Nachschlagewerk
Juristische Begriffe, in einem Satz erklärt
Diese Wörter stehen in Schriftsätzen, Gutachten und Versicherungsschreiben — auch in solchen, die nicht von uns kommen. Hier steht, was sie bedeuten. 80 Begriffe.
80 Begriffe
A
- Abfindungserklärung
- Eine Vereinbarung, mit der sämtliche Ansprüche aus dem Ereignis endgültig erledigt werden — auch die, die später erst entstehen. Ausführlich →
- Abmahnung
- Die förmliche Rüge eines Fehlverhaltens mit dem Hinweis auf Konsequenzen im Wiederholungsfall.
- Anfechtung§ 123 BGB
- Die nachträgliche Beseitigung eines Vertrags, etwa wegen arglistiger Täuschung — er gilt dann als von Anfang an nichtig. Ausführlich →
- Annahmeverzug§ 615 BGB
- Der Arbeitgeber muss den Lohn weiterzahlen, wenn er die angebotene Arbeit nicht annimmt — etwa nach einer unwirksamen Kündigung.
- Anscheinsbeweis
- Ein typischer Geschehensablauf spricht für eine Tatsache — wer auffährt, war typischerweise unaufmerksam.
- Anspruchsschreiben
- Das erste Schreiben an die Gegenseite, in dem die Forderung beziffert und eine Zahlungsfrist gesetzt wird.
- Arglist
- Bewusstes Täuschen oder Verschweigen eines Umstands, über den aufzuklären war — ein Gewährleistungsausschluss hilft dagegen nicht.
- Aufhebungsvertrag
- Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses — ohne Kündigungsschutz und mit Risiko einer Sperrzeit. Ausführlich →
- AuskunftsanspruchArt. 15 DSGVO
- Ihr Recht zu erfahren, welche Daten jemand über Sie verarbeitet — samt Kopie, kostenfrei, binnen eines Monats. Ausführlich →
- AuslagenpauschaleNr. 7002 VV RVG
- Eine Pauschale für Post und Telefon: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro.
B
- Berufsgenossenschaft
- Der gesetzliche Unfallversicherungsträger, der bei Arbeits- und Wegeunfällen die Behandlungskosten trägt. Ausführlich →
- Beschwer§ 511 ZPO
- Der Betrag, um den ein Urteil zu Ihren Lasten geht — unter 600 Euro ist eine Berufung ohne Zulassung nicht möglich. Ausführlich →
- Betriebsgefahr§ 7 StVG
- Die Gefahr, die schon vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht — sie führt auch ohne Fahrfehler zu einer Mithaftung.
- Beweislast§ 286 ZPO
- Wer eine Tatsache beweisen muss und es nicht kann, verliert insoweit — auch wenn er im Recht ist. Ausführlich →
- Beweislastumkehr
- Ausnahmsweise muss nicht der Anspruchsteller beweisen, sondern die Gegenseite das Gegenteil. Ausführlich →
D
- Darlegungslast
- Die Pflicht, den Sachverhalt so konkret vorzutragen, dass das Gericht darüber Beweis erheben kann.
- DatenpanneArt. 33 DSGVO
- Jeder Verlust, unbefugte Zugriff oder Fehlversand personenbezogener Daten — meldepflichtig binnen 72 Stunden. Ausführlich →
- Deckungsanfrage
- Die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob sie die Kosten übernimmt. Ausführlich →
- Deckungszusage
- Die Bestätigung Ihrer Rechtsschutzversicherung, dass sie die gesetzlichen Kosten trägt.
- Differenzhypothese
- Die Rechenweise für einen Schaden: Ihre heutige Vermögenslage verglichen mit der, die ohne das Ereignis bestünde.
E
- Eigenbedarf§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Der Kündigungsgrund, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder nahe Angehörige braucht. Ausführlich →
- EinigungsgebührNr. 1000, 1003 VV RVG
- Eine zusätzliche Gebühr dafür, dass der Streit durch Vergleich beendet wird.
- Einrede
- Ein Einwand, den die Gegenseite ausdrücklich erheben muss, damit er wirkt — die Verjährung ist der wichtigste Fall.
F
- Feststellungsantrag§ 256 ZPO
- Der Antrag, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Gegenseite auch für künftige, heute noch unbekannte Schäden haftet.
- fiktive Abrechnung§ 249 Abs. 2 BGB
- Sie lassen sich die Reparaturkosten auszahlen, statt tatsächlich reparieren zu lassen — dann ohne Umsatzsteuer.
