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VINQO Rechtsanwälte

Personenschaden & Schmerzensgeld

Wie hoch ist mein Schmerzensgeld?

Es gibt keine Tabelle, die den Betrag berechnet — die Höhe folgt Art und Schwere der Verletzung, Dauer, Dauerfolgen und dem Verhalten der Gegenseite.

Kurz gesagt

Es gibt keine offizielle Tabelle. Die Höhe bestimmt sich nach Art und Schwere der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung, bleibenden Folgen, psychischen Auswirkungen und dem Verschulden — dazu wirkt ein verzögerndes Regulierungsverhalten der Gegenseite erhöhend. Vergleichsentscheidungen sind Orientierung, kein Anspruch auf denselben Betrag.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin

Was die Höhe bestimmt

01Art & Schwere
Bissverletzung, Fraktur, Narbe, Organschaden
02Dauer
Behandlung, Arbeitsunfähigkeit, Heilungsverlauf
03Dauerfolgen
Bewegungseinschränkung, Narben, Beeinträchtigung
04Psychische Folgen
Angstzustände, Schlafstörungen, PTBS
05Verschulden
Vorsatz, groteske Sorglosigkeit, bloße Gefährdungshaftung
06Regulierungsverhalten
Verzögerung und Bestreiten wirken erhöhend

Es gibt keine Tabelle, die den Betrag berechnet. Vergleichsentscheidungen sind Orientierung, kein Anspruch auf denselben Betrag.

Die Frage ist berechtigt und lässt sich nicht mit einer Zahl beantworten, ohne die Befunde zu kennen. Was sich beantworten lässt: woran die Zahl hängt.

Die Faktoren, die Gerichte tatsächlich bewerten

Art und Schwere der Verletzung. Eine Bissverletzung im Gesicht wird anders bewertet als am Unterarm — nicht wegen der Heilungsdauer, sondern wegen der bleibenden Sichtbarkeit.

Dauer. Behandlungszeitraum, Arbeitsunfähigkeit, Operationen, Rehabilitation.

Dauerfolgen. Narben, Bewegungseinschränkung, chronische Schmerzen, Belastungsminderung. Der stärkste Einzelfaktor.

Psychische Folgen. Angstzustände, Schlafstörungen, Vermeidungsverhalten, posttraumatische Belastungsstörung. Häufig unterschätzt und oft nicht dokumentiert — obwohl gerade nach Hundebissen und Unfällen typisch.

Verschulden. Vorsatz oder schwere Sorglosigkeit wirken erhöhend; bei reiner Gefährdungshaftung wie § 833 S. 1 BGB fehlt dieser Faktor.

Regulierungsverhalten. Verzögern, grundloses Bestreiten, Hinhalten: nach der Rechtsprechung ein eigener erhöhender Umstand.

Die harten und die weichen Faktoren

In der Bemessung wiegen nicht alle Umstände gleich. Als tragende Größen haben sich durchgesetzt:

  1. die objektiv festgestellten Verletzungen — nach ärztlichem Befund, nicht nach Beschreibung
  2. die Dauer eines stationären Aufenthalts
  3. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit

Alles Weitere — Narben, Physiotherapie, entgangene Urlaubsfreuden, Beeinträchtigungen im Alltag — wirkt als weicher Faktor erhöhend, verdoppelt den Betrag aber nicht.

Eine Ausnahme bildet der Dauerschaden: Eine bleibende, objektivierbare Einschränkung wirkt regelmäßig wie ein Multiplikator auf die gesamte Bemessung. Voraussetzung ist, dass sie ärztlich feststellbar ist — eine rein subjektive Schilderung genügt dafür nicht.

Was ohne ärztliche Unterlagen passiert

Zur Bezifferung sind Arztberichte erforderlich; Fotos der Verletzung allein rechtfertigen erfahrungsgemäß nur einen sehr geringen Betrag im unteren dreistelligen Bereich.

Deshalb ist die Reihenfolge wichtig: erst behandeln und dokumentieren lassen, dann beziffern. Ist das Verletzungsbild noch nicht ärztlich gesichert, ist es oft sinnvoll, zunächst einen Vorschuss zu fordern und die ergänzenden Befundberichte abzuwarten — statt eine Zahl zu nennen, die sich später nicht halten lässt.

Warum keine Tabelle reicht

Schmerzensgeldtabellen sammeln entschiedene Fälle. Sie zeigen Bandbreiten — und sie zeigen nicht, welche Befunde im jeweiligen Verfahren belegt waren. Zwei äußerlich gleiche Verletzungen führen zu deutlich unterschiedlichen Beträgen, wenn in einem Fall ein Dauerschaden dokumentiert ist und im anderen nicht.

Was die Höhe praktisch am meisten beeinflusst

Nicht die Verletzung, sondern ihre Dokumentation: zeitnaher Arztbesuch, vollständige Befundberichte, Schmerztagebuch, Fotos im Heilungsverlauf, psychische Beschwerden ärztlich festgehalten. Was nicht in den Akten steht, existiert im Verfahren nicht.

Was neben dem Schmerzensgeld zu holen ist — und häufig mehr ausmacht —, steht unter Weitere Schäden.

Kurz beantwortet

Als groben Anhaltspunkt. Er ordnet Ihren Fall in bekannte Entscheidungen ein, kennt aber Ihre Befunde nicht — und die entscheiden. Ein Rechner ersetzt keine Bewertung der konkreten Unterlagen.

Eine interne Bewertung des Schuldners, kein Gutachten. Prüfberichte kürzen regelmäßig Positionen mit standardisierten Argumenten und taugen als Grundlage für Ihr Schmerzensgeld nicht.

Ja. Nach der Rechtsprechung kann ein verzögerndes oder unangemessen bestreitendes Regulierungsverhalten das Schmerzensgeld erhöhen — es ist Teil der Gesamtabwägung.

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  • Schmerzensgeld
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