des laufenden Ursprungsverfahrens auffällt
Dann müssen Sie nicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens warten: Eine Streitverkündung gegenüber Ihrem (untätig gebliebenen) Anwalt hemmt die Verjährung Ihres Regressanspruchs schon jetzt und kann später Bindungswirkung für den Ausgang des Ursprungsverfahrens erzeugen — ein Instrument, das in der Praxis zu selten genutzt wird.
Kurz beantwortet
Praktisch ja, jedenfalls frühzeitig. Fehlerhafte Beratung und mangelhafte Prozessführung gelten als unterschiedliche Lebenssachverhalte — ein späterer Wechsel des Vorwurfs ist nur eingeschränkt möglich, insbesondere nicht mehr ohne Weiteres in der Berufungsinstanz.
Das hängt vom Stand Ihres Schadens ab: Ist er bereits bezifferbar, kommt eine Leistungsklage in Betracht. Steht die Schadenshöhe noch nicht fest oder droht Verjährung, sichert eine Feststellungsklage Ihren Anspruch dem Grunde nach. Sind Sie mit einer Verbindlichkeit belastet, die Sie noch nicht selbst beglichen haben, ist eine Freistellungsklage der richtige Weg.
Ja, über eine Streitverkündung gegenüber dem untätig gebliebenen Anwalt. Das hemmt die Verjährung Ihres Regressanspruchs bereits während des laufenden Verfahrens und kann eine Bindungswirkung für den späteren Regressprozess erzeugen.
Innerhalb der EU gelten eigene europarechtliche Zuständigkeitsregeln, die als Verbraucher ebenfalls günstig für Sie sind: Sie können in der Regel an Ihrem eigenen Wohnsitz klagen, wenn der Anwalt seine Tätigkeit auch auf Ihr Wohnsitzland ausgerichtet hat — etwa durch eine deutschsprachige Kanzleihomepage.
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