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VINQO Rechtsanwälte

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Datenschutz und IT-Recht

Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Schadensersatz nach einem Datenleck, Löschung durchsetzen und unerwünschte Werbung abwehren.

Kurz gesagt

Die DSGVO gibt Ihnen durchsetzbare Rechte: Auskunft über alle zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15), Löschung (Art. 17), Widerspruch gegen Werbung (Art. 21) und Schadensersatz bei Verstößen (Art. 82) — für den Schadensersatz genügt nach der Rechtsprechung des EuGH ein immaterieller Nachteil, ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Datenschutzrecht wirkt abstrakt, bis man es als Werkzeug benutzt. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist der wirksamste davon: Er verschafft Ihnen die Unterlagen, mit denen sich andere Ansprüche überhaupt erst belegen lassen — im Arbeitsverhältnis, gegenüber Versicherern, gegenüber Plattformen.

Zwei Richtungen

Als Betroffener setzen Sie Auskunft, Löschung und Schadensersatz durch. Als Unternehmen geht es um das Gegenteil: fristgerecht und richtig auf Auskunftsverlangen antworten, Datenpannen meldefähig dokumentieren, überschießende Forderungen abwehren.

Was ein Datenleck wert ist

Der EuGH hat entschieden, dass ein Ersatzanspruch keinen Vermögensschaden voraussetzt — aber auch, dass es keine Entschädigung „ins Blaue“ gibt: der immaterielle Nachteil muss dargelegt werden. Die Beträge in der deutschen Rechtsprechung reichen von wenigen Hundert Euro bis in den vierstelligen Bereich.

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Schlagworte

  • Datenschutz
  • DSGVO
  • Datenleck
  • Auskunftsanspruch

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Jan Schlingmann

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