Anwaltsregress
Ich hätte den Prozess nur mit einem falschen Urteil gewonnen — bekomme ich trotzdem Schadensersatz?
Nein, und das ist eine der am wenigsten intuitiven Regeln im Anwaltsregress: Ersetzt wird nur der Verlust einer Position, die Ihnen nach materiellem Recht wirklich zustand.
Kurz gesagt
Nein. Der Bundesgerichtshof verlangt eine wertende Betrachtung: Ersatzfähig ist nur der Verlust eines Prozesses, den Sie nach der materiellen Rechtslage tatsächlich hätten gewinnen müssen. Hätten Sie nur durch ein rechtlich unrichtiges Urteil obsiegt, ist der Verlust dieser Chance kein Schaden, den Ihr Anwaltsvertrag Sie schützt — selbst wenn feststeht, dass ein Gericht ohne den Anwaltsfehler tatsächlich so entschieden hätte.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Diese Regel überrascht die meisten Mandanten, weil sie der Alltagslogik widerspricht — und sie entscheidet trotzdem einen erheblichen Teil aller Regressverfahren.
Die naheliegende, aber falsche Annahme
„Ohne den Fehler meines Anwalts hätte ich gewonnen — also muss er mir ersetzen, was ich dadurch verloren habe.“ Diese Überlegung klingt einleuchtend, greift rechtlich aber zu kurz. Entscheidend ist nicht allein, wie das damalige Gericht tatsächlich entschieden hätte, wenn Ihr Anwalt keinen Fehler gemacht hätte — sondern wie es richtigerweise, also nach der materiellen Rechtslage, hätte entscheiden müssen.
Die wertende Betrachtung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof unterscheidet in gefestigter Rechtsprechung zwei Perspektiven:
| Perspektive | Frage | Maßgeblich für den Schaden? |
|---|---|---|
| „Natürliche“ Betrachtung | Wie hätte das damalige Gericht tatsächlich entschieden — auch wenn diese Entscheidung selbst rechtlich unrichtig gewesen wäre? | Nein |
| „Wertende“ Betrachtung | Wie hätte richtigerweise entschieden werden müssen, gemessen an der materiellen Rechtslage? | Ja — nur das zählt |
Der Grundgedanke: Ihr Anwaltsvertrag schützt Sie davor, eine Ihnen wirklich zustehende Rechtsposition durch einen Anwaltsfehler zu verlieren. Er schützt Sie nicht davor, die Chance auf ein für Sie günstiges, aber in der Sache unrichtiges Urteil zu verpassen — eine solche Chance ist keine geschützte Position.
Ein Beispiel zur Einordnung
Angenommen, Ihr Anwalt hat im ursprünglichen Verfahren einen Beweisantrag versäumt, und es lässt sich im Nachhinein zeigen, dass das damalige Gericht bei rechtzeitigem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ihren Gunsten entschieden hätte. Stellt sich im Regressprozess aber heraus, dass Ihnen der geltend gemachte Anspruch nach der materiellen Rechtslage tatsächlich nicht zustand — das damalige Gericht sich also geirrt hätte —, entfällt Ihr Schaden. Der Verlust eines Prozesses, den Sie nach der Rechtslage ohnehin nicht hätten gewinnen dürfen, ist kein Schaden, den Ihnen Ihr Anwalt zu ersetzen hat.
Warum das im Regressprozess so genau geprüft wird
Das Regressgericht führt den ursprünglichen Streit deshalb faktisch noch einmal — als sogenannten Inzidentprozess — und ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung des früheren Gerichts gebunden. Es darf sogar Beweismittel berücksichtigen, die im Altverfahren nicht verfügbar waren, etwa weil der damalige Gegner heute als Zeuge aussagen kann. Für die Frage, wie richtig entschieden worden wäre, gilt zu Ihren Gunsten das erleichterte Beweismaß nach § 287 ZPO — eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, absolute Gewissheit wird nicht verlangt.
Auch ein bestätigter Schaden wird noch gegengerechnet
Steht fest, dass Ihnen die verlorene Position materiell-rechtlich wirklich zustand, ist die Prüfung noch nicht zu Ende: Vorteile, die Ihnen aus derselben Sache erwachsen sind — ersparte Aufwendungen, ein Zins- oder Steuervorteil, eine Wertsteigerung —, werden im Rahmen der sogenannten Vorteilsausgleichung schadensmindernd angerechnet. Das gilt aber nur nach einer wertenden Betrachtung, die den Schutzzweck der verletzten Pflicht berücksichtigt, und nur für Vorteile, die Ihnen endgültig verbleiben — freiwillige Leistungen Dritter oder Ihre eigenen Versicherungsleistungen bleiben grundsätzlich außen vor.
Was das praktisch bedeutet
Bevor Sie einen Regressanspruch verfolgen, lohnt eine nüchterne Prüfung: Stand Ihnen der ursprünglich verfolgte Anspruch nach materiellem Recht wirklich zu, unabhängig vom Fehler Ihres Anwalts? Nur wenn diese Frage mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, lohnt sich der zweite Schritt — die Prüfung, ob gerade der Anwaltsfehler diesen Verlust verursacht hat.
Kurz beantwortet
Weil der Anwaltsvertrag nach ständiger Rechtsprechung nur echte materiell-rechtliche Positionen schützt, keine bloße Chance auf ein objektiv unrichtiges Urteil. Der Bundesgerichtshof unterscheidet ausdrücklich zwischen der Frage, wie ein Gericht tatsächlich entschieden hätte, und der Frage, wie es richtigerweise hätte entscheiden müssen — nur Letzteres ist für den Schadensersatz maßgeblich.
Sie müssen darlegen und mit den im Regressprozess anwendbaren Beweiserleichterungen belegen, dass Sie materiell-rechtlich obsiegt hätten. Das Regressgericht prüft dies eigenständig — es ist nicht an die (möglicherweise fehlerhafte) rechtliche Würdigung des ursprünglichen Gerichts gebunden und kann auch Beweismittel heranziehen, die im Altverfahren nicht zur Verfügung standen.
Ja. Für die Frage, wie der Vorprozess bei pflichtgemäßem Verhalten materiell-rechtlich richtig hätte entschieden werden müssen, gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO — eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, eine mathematische Gewissheit wird nicht verlangt.
Weitere Fragen aus Anwaltsregress
- Wann haftet mein früherer Anwalt?
- Wie beweise ich einen Anwaltsfehler?
- Wann verjährt ein Anspruch aus Anwaltshaftung?
- Was kann ich vom Anwalt verlangen?
- Was kostet ein Regressverfahren?
- Wie läuft eine Bestandsprüfung für Versicherer ab?
Passend dazu
Schlagworte
- Schadensbegriff
- Kausalität
- Anwaltshaftung
