Verkehrsunfall
Ich kenne die Versicherung des Gegners nicht — wie finde ich sie?
Über den Zentralruf der Autoversicherer genügt das Kennzeichen. Bei Hunden und Fußgängern gibt es kein Register — dort muss der Gegner gefragt werden.
Kurz gesagt
Bei Kraftfahrzeugen genügt das Kennzeichen: Über den Zentralruf der Autoversicherer lässt sich die Haftpflichtversicherung ermitteln, das übernehmen wir. Bei Hundehaltern, Fußgängern oder Radfahrern gibt es kein solches Register — dort brauchen wir Name und Anschrift des Gegners und fordern die Versicherung bei ihm an.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin
Rechtsgrundlagen
Ohne Gegner kein Anspruchsschreiben. Wie schwierig die Ermittlung ist, hängt davon ab, ob ein Fahrzeug beteiligt war.
Kraftfahrzeuge: das Kennzeichen genügt
Für Kfz besteht eine Pflichtversicherung, und die Versicherer führen dazu eine zentrale Auskunft. Mit dem Kennzeichen lässt sich die Haftpflichtversicherung ermitteln — das übernehmen wir für Sie, Sie müssen nirgends anrufen.
Deshalb ist das Kennzeichen die wichtigste Notiz am Unfallort. Hilfreich zusätzlich: Fahrzeugtyp, Farbe, Name des Fahrers, Halteranschrift.
Und deshalb dürfen Sie den Anspruch direkt gegen die Versicherung richten (§ 115 VVG) — Sie sind nicht darauf angewiesen, dass der Gegner mitwirkt.
Hundehalter, Fußgänger, Radfahrer: kein Register
Hier gibt es keine flächendeckende Pflichtversicherung und kein Register, in dem sich eine Versicherung abfragen ließe. Nötig sind daher:
- Familienname
- Anschrift mit Postleitzahl und Ort
Damit schreiben wir den Gegner an und fordern die Mitteilung seiner Haftpflichtversicherung. In der Praxis besteht bei Hundehaltern in einem großen Teil der Fälle eine Tierhalterhaftpflicht, auch ohne gesetzliche Pflicht — sie ist nur nicht recherchierbar.
Wenn nur die Polizei die Daten hat
Dann führt der Weg über Akteneinsicht als Verletzter (§ 406e StPO). Das ist Routine, dauert aber: realistisch sechs bis zwölf Wochen, abhängig von Staatsanwaltschaft und Verfahrensstand.
Wichtig: Die Verjährung läuft in dieser Zeit weiter. Melden Sie den Fall deshalb, sobald Sie die Aktennummer haben, und nicht erst, wenn die Akte vorliegt — wir stellen den Antrag und sichern parallel die Fristen. Siehe Dauer der Prüfung.
Was Sie beitragen können
Alles, was zur Identifizierung führt: Fotos mit erkennbarem Kennzeichen, Zeugennamen, Angaben zum Wohnort („wohnt in der Straße gegenüber“), Halsband- oder Hundemarkennummer, Angaben aus einer Anzeige beim Ordnungsamt.
Kurz beantwortet
Dann wird über den Zentralruf der zuständige Schadenregulierungsbeauftragte in Deutschland ermittelt oder die Grüne Karte des Fahrzeugs angefordert. Notieren Sie am Unfallort unbedingt Kennzeichen, Nationalitätskennzeichen und, wenn möglich, den Namen des Fahrers.
Dann fordern wir Akteneinsicht in die Ermittlungsakte an. Das dauert erfahrungsgemäß sechs bis zwölf Wochen — die Verjährung läuft in dieser Zeit weiter, deshalb melden Sie den Fall nicht erst danach.
Bei Kraftfahrzeugen tritt für nicht versicherte oder unbekannte Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsfonds ein. Bei Hundehaltern gibt es das nicht — dort richtet sich der Anspruch gegen die Person selbst, weshalb ihre Zahlungsfähigkeit mitgeprüft werden muss.
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