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Vertrag & Unternehmen

Garantie oder Gewährleistung — was ist der Unterschied?

Gewährleistung ist gesetzliche Pflicht des Verkäufers, Garantie eine freiwillige Zusatzleistung — beide bestehen unabhängig nebeneinander.

Kurz gesagt

Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers und gilt für zwei Jahre ab Übergabe, unabhängig davon, ob es eine Garantie gibt (§§ 437, 438 BGB). Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzzusage von Verkäufer, Hersteller oder einem Dritten, deren Inhalt frei festgelegt werden kann — sie ersetzt die Gewährleistung nicht, sondern besteht unabhängig daneben (§ 443 BGB).

Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer
Fachlich geprüft ·
Gökalp ArtasRechtsanwalt

Zwei getrennte Ansprüche

Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

Gesetzliche Pflicht — § 437 BGB

  • Gilt automatisch bei jedem Kaufvertrag, ohne dass sie vereinbart werden muss.
  • Richtet sich immer gegen den Verkäufer — nicht gegen den Hersteller.
  • Läuft zwei Jahre ab Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
  • Inhalt gesetzlich festgelegt: Nacherfüllung, dann Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Garantie

Freiwillige Zusatzleistung — § 443 BGB

  • Muss nicht gegeben werden — wo sie besteht, steht es im Garantieschein oder in der Werbung.
  • Kann von Verkäufer, Hersteller oder einem Dritten kommen — bei einer Herstellergarantie richtet sie sich gegen den Hersteller.
  • Dauer und Umfang legt der Garantiegeber frei fest — auch länger oder kürzer als zwei Jahre, auch nur für bestimmte Teile.
  • Ersetzt die Gewährleistung nicht — beide bestehen unabhängig nebeneinander.

„Sie haben doch noch Garantie“ hört man oft — gemeint ist meistens die gesetzliche Gewährleistung. Der Unterschied ist mehr als Wortklauberei: Es sind zwei verschiedene Ansprüche, gegen unter Umständen verschiedene Personen, mit unterschiedlicher Reichweite.

Gewährleistung: die gesetzliche Pflicht des Verkäufers

Ist die gekaufte Sache mangelhaft (§ 434 BGB), haben Sie automatisch Rechte gegen Ihren Verkäufer — ohne dass das irgendwo vereinbart werden müsste. Der Fachbegriff dafür ist Sachmängelhaftung: die Haftung für einen Mangel der Sache selbst, abzugrenzen von der Rechtsmängelhaftung, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen.

Die Rechte sind gesetzlich festgelegt und in ihrer Reihenfolge zwingend: zuerst Nacherfüllung, erst danach Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz (§ 437 BGB) — mehr dazu unter Die Ware ist defekt — welche Rechte habe ich?. Die Frist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Garantie: die freiwillige Zusatzleistung

Eine Garantie muss dagegen niemand geben. Wo sie besteht, steht es im Garantieschein, in der Werbung oder in der einschlägigen Werbung zum Produkt (§ 443 BGB) — und dort steht auch, wer sie gibt: der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter. Bei einer Herstellergarantie richtet sich Ihr Anspruch gegen den Hersteller, nicht gegen den Händler, bei dem Sie gekauft haben.

Inhalt, Dauer und Reichweite legt der Garantiegeber frei fest. Eine Garantie kann großzügiger sein als die Gewährleistung — etwa eine zehnjährige Garantie auf die Karosserie eines Neuwagens — oder enger, etwa wenn sie nur bestimmte Bauteile erfasst oder bei unsachgemäßer Nutzung erlischt. Lesen Sie deshalb die Garantiebedingungen, statt sich auf das Wort „Garantie“ allein zu verlassen.

Warum beide unabhängig nebeneinander gelten

Eine Garantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht — sie tritt zusätzlich hinzu (§ 443 Abs. 1 BGB). Das bedeutet praktisch: Ist eine Sache mangelhaft, können Sie wählen, ob Sie sich auf die Garantie oder auf die Gewährleistung berufen, je nachdem, welcher Weg günstiger für Sie ist. Läuft die Garantie bereits ab oder deckt sie den konkreten Mangel nicht ab, bleiben die gesetzlichen Rechte gegen den Verkäufer trotzdem bestehen, solange die zweijährige Frist noch läuft.

Was das für Sie bedeutet

Prüfen Sie bei einem Mangel zunächst, welcher der beiden Wege für Sie günstiger ist — meist ist es die Gewährleistung gegen den Verkäufer, weil sie gesetzlich zwingend und inhaltlich klar geregelt ist. Eine Garantie lohnt sich vor allem dann, wenn der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist oder die Garantiebedingungen ausnahmsweise weiter reichen als das Gesetz.

Kurz beantwortet

Bei gebrauchten Sachen ja, auf ein Jahr — aber nur, wenn der Verkäufer Sie vor Vertragsschluss eigens darauf hinweist und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB). Eine Klausel allein in den AGB genügt dafür seit der Kaufrechtsreform 2022 nicht mehr. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern lässt sich die Frist dagegen frei vereinbaren.

Vor allem Reichweite und Bequemlichkeit: Eine Herstellergarantie wirkt oft europa- oder weltweit und lässt sich unabhängig vom Händler geltend machen — praktisch bei einer Fernreise oder wenn der Händler nicht mehr existiert. Inhaltlich kann sie großzügiger sein als die Gewährleistung, aber auch enger — lesen Sie die Bedingungen.

Eine besondere Form der Garantie: Zeigt sich innerhalb der Garantiezeit ein Mangel, wird vermutet, dass er von Anfang an bestand — der Garantiegeber muss dann das Gegenteil beweisen (§ 443 Abs. 2 BGB).

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Wenn es bei Ihnen anders liegt

Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:

Sie kaufen oder verkaufen als Unternehmer, nicht als Verbraucher
Dann gilt zusätzlich die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht: Sie müssen die Ware unverzüglich nach Erhalt prüfen und einen Mangel unverzüglich anzeigen. Versäumen Sie das, gilt die Ware als genehmigt — selbst wenn sie tatsächlich mangelhaft ist (§ 377 HGB). Das gilt nur, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, nicht beim Verkauf an Verbraucher.

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Schlagworte

  • Garantie
  • Gewährleistung
  • Sachmängelhaftung

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