Zum Inhalt springen
VINQO Rechtsanwälte

Externe Rechtsabteilung

Wie lange ist die Mindestlaufzeit, und was passiert danach?

24 Monate, danach monatlich kündbar. Die Kontingente selbst laufen unabhängig davon in Zwölfmonatszeiträumen.

Kurz gesagt

Die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate. Danach ist der Vertrag monatlich kündbar. Unabhängig von der Mindestlaufzeit laufen die Kontingente selbst in eigenen Zwölfmonatszeiträumen ab Vertragsschluss — die Mindestlaufzeit umfasst also zwei volle Kontingent-Zeiträume.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Die Mindestlaufzeit ist unabhängig von den Zwölfmonatszeiträumen, in denen die Kontingente selbst laufen — beides zusammen zu betrachten, vermeidet Missverständnisse.

Zwei Zeiträume, zwei Zwecke

Die Kontingente — Sofort-Beratungen, Vertragsprüfungen, Inkassofälle und so weiter — sind jeweils für zwölf Monate ab Vertragsschluss bemessen und verfallen mit deren Ende, siehe Verfallen nicht genutzte Leistungen?

Die Mindestlaufzeit von 24 Monaten ist davon unabhängig eine Frage der Vertragsbindung: Sie legt fest, wie lange der Vertrag insgesamt mindestens läuft, unabhängig davon, wie viele Kontingent-Zeiträume darin liegen. Bei 24 Monaten sind das zwei vollständige Zwölfmonatszeiträume.

Nach den 24 Monaten

Ab dann ist der Vertrag monatlich kündbar. Läuft er weiter, beginnt automatisch ein neuer Zwölfmonatszeitraum für die Kontingente, sobald der vorherige endet.

Warum überhaupt eine Mindestlaufzeit

Der Einstieg — der Erfassungsbogen, die Einarbeitung in Ihr Unternehmen, die Einrichtung der eigenen Durchwahl — ist ein einmaliger Aufwand, der sich erst über einen längeren Zeitraum trägt. Die 24 Monate sind der Rahmen, in dem sich dieser Aufwand für beide Seiten rechnet.

Kurz beantwortet

Weil sich der Aufwand für den Einstieg — Erfassungsbogen, Einarbeitung in Ihr Unternehmen, Einrichtung der Durchwahl — erst über zwei Zwölfmonatszeiträume trägt. Nach Ablauf der 24 Monate ist dieser einmalige Aufwand nicht mehr Teil der Kalkulation, deshalb die monatliche Kündbarkeit danach.

Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen — also bei einem wichtigen Grund. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist dagegen nicht vorgesehen.

Wie während der gesamten Vertragslaufzeit gilt auch hier: Die Kontingente eines Zwölfmonatszeitraums verfallen mit dessen Ende und werden nicht ausgezahlt oder anderweitig verrechnet.

Weitere Fragen aus Externe Rechtsabteilung

Alle Fragen zu Externe Rechtsabteilung

Passend dazu

Schlagworte

  • Externe Rechtsabteilung
  • Mindestlaufzeit
  • Kündigung

Frage geklärt — Fall noch offen?

Schildern Sie den Sachverhalt. Wir sagen Ihnen kostenfrei, was sich daraus machen lässt — und was nicht.

Jan Schlingmann

Ihr Ansprechpartner

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt & Geschäftsführer

  • Allg. Vertragsrecht
  • Kaufrecht
  • Forderungsabwehr
  • Geschäftsführung
  • Prozessführung