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VINQO Rechtsanwälte

Externe Rechtsabteilung

Was gilt bei Ordnungswidrigkeiten oder einem Strafverfahren?

Nicht enthalten — auch nicht, wenn der Vorwurf im Zusammenhang mit einem der sieben abgedeckten Rechtsgebiete steht.

Kurz gesagt

Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sind nicht Bestandteil des Pakets. Das gilt auch dann, wenn der Vorwurf im Zusammenhang mit einem der sieben abgedeckten Rechtsgebiete steht, etwa ein Bußgeldbescheid im Datenschutzrecht oder ein Verkehrsverstoß. Solche Verfahren rechnen wir gesondert ab, nach vorheriger Absprache.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Rechtsgrundlagen

Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sind kein Bestandteil des Pakets Externe Rechtsabteilung.

Auch nicht innerhalb der sieben Gebiete

Anders als eine Vertragsprüfung oder ein Inkassofall sind Bußgeld- und Strafverfahren ausdrücklich ausgeschlossen — auch dann, wenn der Vorwurf im Zusammenhang mit einem der sieben abgedeckten Rechtsgebiete steht. Beispiele, die nicht über das Paket laufen:

  • ein Bußgeldbescheid nach Art. 83 DSGVO, etwa nach einer Datenpanne,
  • ein Verkehrsverstoß mit einem Firmenfahrzeug,
  • eine Ordnungswidrigkeit im Arbeitsschutzrecht, etwa nach einem meldepflichtigen Arbeitsunfall.

Warum diese Grenze gezogen ist

Bußgeld- und Strafverfahren binden meist einen individuellen Aufwand, der sich schlecht in ein monatliches Kontingent fassen lässt — vergleichbar mit Gesellschaftsrecht und M&A, die aus demselben Grund außerhalb des Pakets liegen.

Was stattdessen gilt

Taucht ein solches Verfahren auf, sagen wir das offen und schlagen eine gesonderte Abrechnung vor — nach Stundensatz oder als eigene Pauschale, je nach Umfang.

Kurz beantwortet

Nein. Die Abwehr eines Bußgeldbescheids nach Art. 83 DSGVO ist ein eigenständiges Ordnungswidrigkeitenverfahren und läuft nicht über das Datenschutz-Kontingent.

Auch das ist ein Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Strafverfahren und damit nicht im Paket enthalten — unabhängig davon, dass ein Firmenfahrzeug betroffen ist.

Weil solche Verfahren einen individuellen Aufwand binden, der sich nicht sinnvoll in ein monatliches Kontingent fassen lässt — vergleichbar mit Gesellschaftsrecht und M&A, die ebenfalls außerhalb des Pakets liegen.

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Schlagworte

  • Externe Rechtsabteilung
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Strafrecht

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Jan Schlingmann

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Jan Schlingmann

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