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VINQO Rechtsanwälte

Verkehrsunfall

Mein Auto ist geleast oder finanziert — was ändert das?

Dann gehört das Fahrzeug der Bank oder dem Leasinggeber. Vor der Reparatur oder Abrechnung braucht es deren Freigabe.

Kurz gesagt

Bei Leasing gehört das Fahrzeug dem Leasinggeber, bei Finanzierung steht es im Sicherungseigentum der Bank. Vor Reparatur oder Abrechnung ist deshalb eine Freigabe des Eigentümers einzuholen; bei Totalschaden und im 130-Prozent-Bereich entscheidet er sogar allein. Eine Begutachtung ist dagegen schon vorher möglich.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Laura HoverRechtsanwältin

Rechtsgrundlagen

Halter und Eigentümer sind zwei verschiedene Dinge — und für den Fahrzeugschaden zählt der Eigentümer.

Wem das Fahrzeug gehört

Konstellation Eigentümer Folge
Barkauf Sie Sie entscheiden allein
Finanzierung Bank (Sicherungseigentum) Freigabe erforderlich
Leasing Leasinggeber Freigabe erforderlich, oft nur Reparatur zulässig
Fahrzeug eines Angehörigen diese Person Vollmacht muss von ihr kommen

Bei Totalschaden und im Bereich der 130-Prozent-Regel hat der Eigentümer das Verfügungsrecht — die Entscheidung zwischen Reparatur und Abrechnung liegt dann nicht bei Ihnen.

Was das für den Ablauf bedeutet

Vor der Freigabe möglich: Begutachtung durch einen Sachverständigen. Sie ist sogar dringend zu empfehlen, weil sie den Zustand beweissicher dokumentiert.

Vor der Freigabe nicht zu empfehlen: die Reparatur. Sie erfolgt sonst auf eigenes Risiko — reklamiert der Eigentümer später, stehen Sie zwischen Werkstatt und Bank.

Vor der Freigabe nicht sinnvoll: die Anmeldung fahrzeugbezogener Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung. Wer Ansprüche geltend macht, die einem Dritten zustehen, produziert einen vermeidbaren Einwand.

Was wir dafür brauchen

Leasinggeber oder Bank mit Vertragsnummer und Kontaktdaten. Damit fordern wir die Freigabeerklärung an — das ist Routine und dauert meist wenige Tage.

Wenn im Gutachten ein anderer Name als Ihrer steht, klären wir zuerst die Eigentumslage. Das wirkt kleinlich und verhindert den häufigsten formalen Einwand in der Unfallregulierung: dass der Anspruch der falschen Person zusteht.

Was Sie weiterhin selbst geltend machen

Alles, was nicht am Fahrzeug hängt: Nutzungsausfall oder Mietwagen, Kostenpauschale, Ihre eigenen Sachschäden und den gesamten Personenschaden.

Kurz beantwortet

Das ist zu klären, nicht anzunehmen. Je nach Vertrag steht der merkantile Minderwert dem Eigentümer oder Ihnen zu. Wir stimmen das mit der Bank oder dem Leasinggeber vor der Abrechnung ab, damit später kein Rückforderungsanspruch auftaucht.

Solche Freigabegrenzen gibt es, sie sind aber uneinheitlich formuliert. Wir holen deshalb in jedem Fall eine ausdrückliche Freigabe ein — der Aufwand ist gering, das Risiko einer Reparatur ohne Freigabe nicht.

Für fahrzeugbezogene Ansprüche ja: Anspruchsinhaber ist der Eigentümer. Die Unterschrift des Partners, eines Angehörigen oder des Fahrers genügt nicht. Bei Leasing und Finanzierung wird das über eine Freigabe- oder Abtretungserklärung gelöst.

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Schlagworte

  • Leasing
  • Finanzierung
  • Sicherungseigentum
  • Freigabe

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