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VINQO Rechtsanwälte

Zwangsvollstreckung

Wie komme ich nach dem Urteil an mein Geld?

Über die Zwangsvollstreckung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher und Vermögensauskunft — ein eigenes Verfahren nach dem Urteil.

Kurz gesagt

Zahlt die Gegenseite trotz Titel nicht, folgt die Zwangsvollstreckung. Die wirksamsten Werkzeuge sind die Pfändung von Konto und Arbeitseinkommen über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; über den Gerichtsvollzieher kommen Sachpfändung und die Vermögensauskunft mit anschließender Eintragung im Schuldnerverzeichnis hinzu.

Stand
Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Fachlich geprüft ·
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Schritt für Schritt

  1. 01

    Titel

    Urteil, Vollstreckungsbescheid oder Vergleich — mit Vollstreckungsklausel.

  2. 02

    Zustellung

    Der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein (§ 750 ZPO).

  3. 03

    Auftrag

    An Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht, je nach Maßnahme.

  4. 04

    Zugriff

    Konto, Lohn oder Sachen — Pfändungsfreigrenzen bleiben unangetastet.

  5. 05

    Vermögensauskunft

    Wenn nichts gefunden wird: Der Schuldner muss offenlegen, was er hat.

Ein Urteil ist ein Anspruch auf Papier. Der Weg zum Geld ist ein eigenes Verfahren — mit eigenen Kosten und eigener Erfolgsprognose.

Voraussetzungen

Drei Dinge müssen vorliegen (§ 750 ZPO): ein Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich), eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner.

Die Werkzeuge, nach Wirksamkeit sortiert

Kontopfändung. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht (§ 829 ZPO), zugestellt an die Bank. Wirkt sofort, sofern ein Guthaben über dem Freibetrag besteht.

Lohnpfändung. Derselbe Weg, gerichtet an den Arbeitgeber — dauerhaft wirksam, aber begrenzt durch die Pfändungsfreigrenzen.

Gerichtsvollzieher. Sachpfändung und, praktisch wichtiger, die Vermögensauskunft. Bleibt sie aus oder ist nichts vorhanden, folgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis.

Weitere Ansprüche. Steuererstattung, Mietkaution, Forderungen des Schuldners gegen Dritte, Gesellschaftsanteile.

Welche Unterlagen müssen Sie beifügen?

Für den Antrag an Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht braucht es mehr als den bloßen Verweis auf das Urteil. Üblicherweise gehören dazu:

  • Der Titel im Original. Rechtsanwälte reichen Vollstreckungsaufträge elektronisch per beA ein (§ 753a i. V. m. § 130d ZPO). Der Titel selbst ist dabei grundsätzlich im Original vorzulegen (§ 754 ZPO) — er wird nachgereicht, sobald das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers feststeht. Bei einer Forderung bis 5.000 € kann die Original-Vorlage durch eine elektronische Erklärung nach § 754a ZPO (bzw. § 829a ZPO beim Vollstreckungsgericht) ersetzt werden.
  • Der Zustellungsnachweis, dass der Titel dem Schuldner bereits zugestellt wurde (§ 750 ZPO) — ohne ihn ist der Auftrag nicht vollstreckbar.
  • Der Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB), sofern die Kosten des Erkenntnisverfahrens mitvollstreckt werden sollen.
  • Eine Forderungs- und Zinsaufstellung, die Haupt- und Nebenforderung sowie die taggenau bis zum Antragstag berechneten Zinsen ausweist.
  • Eine eigene Vollmacht für die Zwangsvollstreckung. Die Prozessvollmacht aus dem Klageverfahren deckt sie nicht automatisch ab; hinzu kommt regelmäßig eine Geldempfangsvollmacht.
  • Bei einem Gläubiger, der eine Firma ist: ein Nachweis der Vertretungsberechtigung, etwa ein aktueller Handelsregisterauszug.

Was konkret zu belegen ist, hängt von der gewählten Maßnahme ab — bei einer kombinierten Pfändung mit Vermögensauskunft und Haftbefehl kommen weitere Angaben zum Schuldner hinzu.

Die amtlichen Formulare für Gerichtsvollzieherauftrag, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie die zugehörigen Forderungsaufstellungen finden Sie stets aktuell beim Bundesministerium der Justiz (siehe Quellen unten) — die Vordrucke werden von Zeit zu Zeit überarbeitet, sodass sich ein Blick auf die jeweils gültige Fassung lohnt.

Warum wir vorher prüfen

Jede Vollstreckungsmaßnahme kostet. Bei einem Schuldner ohne pfändbares Vermögen ist die Vermögensauskunft der sinnvolle erste Schritt — sie kostet wenig und liefert die Grundlage für die Entscheidung, ob weitere Maßnahmen lohnen.

Und weil ein Titel dreißig Jahre gilt: Wenn heute nichts zu holen ist, bleibt er als Option. Für Unternehmen mit laufenden Forderungen ist genau das der Hebel — siehe Forderungen durchsetzen.

Kurz beantwortet

Dreißig Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wenn heute nichts zu holen ist, kann in einigen Jahren anders sein — Titel verlieren ihren Wert nicht mit der Zeit.

Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher sein Vermögen offenlegen (§ 802c ZPO). Verweigert er das oder ist offenkundig nichts vorhanden, folgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis — was für Gewerbetreibende oft mehr Wirkung hat als die Pfändung selbst.

Beim Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO), beim Konto der Schutz eines Pfändungsschutzkontos. Deshalb lohnt vor jeder Vollstreckung die Frage, ob überhaupt pfändbares Vermögen vorhanden ist.

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Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Der Schuldner hat offensichtlich nichts
Dann ist die Vermögensauskunft der erste und einzige sinnvolle Schritt. Sie kostet wenig, wird beim Gerichtsvollzieher beantragt und zeigt schwarz auf weiß, ob weitere Maßnahmen Sinn haben. Der Titel bleibt 30 Jahre gültig — Sie können später erneut vollstrecken.
Der Schuldner ist insolvent
Dann ist die Einzelzwangsvollstreckung gesperrt. Melden Sie die Forderung stattdessen zur Insolvenztabelle an; die Frist steht im Eröffnungsbeschluss.

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Quellen

Schlagworte

  • Zwangsvollstreckung
  • Pfändung
  • Titel

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Tim Platner

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Tim Platner

Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

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