- Fremdgeld§ 43a Abs. 5 BRAO
- Geld, das für Sie bei der Kanzlei eingeht — es wird getrennt geführt und unverzüglich an Sie weitergeleitet.
G
- Gefahrübergang§ 446 BGB
- Der Zeitpunkt, ab dem Sie das Risiko tragen — beim Kauf in der Regel die Übergabe der Sache.
- GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG
- Die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung, Regelsatz 1,3. Ausführlich →
- Gewährleistung§ 437 BGB
- Die gesetzlichen Rechte des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist — Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
- Gütetermin§ 278 ZPO
- Ein früher Termin, in dem das Gericht auf eine Einigung hinwirkt, bevor über die Sache verhandelt wird.
H
- Haftungsquote§ 17 StVG, § 254 BGB
- Der Anteil des Schadens, den die Gegenseite tragen muss — bei 70 Prozent bekommen Sie von jeder Schadensposition 70 Prozent. Ausführlich →
- Handakte§ 50 BRAO
- Die Akte, die ein Anwalt zu Ihrem Mandat führt — Sie haben Anspruch auf ihre Herausgabe. Ausführlich →
- Haushaltsführungsschaden
- Der Ersatz dafür, dass Sie verletzungsbedingt Ihren Haushalt nicht führen konnten — auch ohne eingestellte Hilfe. Ausführlich →
- Hemmung§§ 203, 204 BGB
- Ein Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist stillsteht — etwa während Verhandlungen oder eines Gerichtsverfahrens.
- HWS-Distorsion
- Die Überdehnung der Halswirbelsäule durch eine ruckartige Kopfbewegung — Beschwerden treten oft erst Stunden später auf. Ausführlich →
K
- Kappungsgrenze§ 558 Abs. 3 BGB
- Die Obergrenze, um die eine Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf — 20 Prozent, in angespannten Märkten 15. Ausführlich →
- Klageerwiderung
- Die schriftliche Antwort der beklagten Partei auf die Klage.
- Kostenfestsetzung§ 104 ZPO
- Das Verfahren, in dem beziffert wird, wie viel die unterlegene Seite tatsächlich erstatten muss.
M
- Mahnbescheid§ 688 ZPO
- Ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren für unstrittige Geldforderungen — schneller und günstiger als eine Klage.
- Mietspiegel
- Eine örtliche Übersicht der üblichen Mieten, mit der eine Mieterhöhung begründet werden kann.
- Mitverschulden§ 254 BGB
- Ihr eigener Beitrag zur Entstehung des Schadens — er kürzt den Anspruch anteilig, hebt ihn aber nicht auf. Ausführlich →
N
- Nacherfüllung§ 439 BGB
- Der Verkäufer bekommt zuerst die Gelegenheit, den Mangel zu beheben oder neu zu liefern — Sie haben die Wahl. Ausführlich →
- Nutzungsausfall
- Eine Tagespauschale dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten — als Alternative zum Mietwagen. Ausführlich →
O
- Obliegenheit
- Eine Pflicht gegen sich selbst — wer sie verletzt, wird nicht bestraft, verliert aber Ansprüche.
P
- Prozesskostenhilfe§ 114 ZPO
- Der Staat übernimmt Gerichts- und eigene Anwaltskosten, wenn Sie sie nicht aufbringen können und die Klage Aussicht hat. Ausführlich →
- Prüfbericht
- Die interne Nachrechnung Ihres Gutachtens durch die gegnerische Versicherung — kein Gutachten und für Sie nicht verbindlich.
Q
- Quotenvorrecht§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG
- Bei einer Haftungsquote dürfen Sie Ihren Anspruch gegen die Gegenseite zuerst mit den Positionen auffüllen, die Ihre Kasko nicht getragen hat. Ausführlich →
R
- Rechtsverfolgungskosten
- Die Kosten, die Ihnen entstehen, um Ihr Recht durchzusetzen — vor allem Anwalts- und Gutachterkosten; sie sind oft selbst Teil des Schadens.
- Restwert
- Was Ihr Fahrzeug im beschädigten Zustand noch wert ist — er wird vom Ersatz abgezogen, weil Sie es behalten oder verkaufen können. Ausführlich →
- Rückstufungsschaden
- Die höheren Versicherungsbeiträge über die nächsten Jahre, weil Sie Ihre Kasko in Anspruch genommen haben. Ausführlich →
- Rücktritt§ 323 BGB
- Die Rückabwicklung des Vertrags: Ware zurück, Geld zurück.
S
- Schadenminderungspflicht§ 254 Abs. 2 BGB
- Sie müssen den Schaden klein halten, soweit Ihnen das zumutbar ist — sonst wird der vermeidbare Teil nicht ersetzt.
