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VINQO Rechtsanwälte

Zwangsvollstreckung

Was passiert, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert?

Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er die Auskunft unentschuldigt, folgt ein Haftbefehl — die Erzwingungshaft dauert bis zu sechs Monate.

Kurz gesagt

Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin oder verweigert er die eidesstattliche Versicherung ohne Grund, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Haftbefehl (§ 802g ZPO). Die anschließende Erzwingungshaft dauert bis zu sechs Monate und endet sofort, sobald der Schuldner die Auskunft abgibt (§ 802j ZPO).

Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Fachlich geprüft ·
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Schritt für Schritt

  1. 01

    Termin

    Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Vermögensauskunft — meist erst, nachdem ein Pfändungsversuch erfolglos blieb.

  2. 02

    Nichterscheinen oder Verweigerung

    Der Schuldner erscheint unentschuldigt nicht oder verweigert die Auskunft ohne Grund.

  3. 03

    Haftbefehlsantrag

    Sie beantragen beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls (§ 802g ZPO).

  4. 04

    Erzwingungshaft

    Der Gerichtsvollzieher vollstreckt den Haftbefehl. Die Haft dauert bis zu sechs Monate (§ 802j ZPO).

  5. 05

    Ende der Haft

    Sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, wird er entlassen.

Die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) ist oft der Punkt, an dem sich zeigt, ob bei einem Schuldner überhaupt etwas zu holen ist. Manche Schuldner erscheinen erst gar nicht zum Termin oder weigern sich, ihre Verhältnisse offenzulegen. Dafür gibt es ein eigenes Zwangsmittel.

Der Haftbefehl (§ 802g ZPO)

Bleibt der Schuldner dem Termin beim Gerichtsvollzieher unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft ohne ausreichenden Grund, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag einen Haftbefehl. In der Praxis wird dieser häufig schon zusammen mit dem ursprünglichen Vollstreckungsauftrag beantragt, damit er sofort greift, wenn es dazu kommt.

Die Erzwingungshaft (§ 802j ZPO)

Mit dem Haftbefehl kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner verhaften lassen. Die Haft dient allein dazu, die Auskunft zu erzwingen — sie ist keine Strafe. Deshalb endet sie sofort, sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, und darf insgesamt höchstens sechs Monate dauern.

Die Zwei-Jahres-Sperre (§ 802d ZPO)

Liegt bereits eine Vermögensauskunft vor, die noch keine zwei Jahre alt ist, können Sie in dieser Zeit grundsätzlich keine erneute Auskunft verlangen — auch nicht über einen neuen Haftbefehl. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie glaubhaft machen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners seither wesentlich verbessert haben, etwa durch eine Erbschaft oder einen neuen Job.

Was das für Sie bedeutet

Die Erzwingungshaft ist ein Druckmittel, kein Selbstzweck — ihr Ziel ist die Auskunft, nicht die Haft selbst. Schon die Ankündigung des Haftbefehlsantrags bewegt viele Schuldner dazu, den Termin doch noch wahrzunehmen. Bleibt es dabei erfolglos, ist die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis oft die praktisch wirksamere Folge — mehr dazu unter Wie komme ich nach dem Urteil an mein Geld?.

Kurz beantwortet

Ja — zahlt er die titulierte Forderung, entfällt der Zweck der Vermögensauskunft und damit auch der Haftgrund.

Grundsätzlich einmal je Vermögensauskunft-Verlangen. Eine erneute Auskunftspflicht — und damit ein erneuter Haftbefehl bei Verweigerung — setzt regelmäßig eine wesentliche Vermögensänderung voraus (§ 802d ZPO).

Die Weigerung selbst führt zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis — unabhängig davon, ob die Haft tatsächlich vollzogen wird.

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Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Der Schuldner erscheint doch noch und gibt die Auskunft ab
Dann entfällt der Haftbefehl bzw. die Haft endet sofort. Der bereits eingeleitete Antrag war trotzdem nicht umsonst — er hat die Auskunft erzwungen.
Eine Vermögensauskunft liegt bereits vor und ist noch keine zwei Jahre alt
Eine erneute Auskunft können Sie dann in der Regel nicht verlangen, es sei denn, Sie machen glaubhaft, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners seither wesentlich geändert haben (§ 802d ZPO).

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Schlagworte

  • Vermögensauskunft
  • Haftbefehl
  • Erzwingungshaft

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Tim Platner

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Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

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