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VINQO Rechtsanwälte

Personenschaden & Schmerzensgeld

Soll ich die Schweigepflichtentbindung der Versicherung unterschreiben?

Nein — nicht in der pauschalen Form. Damit erhält die gegnerische Versicherung Zugriff auf Ihre gesamte Krankengeschichte, nicht nur auf den Unfall.

Kurz gesagt

Unterschreiben Sie pauschale Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen der gegnerischen Versicherung nicht. Damit könnte sie deutlich mehr Gesundheitsdaten abfragen und auswerten als für die Prüfung Ihres Anspruchs erforderlich ist — insbesondere Ihre Vorgeschichte. Erforderliche Befunde stellen wir gezielt und kontrolliert zur Verfügung.

Was jetzt zu tun ist

  1. 1Nicht unterschreiben und das Formular in die Onlineakte laden.
  2. 2Bereits unterschrieben? Sagen Sie uns, was genau — eine Einwilligung ist für die Zukunft widerruflich.
  3. 3Erforderliche Befunde stellen wir gezielt bereit; Sie müssen dafür keine pauschale Erklärung abgeben.
Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin

Diese Erklärung kommt fast immer, meist früh, meist zusammen mit einem freundlichen Schreiben über die zügige Bearbeitung. Sie ist die weitreichendste Unterschrift, die man in einem Personenschadensfall leisten kann.

Was sie bewirkt

Mit einer pauschalen Schweigepflichtentbindung darf die gegnerische Versicherung Ärzte, Kliniken, Krankenkassen und Reha-Einrichtungen direkt befragen — und zwar in dem Umfang, den die Erklärung zulässt. Formuliert sind diese Erklärungen regelmäßig weit: nach Zeitraum unbegrenzt, nach Behandlern unbegrenzt, nach Diagnosen unbegrenzt.

Damit erhält der Schuldner Ihres Anspruchs Zugriff auf Ihre Krankengeschichte, nicht auf den Unfall. Und genau dort wird gesucht: nach einer Vorschädigung, einer früheren Behandlung derselben Körperregion, einer psychischen Vorerkrankung — nach jedem Anknüpfungspunkt für den Einwand, die Beschwerden hätten eine andere Ursache.

Warum das nicht nötig ist

Die Versicherung darf prüfen, was Sie geltend machen. Dafür braucht sie die unfallbezogenen Befunde — nicht mehr. Diese fordern wir bei Ihren Behandlern an und legen sie vor. Sie behalten dabei die Kontrolle darüber, was hinausgeht.

Rechtlich stützt das der Grundsatz der Datenminimierung: Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten Kategorien (Art. 9 DSGVO), und eine Einwilligung muss auf den erforderlichen Umfang begrenzt sein.

Was Sie stattdessen tun

  • Nicht unterschreiben, sondern das Formular in Ihre Onlineakte laden.
  • Wir antworten der Versicherung und stellen die erforderlichen Unterlagen gezielt bereit.
  • Wo eine Erklärung im Einzelfall sinnvoll ist, formulieren wir sie eng: bestimmter Behandler, bestimmter Zeitraum, bestimmter Zweck.

Dasselbe gilt für zwei weitere Formulare

Die Abfindungserklärung — siehe Soll ich eine Abfindungserklärung unterschreiben? — und Erklärungen zur Abtretung von Ansprüchen, etwa hinsichtlich der Gutachterkosten. Bei allen drei gilt: erst prüfen, dann unterschreiben. Die Prüfung kostet Sie nichts und dauert Tage; die Unterschrift wirkt Jahre.

Unsere eigene, eng gefasste Schweigepflichtentbindung steht als PDF unter Formulare — zum Vergleich mit dem Formular, das Ihnen die Versicherung geschickt hat.

Kurz beantwortet

Nein, wenn die erforderlichen Unterlagen gezielt kommen. Wir fordern die Befundberichte selbst an und legen vor, was zur Prüfung nötig ist. Verzögert wird eher der umgekehrte Weg, weil eine Versicherung mit Vollzugriff erfahrungsgemäß weiter zurückrecherchiert.

Dann ist das kein Grund zur Panik, aber ein Grund zum Handeln: Eine Einwilligung ist widerruflich. Sagen Sie uns, was Sie unterschrieben haben, dann widerrufen wir sie für die Zukunft und begrenzen den Umfang.

Gegenüber Ihrer Kranken- oder Unfallversicherung besteht ein Vertragsverhältnis mit eigenen Mitwirkungspflichten — das ist etwas anderes als eine Erklärung gegenüber dem Schuldner Ihres Schadensersatzanspruchs. Auch dort gilt aber: so eng wie möglich fassen.

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Schlagworte

  • Schweigepflichtentbindung
  • Gesundheitsdaten
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