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Datenschutz und IT-Recht
Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Schadensersatz nach einem Datenleck, Löschung durchsetzen und unerwünschte Werbung abwehren.
Kurz gesagt
Die DSGVO gibt Ihnen durchsetzbare Rechte: Auskunft über alle zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15), Löschung (Art. 17), Widerspruch gegen Werbung (Art. 21) und Schadensersatz bei Verstößen (Art. 82) — für den Schadensersatz genügt nach der Rechtsprechung des EuGH ein immaterieller Nachteil, ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
- Stand
- Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH- Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen
Datenschutzrecht wirkt abstrakt, bis man es als Werkzeug benutzt. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist der wirksamste davon: Er verschafft Ihnen die Unterlagen, mit denen sich andere Ansprüche überhaupt erst belegen lassen — im Arbeitsverhältnis, gegenüber Versicherern, gegenüber Plattformen.
Zwei Richtungen
Als Betroffener setzen Sie Auskunft, Löschung und Schadensersatz durch. Als Unternehmen geht es um das Gegenteil: fristgerecht und richtig auf Auskunftsverlangen antworten, Datenpannen meldefähig dokumentieren, überschießende Forderungen abwehren.
Was ein Datenleck wert ist
Der EuGH hat entschieden, dass ein Ersatzanspruch keinen Vermögensschaden voraussetzt — aber auch, dass es keine Entschädigung „ins Blaue“ gibt: der immaterielle Nachteil muss dargelegt werden. Die Beträge in der deutschen Rechtsprechung reichen von wenigen Hundert Euro bis in den vierstelligen Bereich.
Alle Fragen in diesem Bereich
Was kann ich mit einem Auskunftsanspruch erreichen?
Nach Art. 15 DSGVO müssen Ihnen Unternehmen und Behörden auf Verlangen mitteilen, welche Daten sie zu Ihnen verarbeiten, woher sie stammen, an wen sie weitergegeben werden und wie lange sie gespeichert bleiben — inklusive Kopie der Daten, innerhalb eines Monats und kostenfrei. Praktisch ist das oft das schnellste Mittel, um an Unterlagen zu kommen.
Bekomme ich nach einem Datenleck Schadensersatz?
Ja, dem Grunde nach. Nach Art. 82 DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH setzt der Anspruch keinen Vermögensschaden voraus; ein immaterieller Nachteil genügt. Er muss aber konkret dargelegt werden — ein bloßer Verstoß führt nicht automatisch zu einer Entschädigung. Die zugesprochenen Beträge liegen meist zwischen einigen Hundert und wenigen Tausend Euro.
Was ist eine Datenpanne?
Eine Datenpanne ist jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten — Verlust, unbefugter Zugriff, unbeabsichtigte Offenlegung oder Vernichtung. Der Verantwortliche muss sie binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde melden und bei hohem Risiko die Betroffenen unverzüglich informieren. Auch ein Fehlversand per E-Mail ist eine Datenpanne.
Wie wehre ich Werbeanrufe und Spam-Mails ab?
Werbeanrufe und Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig (§ 7 UWG). Sie können nach Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen, Unterlassung verlangen und den Verstoß bei der Bundesnetzagentur anzeigen — bei fortgesetzter Werbung nach Widerspruch kommt eine Unterlassungsklage mit Vertragsstrafe in Betracht.
Wie setze ich die Löschung meiner Daten durch?
Nach Art. 17 DSGVO können Sie Löschung verlangen, wenn der Zweck entfallen ist, Sie die Einwilligung widerrufen, Sie der Verarbeitung widersprochen haben oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Die Löschung ist ausgeschlossen, solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen — dann greift stattdessen eine Einschränkung der Verarbeitung.
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Schlagworte
- Datenschutz
- DSGVO
- Datenleck
- Auskunftsanspruch