- Schmerzensgeld§ 253 Abs. 2 BGB
- Der Ausgleich für die Verletzung selbst, für Schmerzen und Einschränkungen — anders als der Ersatz von Kosten. Ausführlich →
- Selbstbehalt
- Der Betrag, den Sie bei einer Versicherung je Schadenfall selbst tragen. Ausführlich →
- Sicherungseigentum
- Bei einem finanzierten Fahrzeug gehört es bis zur letzten Rate der Bank, auch wenn Sie es fahren und zugelassen haben. Ausführlich →
- Sozialauswahl§ 1 Abs. 3 KSchG
- Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber nach Dauer, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung auswählen.
- Sperrzeit§ 159 SGB III
- Ein Zeitraum von bis zu zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gelöst haben.
- Stichentscheid
- Ein unabhängiger Anwalt entscheidet über die Erfolgsaussicht, wenn die Versicherung die Deckung ablehnt — bindend für sie. Ausführlich →
- Streitwert
- Der Wert, um den gestritten wird — er bestimmt Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und die Zuständigkeit. Ausführlich →
T
- TerminsgebührNr. 3104 VV RVG
- Die Gebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, Satz 1,2.
U
- Umlageschlüssel
- Der Maßstab, nach dem Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden — Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch. Ausführlich →
V
- Verbrauchsgüterkauf§ 474 BGB
- Ein Kauf, bei dem ein Unternehmer an eine Privatperson verkauft — dort gelten besondere Schutzvorschriften.
- Verdienstausfall§ 842 BGB
- Die Lücke zwischen dem, was Sie ohne die Verletzung verdient hätten, und dem, was Sie tatsächlich bekommen haben. Ausführlich →
- VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG
- Die Gebühr dafür, dass ein Anwalt ein gerichtliches Verfahren betreibt, Satz 1,3.
- Vergleich§ 779 BGB
- Ein Vertrag, mit dem beide Seiten den Streit durch gegenseitiges Nachgeben beenden — er wirkt wie ein Urteil. Ausführlich →
- Verjährung§§ 195, 199 BGB
- Nach Ablauf der Frist kann die Gegenseite die Zahlung dauerhaft verweigern — der Anspruch besteht weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar. Ausführlich →
- Vermögensauskunft§ 802c ZPO
- Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher sein Vermögen offenlegen; wer sie verweigert, wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Versäumnisurteil§ 331 ZPO
- Ein Urteil, das ergeht, weil eine Seite nicht reagiert oder im Termin fehlt — dagegen hilft der Einspruch binnen zwei Wochen. Ausführlich →
- Verzug§ 286 BGB
- Der Zustand, in den ein Schuldner gerät, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt — ab dann laufen Zinsen.
- Vollmacht
- Der Nachweis nach außen, dass die Kanzlei für Sie handeln darf — sie begründet für sich noch keine Zahlungspflicht. Ausführlich →
- Vollstreckungsbescheid
- Der auf einen Mahnbescheid folgende Titel, aus dem vollstreckt werden kann, wenn kein Widerspruch kam.
- Vollstreckungstitel§ 704 ZPO
- Das Schriftstück, mit dem sich eine Forderung zwangsweise durchsetzen lässt — Urteil, Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher Vergleich.
- Vorvertraglichkeit
- Der Einwand, der Rechtsschutzfall sei schon vor Vertragsbeginn eingetreten und deshalb nicht versichert. Ausführlich →
W
- Wartezeit
- Eine Sperrfrist nach Vertragsbeginn, meist drei Monate, in der für bestimmte Bereiche noch kein Schutz besteht. Ausführlich →
- Wertminderung
- Der Wertverlust, der nach der Reparatur bleibt, weil das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug ist und beim Verkauf angegeben werden muss. Ausführlich →
- Widerrufsrecht§ 312g BGB
- Das Recht, einen im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Grund rückgängig zu machen. Ausführlich →
- Wiederbeschaffungsaufwand
- Der Wiederbeschaffungswert abzüglich dessen, was das beschädigte Fahrzeug noch wert ist. Ausführlich →
- Wiederbeschaffungswert
- Was ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kosten würde. Ausführlich →
- Wiedervorlage
- Ein Termin in der Akte, zu dem der Vorgang wieder geprüft wird — so wird kein Fall vergessen.
Z
- Zwangsvollstreckung
- Die zwangsweise Durchsetzung eines Titels, etwa durch Konto- oder Lohnpfändung. Ausführlich →
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