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VINQO Rechtsanwälte

Personenschaden & Schmerzensgeld

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?

In der Regel drei Jahre ab dem Jahresende, in dem Sie von Schaden und Schädiger erfahren haben — mit wichtigen Ausnahmen.

Kurz gesagt

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und beginnt erst am 31. Dezember des Jahres, in dem Sie vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben. Bei Verletzung des Körpers und der Gesundheit gilt zusätzlich eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von dreißig Jahren ab dem Ereignis.

Was jetzt zu tun ist

  1. 1Datum des Ereignisses und den Tag notieren, an dem Sie von Schaden und Schädiger erfahren haben.
  2. 2Mit dem Rechner unten das Fristende bestimmen. Fristbeginn ist der 31. Dezember des Kenntnisjahres, nicht der Ereignistag.
  3. 3Bei weniger als sechs Monaten Restlaufzeit sofort melden — nur Klage, Mahnbescheid oder laufende Verhandlungen hemmen die Frist, ein Mahnschreiben nicht.
Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin

Regelverjährung, Schritt für Schritt

  1. Auslöser

    Kenntnis vom Schaden

    Sie wissen (oder müssten wissen), wer Ihnen was schuldet.

  2. Startpunkt

    31. Dezember desselben Jahres

    Die Frist beginnt erst am Jahresende — nicht am Tag des Ereignisses.

  3. Ende

    Nach drei Jahren

    Danach kann der Gegner die Einrede der Verjährung erheben.

§§ 195, 199 BGB. Für einzelne Ansprüche gelten kürzere oder längere Fristen — im Arbeitsrecht teils nur drei Wochen, bei Verletzung des Körpers bis zu 30 Jahre.

Verjährungsrechner: Wann läuft Ihre Frist ab?

Art des Anspruchs und Stichtag eingeben — der Rechner nennt den Tag, an dem die Verjährung eintritt, und wie viele Tage bis dahin bleiben.

Rechner

Wann verjährt mein Anspruch?

Die Regelverjährung beginnt nicht am Tag des Ereignisses, sondern erst am Ende des Jahres, in dem Sie davon erfahren haben. Das verschiebt das Fristende um bis zu zehn Monate.

Der Rechner zeigt die Regelfrist. Er berücksichtigt nicht, ob die Frist gehemmt ist — durch Verhandlungen, Klage oder Mahnbescheid — und nicht, wann die Kenntnis rechtlich eingetreten ist. Beides entscheidet den Einzelfall. Wenn Ihr Ereignis mehr als zwei Jahre zurückliegt, lassen Sie es prüfen, statt zu rechnen.

Die Frist läuft weiter, während Sie überlegen.

Nur Klage, Mahnbescheid oder laufende Verhandlungen halten sie an — ein Anspruchsschreiben genügt nicht. Wenn weniger als sechs Monate bleiben, melden Sie sich besser heute als nächste Woche.

Verjährung ist der häufigste Grund, aus dem ein berechtigter Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Und sie beginnt später, als die meisten annehmen.

Die Regel

Drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. Sie von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (§ 199 Abs. 1 BGB).

Beispiel: Hundebiss am 14. März 2026, Halter bekannt. Fristbeginn 31. Dezember 2026, Fristende 31. Dezember 2029. Nicht der 14. März 2029.

Die wichtigen Sonderfristen

Anspruch Frist
Körper- und Gesundheitsverletzung, Höchstfrist 30 Jahre ab Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB)
Kündigungsschutzklage 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG)
Mängelansprüche Kauf 2 Jahre ab Ablieferung
Mängelansprüche Bauwerk 5 Jahre
Ansprüche aus Vollstreckungstiteln 30 Jahre
Miete: Nachforderung Betriebskosten Abrechnungsfrist 12 Monate

Was die Frist stoppt — und was nicht

Hemmt: Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), Klage, Mahnbescheid, Güteantrag, Streitverkündung (§ 204 BGB).

Hemmt nicht: ein Mahnschreiben, eine Schadensmeldung bei der Versicherung ohne Verhandlung, ein Telefonat ohne Sachbezug. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Bereich.

Gefährlich: das Ende einer Hemmung. Schlafen Verhandlungen ein, läuft die Frist weiter — mit einem Nachlauf von mindestens drei Monaten. Wer glaubt, „man ist ja im Gespräch“, verliert genau hier.

Praktische Konsequenz

Wenn Ihr Ereignis mehr als zwei Jahre zurückliegt, melden Sie den Fall jetzt und nicht später. Die Prüfung ist kostenfrei, und eine abgelaufene Frist ist nicht reparabel.

Kurz beantwortet

Vor allem Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB) sowie Klage, Mahnbescheid und Streitverkündung (§ 204 BGB). Ein bloßes Mahnschreiben hemmt nicht — das ist der häufigste Irrtum.

Die Hemmung endet, wenn eine Seite die Verhandlung verweigert oder einschläft; danach läuft die Frist mit einem Nachlauf von mindestens drei Monaten weiter. Genau in dieser Phase gehen Ansprüche verloren.

Für Folgen, mit denen bei Kenntnis zu rechnen war, läuft dieselbe Frist. Deshalb ist der Feststellungsantrag so wichtig — er sichert Ansprüche für Schäden, die erst später auftreten.

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Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Die Frist ist bereits abgelaufen
Dann bleibt zu prüfen, ob sie überhaupt zu laufen begann: Sie setzt Kenntnis von Schaden und Schädiger voraus, und Verhandlungen mit der Versicherung hemmen sie rückwirkend. Bei Straftaten gilt zudem eine Frist von bis zu 30 Jahren. Fall trotzdem melden
Der Schädiger ist nicht auffindbar oder nicht versichert
Bei Verkehrsunfällen mit unbekanntem oder nicht versichertem Fahrzeug tritt die Verkehrsopferhilfe ein. Sie ersetzt Personenschäden und — bei bekanntem, aber unversichertem Fahrzeug — auch Sachschäden. Verkehrsopferhilfe e. V.

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Schlagworte

  • Verjährung
  • Fristen
  • Schadensersatz

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Laura Hover

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Laura Hover

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